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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 und 2026

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 und 2026 vom 25. Juni 2025 (SächsABl. S. 697)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 2025 und 2026
(VwV-HWiF 2025/2026)

Az.: 21-H 1200/296/13-2025/36812

Vom 25. Juni 2025

Gemäß § 5 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird zur Haushalts- und Wirtschaftsführung in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

1. Allgemeine Bewirtschaftungsgrundsätze

1.1
Verringert ein Drittmittelgeber seinen Anteil an den Ausgaben für gemeinsam finanzierte Aufgaben betragsmäßig, so sind die entsprechenden Landesmittel im jeweiligen Verhältnis zu kürzen. Die auf die Kürzung entfallenden Ausgabemittel dürfen für den jeweiligen Einzelplan nicht in Anspruch genommen werden und stehen auch nicht für Deckungen zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit im Programm zusätzliche Landesmittel veranschlagt sind. Hier ist eine zweckentsprechende Verwendung möglich.
1.2
Erstattungsansprüche gegenüber Dritten bzw. Mittelabrufe bei Dritten sind unverzüglich geltend zu machen bzw. vorzunehmen.
1.3
Ausgaben dürfen nicht vor Fälligkeit geleistet werden. Ist eine sofortige Zahlung vereinbart oder fehlt eine Vereinbarung über den Zeitpunkt der Zahlung, so entsteht mit Eingang der Zahlungsaufforderung ein sofortiger Anspruch des Zahlungsempfängers (sofortige Fälligkeit gemäß § 271 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 [BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738], das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 149] geändert worden ist), in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zu beachten, dass sofort zu leistende Ausgaben nach Zahlungsaufforderung möglichst zügig sachlich und rechnerisch festgestellt und gegenüber der zuständigen Kasse zur Auszahlung angeordnet werden.

2. Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

2.1
Bewirtschaftung von Ausgaben
Das Staatsministerium der Finanzen verzichtet gemäß § 34 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung auf gesonderte Einwilligungen in die Leistung von Ausgaben für Investitionen im Haushaltsjahr 2025 und im Haushaltsjahr 2026.
2.2
Bewirtschaftung von Verpflichtungsermächtigungen
Das Staatsministerium der Finanzen verzichtet grundsätzlich gemäß § 34 Absatz 3 und § 38 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung auf gesonderte Einwilligungen in die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen für das Haushaltsjahr 2025 und das Haushaltsjahr 2026. Im Einzelfall ist der Vorbehalt der Einwilligung durch das Staatsministerium der Finanzen zulässig.
2.3
Ausstattung von Diensträumen
Die Beschaffung richtet sich nach Maßgabe des Haushaltsplans 2025/2026 sowie des Haushaltsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 der Sächsischen Haushaltsordnung) sowie den Regelungen zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögensgegenständen (§ 63 der Sächsischen Haushaltsordnung).
Grundsätzlich dürfen Neuausstattungen für Diensträume nur beschafft werden, wenn die zu ersetzende Ausstattung nicht mehr funktionstüchtig ist oder nicht mehr den Arbeits- und Gesundheitsschutzstandards entspricht und der Bedarf nicht aus dem Bestand ersetzt werden kann.
2.4
Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen
Die Regelungen für die Beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen gemäß Anlage 4 sind einzuhalten.

3. Personalausgaben und Beschäftigungspotenzial

3.1
Meldungen zum Beschäftigungspotenzial
3.1.1
Stellenplan
Die Besetzungen der Stellenpläne sind durch folgende Meldungen zu dokumentieren:
a)
die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Planstellen und andere Stellen entsprechend Anlage 1,
b)
die Ist-Besetzung der Stellenpläne für Leerstellen einschließlich der Abordnungsleerstellen entsprechend Anlagen 2a und 2b.
3.1.2
Stellenplan der Schulkapitel
Für die Schulkapitel 05 35 bis 05 39 und 05 41 ist abweichend von Nummer 3.1.1 getrennt nach Kapiteln zu melden:
a)
Ist-Besetzung der Stellenpläne entsprechend Anlage 1 unter Angabe der Inanspruchnahme
des Kapitelvermerks bei 05 02,
der Kapitelvermerke bei 05 35 bis 05 39 und 05 41 Nummer 1 bis 4,
b)
Umfang der Leerstellen wegen Ausübung eines Abgeordnetenmandats oder hauptamtlichen kommunalen Wahlamtes auf Zeit (§ 7d Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2025/2026 vom 27. Juni 2025 [SächsGVBl. S. 266]); Elternzeit (§ 7d Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2025/2026), Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung (§ 7d Absatz 4 des Haushaltsgesetzes 2025/2026), Fälle des § 50 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung bzw. Fälle des Verzichts auf die Ausbringung einer Leerstelle (§ 7d Absatz 8 des Haushaltsgesetzes 2025/2026),
c)
Umfang des freien Stellengehalts nach § 7c Absatz 2 des Haushaltsgesetzes 2025/2026,
d)
Umfang des Mutterschutzes/mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes, soweit nicht unter Buchstabe b. erfasst.
3.1.3
Drittmittelfinanzierte Beschäftigungsverhältnisse
Der Nachweis der Inanspruchnahme der haushaltsgesetzlichen Ermächtigungen zum Führen von drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen (§ 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Haushaltsgesetzes 2025/2026) mit Ausnahme der Hochschulen und der Beschäftigten der Sächsischen Krankenhäuser und der Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen erfolgt mit Anlage 3.
3.1.4
Verfahren und Stichtage
Die Meldungen zum Stellenplan und zu den drittmittelfinanzierten Beschäftigungsverhältnissen sind dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, in elektronischer Form (personalhaushalt@smf.sachsen.de) unter Verwendung der entsprechenden Anlagen in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 zu den Stichtagen 1. Januar und 1. Juli bis spätestens zum 20. des jeweiligen Monats zu übersenden.
3.2
Stellenpool für schwerbehinderte Menschen
Gemäß § 8 Absatz 1 des Haushaltsgesetzes 2025/2026 werden in den Haushaltsjahren 2025 und 2026 jeweils 47 Stellen sowie die dazugehörigen Personalausgaben gesperrt, soweit sie nicht für die Einstellung schwerbehinderter Menschen genutzt werden. Die Aufteilung der gesperrten Stellen auf die Ressorts einschließlich des jeweiligen nachgeordneten Bereichs ergibt sich aus der Berechnung in Anlage 5.
Die Zusatzsperrstellen und die anrechenbaren Sperrstellen gemäß § 8 Absatz 4 und 5 des Haushaltsgesetzes 2025/2026 werden den Ressorts mit gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Durch die Sperre gemäß § 8 des Haushaltsgesetzes 2025/2026 ist jede Neubesetzung einer freien Stelle unzulässig, solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl regulärer Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde.

4. Über- und außerplanmäßige Ausgaben

4.1
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushaltsmäßig – spätestens zum 31. Dezember – titelgenau im jeweiligen Einzelplan einzusparen und sind bis zum 15. Januar des Folgejahres dem Staatsministerium der Finanzen mitzuteilen. Einsparungen im Gesamthaushalt sind grundsätzlich nicht möglich. Zur Einsparung herangezogene Ausgabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.
4.2
Bei Nichtinanspruchnahme einer zusätzlich gewährten Ausgabenermächtigung ab 2,5 Millionen Euro, die durch Deckung im Gesamthaushalt oder durch Einnahmen vom Bund beziehungsweise von der EU finanziert wird, ist das Staatsministerium der Finanzen frühzeitig darüber zu informieren.

5. Anmeldung des Kassenbedarfs

5.1
Die Ressorts und ihre nachgeordneten Behörden sowie die Staatsbetriebe, die Zahlungen über die Hauptkasse des Freistaates Sachsen durchführen, teilen dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 22, mit anliegendem Formblatt (Anlage 6) bei Bekanntwerden der Fälligkeit die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben ab einem Betrag von je 5 Millionen Euro mit. Die Meldung kann per E-Mail (liquiditaet@smf.sachsen.de) oder durch frühzeitige Übersendung von Abdrucken der Kassenanordnungen erfolgen.
5.2
Innerhalb eines Haushaltsjahres regelmäßig wiederkehrende Zahlungen ab je 5 Millionen Euro sind bei Bekanntwerden der Fälligkeit anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Betrag lediglich annäherungsweise feststeht.
5.3
Die Meldepflicht nach Nummer 5.1 und 5.2 gilt auch für Dritte, die Zahlungen über eine Kasse des Freistaates durchführen.

6. Prognose des Haushaltsabschlusses

Die Beauftragten für den Haushalt ermitteln für ihren Einzelplan die voraussichtlichen Einnahmen, Ausgaben und Ausgabereste für das aktuelle Haushaltsjahr zum Stand 31. Dezember getrennt nach Haupt- bzw. Unterkategorien mit Muster nach Anlage 7.
Diese Anlage ist dem Staatsministerium der Finanzen, Referat 21, per Mail (prognose@smf.sachsen.de) jeweils zu den Stichtagen 30. April, 31. August und 31. Oktober bis zum 15. des Folgemonats im xlsx-Format zu übersenden.
Die Meldungen erfolgen abweichend von Nummer 2.6.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 34 der Sächsischen Haushaltsordnung (Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 [SächsABl. SDr. S. S 226], die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2023 [SächsABl. 2024 S. 97] geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 [SächsABl. SDr. S. S 253]).

7. Berichterstattung zu den EU-Programmen

Durch die betreffenden Ressorts sind zu den Stichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember die Werte für die vereinnahmten und verausgabten Mittel aus Fonds der Europäischen Union je Titel in den Bereichen „Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)“, „Fonds für einen gerechten Übergang (JTF)“ „Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus)“, „Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ und „Europäischer Fischereifonds/Europäischer Meeres- und Fischereifonds/Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EFF/EMFF/EMFAF)“ für die entsprechenden Förderzeiträume gemäß Anlage 8 bis zum 15. des jeweiligen Folgemonats zu melden.
Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Bedarf weitere Angaben abfordern.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit der Verkündung des Haushaltsgesetzes 2025/2026 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen zum Vollzug des Haushaltsjahres 2026 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur vorläufigen Haushalt- und Wirtschaftsführung 2025 vom 27. März 2025 (SächsABl. S. 403) außer Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2025

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2a

Anlage 2b

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Anlage 8

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 28, S. 697
    Fsn-Nr.: 520

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. Juli 2025