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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026

Vollzitat: Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026 vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296)

Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und
der Verbundquoten in den Jahren 2025 und 2026
(Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026 – FAMG 2025/2026)

erlassen als Artikel 1 des Fünften Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 27. Juni 2025

§ 1
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2025

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2025 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
21,13708615 Prozent seiner Anteile am voraussichtlichen Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner voraussichtlichen Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und
2.
21,13708615 Prozent des voraussichtlichen Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des voraussichtlichen Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) 1Im Haushaltsjahr 2025 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz 4 363 413 801 Euro. 2Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag in Höhe von 285 566 000 Euro als Anteil an dem im Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2023 entstandenen Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 485 566 000 Euro,
2.
ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 986 801 Euro,
3.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 300 000 000 Euro, der dem Kommunalen Vorsorgefonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Vorsorgefonds“ vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750), in der jeweils geltenden Fassung, entnommen wird,
4.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 133 140 000 Euro zur Unterstützung der Kommunen bei der Finanzierung des Minderungsbetrags aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2023 nach Nummer 1,
5.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 80 000 000 Euro zur Finanzierung der kommunalen Straßenbaubudgets nach § 20b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz,
6.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 40 000 000 Euro zur Erstattung der im Jahr 2023 gewährten Bedarfszuweisungen zur Abmilderung von Belastungen der Kommunen aus der Reform des Wohngeldgesetzes 2023 und
7.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen in Höhe von 3 702 000 Euro zur vorläufigen Erstattung der voraussichtlich anfallenden Summe an Bedarfszuweisungen zur Finanzierung von Aufwendungen der Kommunen im Rahmen der Waldbrandbekämpfung 2022.

§ 2
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2026

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2026 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
21,3836394 Prozent seiner Anteile am voraussichtlichen Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner voraussichtlichen Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
2.
21,3836394 Prozent des voraussichtlichen Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des voraussichtlichen Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) 1Im Haushaltsjahr 2026 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetz 4 121 590 000 Euro. 2Darin enthalten ist ein Minderungsbetrag in Höhe von 143 340 000 Euro als Anteil an dem im Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2024 entstandenen Gesamtminderungsbetrag in Höhe von 218 340 000 Euro.

§ 3
Jahresbezogene Anpassung der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
2.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 22 304 000 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen voraussichtlich für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
3.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 36 190 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
4.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 525 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
5.
im Jahr 2026 ein Betrag in Höhe von 6 345 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht,
6.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 47 000 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) entspricht,
7.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 58 750 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den voraussichtlichen zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aus der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen entspricht,
8.
im Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 32 900 000 Euro und im Jahr 2026 ein Betrag in Höhe von 35 250 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
9.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 4 700 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen aufgrund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht,
10.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 28 200 000 Euro, der im Zuge der Umsetzung des Startchancen-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen aufgrund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht, sowie
11.
in den Jahren 2025 und 2026 jeweils ein Betrag in Höhe von 93 671 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entspricht.

§ 4
Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Finanzausgleichsmassengesetzes 2027/2028, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 10, S. 296
    Fsn-Nr.: 50

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2025