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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 2. Juli 2025 (SächsGVBl. S. 307)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und
-prüfungsordnung

Vom 2. Juli 2025

Auf Grund des § 10 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 5 und 8 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes vom 26. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 318), der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 38) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, der Finanzen sowie für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Juristenausbildungs- und
-prüfungsordnung

Die Sächsische Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung vom 13. September 2021 (SächsGVBl. S. 1124), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 525) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird das Wort „amtsärztliches“ durch das Wort „ärztliches“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird das Wort „amtsärztlichen“ durch das Wort „ärztlichen“ ersetzt.
c)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Begutachtung durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt kann angeordnet und dafür eine Frist bestimmt werden.“
2.
In § 11 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „, soweit sie nicht vom Landesjustizprüfungsamt zur Verfügung gestellt werden.“ ersetzt.
3.
In § 22 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In diesem Fall ist die schriftliche Prüfung in elektronischer Form abzulegen, wenn nicht die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer erklärt, die Prüfung in handschriftlicher Form ablegen zu wollen. Die Erklärung ist spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt abzugeben. Sie ist unwiderruflich.“
4.
§ 26 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Eine Prüferin oder ein Prüfer muss aus dem Bereich der Universität kommen. Eine weitere oder ein weiterer soll nach Möglichkeit Rechtsanwältin, Rechtsanwalt, Notarin oder Notar sein. Von dem Erfordernis nach Satz 2 kann im Einzelfall aus wichtigem Grund, insbesondere wegen Krankheit der eingeteilten Prüferin oder des eingeteilten Prüfers, abgesehen werden.“
b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers kann das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der übrigen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bekannt gegeben werden.“
5.
§ 29 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 4 Nummer 7 wird durch folgende Nummern 7 und 8 ersetzt:
„7.
Zeiten zum angemessenen Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studienfortschritt aufgrund einer Schwerbehinderung nach § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer dieser Schwerbehinderung gleichgestellten Behinderung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bis zu zwei Semester; der hierfür erforderliche Nachweis ist durch die Vorlage des Ausweises nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder eines Gleichstellungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit nach § 151 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und eines aktuellen amtsärztlichen Zeugnisses zu führen; aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen hervorgehen, welche die durch die Behinderung bedingte erhebliche Verzögerung im Studienfortschritt und deren Unvermeidbarkeit belegen,
8.
Zeiten einer an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung bis zu einem Semester im Bereich Digitalisierung und Recht, die sich über mindestens 16 Semesterwochenstunden erstreckt hat.“
bb)
In Satz 6 werden nach der Angabe „6“ die Wörter „und 8“ eingefügt.
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Wer zum Freiversuch zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und eine erneute Anmeldung zum Freiversuch ist nicht möglich. Als Verzicht gilt es, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ohne genügende Entschuldigung zur schriftlichen Prüfung, zur Bearbeitung einer oder mehrerer schriftlicher Aufgaben oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint. Dies gilt nicht, wenn sie oder er binnen einer Frist von einem Monat nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils schriftlich gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt widerspricht.“
6.
§ 31 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „im Freiversuch“ gestrichen.
bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter„; in besonderen Härtefällen können Ausnahmen bewilligt werden.“ ersetzt.
cc)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Gilt die Prüfung infolge einer Prüfungsverhinderung gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 als nicht abgelegt, besteht die Möglichkeit der Wiederholung im nächsten Prüfungstermin.“
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Gebühr für die Wiederholung der Prüfung beträgt 500 Euro. Sie fällt nicht an, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die staatliche Pflichtfachprüfung bei erstmaliger Ablegung im Freiversuch bestanden hat.“
c)
Die Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
7.
In § 47 Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
8.
In § 50 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2, 4 und 5“ durch die Wörter „2 und 4 bis 6“ ersetzt.
9.
§ 56 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „450“ durch die Angabe „600“ ersetzt.
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
10.
In der Anlage werden in Nummer 2 Buchstabe f und in Nummer 3 Buchstabe g jeweils vor dem Wort „Stellungnahmen“ die Wörter „Schriftliche Begründungen mündlicher Prüfungsleistungen sowie“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Juli 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 11, S. 307
    Fsn-Nr.: 305

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Juli 2025