Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Gewährung von Abzugsbeträgen vom Ist-Aufkommen der Grundsteuern 2024 bei der Feststellung der Steuerkraftmesszahlen 2026 bis 2029 im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs
(VwV Grundsteuerabzugsbetrag 2024)
Az.: 23-FV 6000/38/23-2025/40114
Vom 10. Juli 2025
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen erlässt auf Grund von § 32 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296) geändert worden ist, im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich gemäß §§ 32, 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes, folgende Regelungen zur Gewährung von Abzugsbeträgen vom Ist-Aufkommen der Grundsteuern 2024 bei der Feststellung der Steuerkraftmesszahlen 2026 bis 2029 nach §§ 8 Absatz 3a Satz 2, 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes:
I.
Regelungsgehalt
Gemäß der in Folge des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 2019 S. 1794) vom Sächsischen Landtag beschlossenen Übergangsregelung in §§ 8 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2, 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes ist bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern in den Jahren 2026 bis 2029 deren Ist-Aufkommen des Jahres 2024 in jeweils unterschiedlichen Anteilen zugrunde zu legen. Nach §§ 8 Absatz 3a Satz 2, 10 Absatz 2 Satz 1 des Sächsisches Finanzausgleichsgesetzes kann von diesem Ist-Aufkommen ein Abzugsbetrag gewährt werden.
- 1.
- Kreisangehörigen Gemeinden und Kreisfreien Städten als grundsteuerhebeberechtigten Körperschaften können bei der Feststellung der Steuerkraftmesszahlen 2026 bis 2029 auf Antrag Abzugsbeträge vom Ist-Aufkommen der Grundsteuern des Jahres 2024 gewährt werden. Diese Abzugsbeträge werden bei der Feststellung der Steuerkraftmesszahlen in den gemäß § 8 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes jeweils bestimmten Anteilen wirksam.
- 2.
- Voraussetzung einer Gewährung von Abzugsbeträgen ist ein aufgrund von Steuernachzahlungen für frühere Jahre erheblich erhöhtes Ist-Aufkommen der Grundsteuer A oder der Grundsteuer B im Jahr 2024. Dazu zählen auch Nachzahlungen aufgrund von interkommunalen Vereinbarungen zum Grundsteuerausgleich.
- 3.
- Das Ist-Aufkommen der Grundsteuer A im Jahr 2024 ist erheblich erhöht, wenn es aufgrund von Steuernachzahlungen für frühere Jahre das 1,8-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre des Jahres 2024 übersteigt.
- 4.
- Das Ist-Aufkommen der Grundsteuer B im Jahr 2024 ist erheblich erhöht, wenn es aufgrund von Steuernachzahlungen für frühere Jahre das 1,2-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre des Jahres 2024 übersteigt.
- 5.
- Steuernachzahlungen für frühere Jahre, die im Jahr 2024 vor Beginn des dritten Quartals kassenstatistisch gebucht wurden, können bei der Feststellung der Steuerkraftmesszahlen 2026 bis 2029 als Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Später im Jahr 2024 kassenstatistisch gebuchte Nachzahlungen können bei der Feststellung der Steuerkraftmesszahlen 2027 bis 2029 als Abzugsbeträge berücksichtigt werden.
II.
Verfahren
- 1.
- Anträge auf Gewährung von Abzugsbeträgen sind bis spätestens 30. November eines Jahres für das Folgejahr bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Die Antragstellung erfolgt einmalig, mit Wirkung für alle Folgejahre bis einschließlich 2029. Eine rückwirkende Gewährung von Abzugsbeträgen ist ausgeschlossen.
- 2.
- Die Antragstellung erfolgt in elektronischer Form (E-Mail) anhand des vorgesehenen Formulars (Anlage) und aufgrund der vom Statistischen Landesamt veröffentlichten vierteljährlichen Kassenergebnisse der Gemeinden. Die Höhe der im Jahr 2024 für frühere Jahre nachgezahlten Steuerbeträge ist dabei anhand geeigneter Unterlagen unter Wahrung des Steuergeheimnisses nachzuweisen (elektronische Kopien mit Schwärzungen).
- 3.
- Die Landesdirektion Sachsen bringt die Anträge unverzüglich dem Staatsministerium der Finanzen zur Kenntnis.
- 4.
- Die Landesdirektion Sachsen prüft die Antragsunterlagen unverzüglich und legt dem Staatsministerium der Finanzen einen Entscheidungsvorschlag zur Zustimmung gemäß § 31 Absatz 1 Satz 6 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes vor.
- 5.
- Das Staatsministerium der Finanzen entscheidet unverzüglich über die Zustimmung zum Entscheidungsvorschlag und informiert die Landesdirektion Sachsen und das Statistische Landesamt über die Entscheidung.
- 6.
- Die Landesdirektion Sachsen erlässt gemäß § 31 Absatz 1 Satz 4 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes entsprechend der Entscheidung einen Bewilligungsbescheid oder Ablehnungsbescheid zum Antrag.
- 7.
- Das Statistische Landesamt berücksichtigt die Entscheidung zum Antrag bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahlen gemäß dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz.
III.
Inkrafttreten
Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 10. Juli 2025
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz