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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sechste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV-SächsBhVO)

Vollzitat: Sechste Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV-SächsBhVO) vom 22. Juli 2025 (SächsABl. S. 803)

Sechste Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung
(VwV-SächsBhVO)

Vom 22. Juli 2025

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug der Sächsischen Beihilfeverordnung vom 24. Februar 2016 (SächsABl. SDr. S. S 266), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Mai 2025 (SächsABl. S. 582) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 4.4 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 4.4.4 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Für den Fall der (ausnahmsweisen) Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Liposuktion an Extremitäten dem Grunde nach ist bei ambulanten Leistungen (auch im Krankenhaus) die Nummer 2454 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung für Ärzte nur einmal je Extremität unmittelbar abrechenbar (BGH, Urteil vom 13. Juni 2024, III ZR 279/23) und somit nur in dieser Höhe für jedes Bein und jeden Arm pro Behandlungstag beziehungsweise Eingriff beihilfefähig. Ohne Belang ist die Anzahl der Behandlungsregionen innerhalb einer Extremität (zum Beispiel ,Bein innen‘ und ,Bein außen‘) und die Anzahl der zur Zielerreichung erforderlichen Einzelschritte (so schon LG Köln, Urteil vom 15. Februar 2022, 3 O 232/19 Rn. 34; OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. Dezember 2007, 4 U 48/07 Rn. 34).“
b)
In Nummer 4.4.8 Satz 8 wird die Angabe „dem Grunde nach“ gestrichen.
2.
In Nummer 16a.4.1 Satz 1 wird die Angabe „bzw.“ durch die Angabe „beziehungsweise“ ersetzt.
3.
In Nummer 45.1.3 Satz 2 wird nach der Angabe „des 50. Lebensjahres“ die Angabe „(zur Zulässigkeit der Höchstaltersgrenze vergleiche OVG Münster, Beschluss vom 3. April 2025, 1 A 3249/21)“ eingefügt.
4.
Nummer 57 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 57.2 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummer 57.2.3 wird durch die folgende Nummer 57.2.3 ersetzt:
„57.2.3
Anspruch auf einen erhöhten Bemessungssatz von 90 Prozent auf Grund der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c besteht nur, wenn mindestens zwei Kinder gleichzeitig in einem Monat berücksichtigungsfähig im Sinne des § 2 Absatz 1 sind. Da ein Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich für jeden (vollen) Kalendermonat besteht, in dem wenigstens an einem Tage die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben (vergleiche A 31 Absatz 1 der Dienstanweisung des Bundeszentralamtes für Steuern zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz), sind zwei Kinder auch dann gleichzeitig berücksichtigungsfähig, wenn diese nicht an mindestens einem Tag gemeinsam die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen, aber zumindest innerhalb eines Monats (zum Beispiel wenn Kind 1 am 2. eines Monats das 25. Lebensjahr vollendet und Kind 2 erst am 20. desselben Monats geboren wird).“
bb)
Die bisherigen Nummern 57.2.3 bis 57.2.6 werden die Nummern 57.2.4 bis 57.2.7.
cc)
Die bisherige Nummer 57.2.7 wird die Nummer 57.2.8 und in Satz 1 wird die Angabe „Nummer 57.2.6“ durch die Angabe „Nummer 57.2.7 ersetzt und die Angabe „Nummer 57.2.5“ wird durch die Angabe „Nummer 57.2.6“ ersetzt.
dd)
Die bisherigen Nummern 57.2.8 bis 57.2.12 werden die Nummern 57.2.9 bis 57.2.13.
ee)
Die bisherige Nummer 57.2.13 wird die Nummer 57.2.14 und in Satz 1 wird die Angabe „Nummern 57.2.10 bis 57.2.12“ durch die Angabe „Nummern 57.2.11 bis 57.2.13“ ersetzt.
ff)
Die bisherige Nummer 57.2.14 wird die Nummer 57.2.15.
b)
Nummer 57.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Nummer 57.3.8 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Zur Verstetigung des Bemessungssatzes nach Satz 8 wird auf die Nummern 57.3.16 bis 57.3.21 verwiesen.“
bb)
Die Nummer 57.3.16 wird durch die folgenden Nummern 57.3.16 bis 57.3.20.1.2 ersetzt:
„57.3.16
Die Verstetigung eines erhöhten Bemessungssatzes nach Satz 8 tritt zu dem Zeitpunkt ein, in dem die Voraussetzungen für den erhöhten Bemessungssatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c oder Nummer 2 Buchstabe b nicht mehr vorliegen. Dies ist der Fall, wenn kein Kind (bei einem Bemessungssatz von 70 Prozent) oder nur noch ein Kind (bei einem Bemessungssatz von 90 Prozent) im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig ist.
57.3.17
Werden dieselben Kinder wieder berücksichtigungsfähig (zum Beispiel durch ,kindergeldschädliche‘ Unterbrechungszeiten, etwa durch ein Jahr ,work and travel‘ im Ausland), geht eine Verstetigung nach Satz 8 der Anwendung der allgemeinen Regelungen der Sätze 1 bis 3 solange vor, bis die Berechtigtenbestimmung nach Satz 5 (ausnahmsweise) einvernehmlich abgeändert wird oder die Kinder im Familienzuschlag nach Satz 6 eindeutig zugeordnet werden. In diesem Falle wird die bereits eingetretene Verstetigung durch die (gegebenenfalls teilweise) Neuzuordnung der maßgeblichen Kinder einvernehmlich nach Satz 5 abgeändert und es gelten sodann die Regelungen in Satz 1 bis 3 wieder vorrangig. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung nach Satz 5 ist nur in Ausnahmefällen zulässig und ausgeschlossen, wenn die Verstetigung eines erhöhten Bemessungssatzes eingetreten ist. Der Ausschluss in Satz 7 greift nur für Kinder, die nicht mehr berücksichtigungsfähig sind. Werden ehemals berücksichtigungsfähige Kinder wieder berücksichtigungsfähig, weil für mindestens einen Monat kein Anspruch auf Familienzuschlag bestand, liegt eine andere Sachlage vor, da während der Berücksichtigungsfähigkeit zumindest im Ausnahmefall nach Satz 5 eine Änderung der Berechtigtenbestimmung (oder auch eine Änderung der Zuordnung der Kinder im Familienzuschlag) möglich ist.
57.3.18
Wird in den Fällen der Nummer 57.3.17 nur ein Kind wieder berücksichtigungsfähig und ist auf Grund der vormaligen Berücksichtigungsfähigkeit von zwei oder mehr Kindern bereits eine Verstetigung des Bemessungssatzes von 90 Prozent eingetreten, gilt die Verstetigung nach Satz 8 fort. Wird die Berechtigtenbestimmung für das wieder berücksichtigungsfähige Kind nach Satz 5 (ausnahmsweise) einvernehmlich abgeändert, wird die bereits eingetretene Verstetigung durch die (teilweise) Neuzuordnung der maßgeblichen Kinder einvernehmlich nach Satz 5 abgeändert und es gelten sodann die Regelungen in Satz 1 bis 3 wieder vorrangig. Eine ,Teilverstetigung‘ sieht Satz 8 nicht vor. In diesem Falle fällt der Beihilfeberechtigte, der bislang einen verstetigten, erhöhten Bemessungssatz von 90 Prozent hatte, auf einen Bemessungssatz von 50 Prozent (Besoldungsempfänger) nach Satz 2 zurück und verbleibt nicht etwa bei 70 Prozent, wenn ihm nur noch ein (nicht mehr berücksichtigungsfähiges) Kind zugeordnet bleibt.
57.3.18.1
Beispiele
57.3.18.1.1
B1 und B2 haben ein gemeinsames Kind K1. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 70 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 ist K1 erneut berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung wird einvernehmlich ab 1. November 2025 zu Gunsten von B2 abgeändert.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 70 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K1 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Die geänderte Berechtigtenbestimmung führt ab 1. November 2025 dazu, dass B2 den BMS von 70 Prozent erhält und B1 auf einen BMS von 50 Prozent zurückfällt.
Abwandlung: Es wurde keine Berechtigtenbestimmung abgegeben. K1 war beziehungsweise ist im FZ von B1 berücksichtigt. Ab 1. November 2025 wird K1 im FZ von B2 berücksichtigt.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 6 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 70 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K1 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Erst die geänderte Zuordnung von K1 im FZ von B2 führt ab 1. November 2025 dazu, dass B2 den BMS von 70 Prozent erhält und B1 auf einen BMS von 50 Prozent zurückfällt.
57.3.18.1.2
B1 und B2 haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 90 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 ist K1 erneut berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K1 wird einvernehmlich ab 1. November 2025 zu Gunsten von B2 abgeändert.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K1 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Die geänderte Berechtigtenbestimmung für K1 zu Gunsten von B2 führt ab 1. November 2025 dazu, dass B2 den BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung für K2 ist nicht möglich, da das Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig ist (vergleiche Nummer 57.3.17). Dennoch wird mit der geänderten Berechtigtenbestimmung für K1 in diesem Falle die Verstetigungsregelung in § 57 Absatz 3 Satz 8 einvernehmlich nach § 57 Absatz 3 Satz 5 abgeändert und es gelten die vorrangig anzuwendenden Regelungen in § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3. Der BMS von B1 beträgt daher 50 Prozent.
Abwandlung: Es wurde keine Berechtigtenbestimmung abgegeben. K1 und K2 waren beziehungsweise sind im FZ von B1 berücksichtigt. Ab 1. November 2025 wird K1 im FZ von B2 berücksichtigt.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 6 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K1 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Mit der Zuordnung von K1 im FZ von B2 ab 1. November 2025 kann der erhöhte BMS auch nach § 57 Absatz 3 Satz 6 nicht eindeutig zugeordnet werden, da eine Änderung der Berechtigtenbestimmung für K2 unzulässig ist und die Zuordnung von K1 zu B2 mit einem BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b unweigerlich zu einer (unter Umständen ungewollten) Verringerung des BMS von B1 führen würde. Der bei B2 zu berücksichtigende BMS entspricht zudem nicht dem ursprünglich bei B1 zu berücksichtigenden BMS (von 90 Prozent). Es verbleibt bei beiden Beihilfeberechtigten bis zu einer Abgabe der Berechtigtenbestimmung (für K1) beim bisherigen BMS von 90 Prozent für B1 und 50 Prozent für B2 (vergleiche Nummer 57.3.6), wobei in diesem Falle die Änderung der Zuordnung von K1 bei B1 nur zu einem BMS von 50 Prozent und bei B2 zu einem BMS von 70 Prozent führen könnte.
57.3.18.1.3
B1 und B2 haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 90 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 sind K1 und K2 erneut berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K1 und K2 wird einvernehmlich ab 1. November 2025 zu Gunsten von B2 abgeändert.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Die (zulässigerweise) geänderte Berechtigtenbestimmung für K1 und K2 zu Gunsten von B2 führt ab 1. November 2025 dazu, dass B2 den BMS von 90 Prozent erhält und B1 auf einen BMS von 50 Prozent zurückfällt.
Abwandlung: Es wurde keine Berechtigtenbestimmung abgegeben. K1 und K2 waren beziehungsweise sind im FZ von B1 berücksichtigt. Ab 1. November 2025 werden K1 und K2 im FZ von B2 berücksichtigt.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 6 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Mit der Zuordnung von K1 und K2 im FZ von B2 ab 1. November 2025 ist § 57 Absatz 3 Satz 6 anzuwenden, so dass B2 den BMS von 90 Prozent erhält und B1 auf einen BMS von 50 Prozent zurückfällt. Die Verstetigungsregelung in § 57 Absatz 3 Satz 8 greift nicht mehr, da beide Beihilfeberechtigten dem mit der neuen (und einheitlichen) Zuordnung der beiden Kinder K1 und K2 im FZ von B2 nach § 57 Absatz 3 Satz 6 die Grundlage entzogen haben.
Anmerkung: Diese Folge würde auch dann eintreten, wenn vormals drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren und nun mindestens zwei dieser Kinder wieder berücksichtigungsfähig werden.
57.3.19
Ist eine Verstetigung bereits eingetreten und sind neue (nicht dieselben) Kinder berücksichtigungsfähig, können diese auch bei einem anderen Beihilfeberechtigten zu einem erhöhten Bemessungssatz führen. Die bisherigen, nicht mehr berücksichtigungsfähigen Kinder, die bereits zu einem erhöhten und verstetigten Bemessungssatz bei einem Beihilfeberechtigten geführt haben, sind als ,verbraucht‘ anzusehen und können bei keinem anderen Beihilfeberechtigten mehr zu einem höheren Bemessungssatz führen.
57.3.19.1
Beispiele
57.3.19.1.1
B1 und B2 haben ein gemeinsames Kind K1. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 70 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 ist das neu geborene Kind K2 berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K2 wird einvernehmlich ab 1. Oktober 2025 zu Gunsten von B2 abgegeben.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 70 Prozent. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Der verstetigte BMS von 70 Prozent bei B1 gilt auch ab 1. Oktober 2025. Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B2 ab 1. Oktober 2025 wegen K2 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
Abwandlung: Die Berechtigtenbestimmung für K2 wird einvernehmlich ab 1. Oktober 2025 zu Gunsten von B1 abgegeben.
Der verstetigte BMS von 70 Prozent von B1 gilt ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Anmerkung: Die Änderung der Berechtigtenbestimmung für K1 ist ab 1. Juni 2025 ausgeschlossen (§ 57 Absatz 3 Satz 7).
57.3.19.1.2
B1 und B2 haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 90 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 ist das neu geborene Kind K3 berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K3 wird einvernehmlich ab 1. Oktober 2025 zu Gunsten von B2 abgegeben.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Der verstetigte BMS von 90 Prozent bei B1 gilt auch ab 1. Oktober 2025. Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B2 ab 1. Oktober 2025 wegen K3 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
Abwandlung: Die Berechtigtenbestimmung für K3 wird einvernehmlich ab 1. Oktober 2025 zu Gunsten von B1 abgegeben.
Der verstetigte BMS von 90 Prozent von B1 gilt ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2). Die Berechtigtenbestimmung für K3 wirkt sich nicht auf die BMS von B1 und B2 aus.
57.3.20
Werden Kinder erneut und zusätzlich neue Kinder berücksichtigungsfähig, sind die Nummern 57.3.17 bis 57.3.19 zu beachten. Dabei ist chronologisch vorzugehen.
57.3.20.1
Beispiele
57.3.20.1.1
B1 und B2 haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 90 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 ist das neu geborene Kind K3 berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K3 wird einvernehmlich ab 1. Oktober 2025 zu Gunsten von B2 abgegeben. Ab 1. November 2025 ist auch K2 wieder berücksichtigungsfähig.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Der verstetigte BMS von 90 Prozent bei B1 gilt auch ab 1. Oktober 2025. Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B2 ab 1. Oktober 2025 wegen K3 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b.
Da für K2 ab 1. November 2025 keine abweichende Berechtigtenbestimmung getroffen wurde, gelten die vorgenannten BMS unverändert weiter.
Abwandlung: Die Berechtigtenbestimmung für K2 wird ab 1. November 2025 zu Gunsten von B2 abgegeben.
Die geänderte Berechtigtenbestimmung für K2 zu Gunsten von B2 führt ab 1. November 2025 dazu, dass B2 den BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c erhält. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung für K1 ist nicht möglich, da das Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig ist (vergleiche Nummer 57.3.17). Dennoch wird mit der geänderten Berechtigtenbestimmung für K2 in diesem Falle die Verstetigungsregelung in § 57 Absatz 3 Satz 8 einvernehmlich nach § 57 Absatz 3 Satz 5 abgeändert und es gelten die vorrangig anzuwendenden Regelungen in § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3. Da aufgrund des Zusammenspiels von § 57 Absatz 3 Satz 7 in Verbindung mit Satz 2 und 5 die Berechtigtenbestimmung nur für alle noch berücksichtigungsfähigen Kinder gemeinsam abgeändert werden kann, kann auch bei B1 keine ,Teilverstetigung‘ des bisherigen BMS in Höhe von 70 Prozent für das nicht mehr berücksichtigungsfähige Kind K1 bestehen bleiben. Der BMS für B1 beträgt mithin 50 Prozent und für B2 90 Prozent
57.3.20.1.2
B1 und B2 haben zwei gemeinsame Kinder K1 und K2. Aufgrund der Berechtigtenbestimmung erhält B1 den erhöhten BMS von 90 Prozent. Die Berücksichtigungsfähigkeit von K1 und K2 entfällt ab 1. Juni 2025. Ab 1. Oktober 2025 ist K2 erneut berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K2 wird einvernehmlich ab 1. Oktober 2025 zu Gunsten von B2 abgeändert. Ab 1. November 2025 ist das neu geborene Kind K3 berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K3 wird einvernehmlich ab 1. November 2025 zu Gunsten von B2 abgegeben.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Dieser gilt grundsätzlich auch nach Wiedereintritt der Berücksichtigungsfähigkeit von K2 ab 1. Oktober 2025 fort. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Die geänderte Berechtigtenbestimmung für K2 zu Gunsten von B2 führt ab 1. Oktober 2025 dazu, dass B2 den BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erhält. Eine Änderung der Berechtigtenbestimmung für K1 ist nicht möglich, da das Kind nicht mehr berücksichtigungsfähig ist (vergleiche Nummer 57.3.17). Dennoch wird mit der geänderten Berechtigtenbestimmung für K2 in diesem Falle die Verstetigungsregelung in § 57 Absatz 3 Satz 8 einvernehmlich nach § 57 Absatz 3 Satz 5 abgeändert und es gelten die vorrangig anzuwendenden Regelungen in § 57 Absatz 3 Satz 1 bis 3. Der BMS von B1 beträgt daher 50 Prozent. K1 kann dann bei keinem Beihilfeberechtigten mehr zu einem erhöhten BMS führen (vergleiche Beispiel in Nummer 57.3.20.1.1, Abwandlung).
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B2 wegen K2 und K3 ab 1. November 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Der BMS von B1 beträgt weiterhin 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Abwandlung 1: Die Berechtigtenbestimmung für K3 wird einvernehmlich ab 1. November 2025 zu Gunsten von B1 abgegeben.
Da ab 1. November 2025 K2 und K3 berücksichtigungsfähig sind, erhält nur ein Beihilfeberechtigter den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c.
Mit den abgegebenen Berechtigtenbestimmungen für K2 und K3 kann der erhöhte BMS auch nach § 57 Absatz 3 Satz 4 nicht eindeutig zugeordnet werden. Demnach verbleibt es zunächst bei beiden Beihilfeberechtigten bis zu einer Abgabe der Berechtigtenbestimmung beim bisherigen BMS (vergleiche Nummern 57.3.6 und 57.3.8), das heißt bei B1 50 Prozent und bei B2 70 Prozent.
Abwandlung 2: Für das ab 1. Oktober 2025 erneut berücksichtigungsfähige Kind K2 wird keine neue Berechtigtenbestimmung abgegeben. Ab 1. November 2025 ist das neu geborene Kind K3 berücksichtigungsfähig. Die Berechtigtenbestimmung für K3 wird einvernehmlich ab 1. November 2025 zu Gunsten von B2 abgegeben.
Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B1 bis 31. Mai 2025 den erhöhten BMS von 90 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c. Wegen der Verstetigung nach § 57 Absatz 3 Satz 8 erhält B1 auch ab 1. Juni 2025 einen BMS von 90 Prozent. Der BMS von B2 beträgt 50 Prozent (§ 57 Absatz 3 Satz 2).
Der nach § 57 Absatz 3 Satz 8 verstetigte BMS von 90 Prozent bei B1 gilt auch ab 1. Oktober 2025 beziehungsweise ab 1. November 2025. Auf Grund von § 57 Absatz 3 Satz 4 erhält B2 ab 1. November 2025 aber wegen K3 den erhöhten BMS von 70 Prozent nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b. Weil die Kinder K1 und K2 bereits bei B1 zu einem verstetigten BMS geführt haben und damit als ,verbraucht‘ gelten, sind nur neue, erstmalig berücksichtigungsfähige Kinder im Rahmen der Bemessungssatzbestimmung nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c bei B2 maßgeblich. Dass K2 erneut berücksichtigungsfähig ist, ist dabei unerheblich, weil die bisherige Zuordnung (zu B1) nicht verändert wurde.“
cc)
Die bisherige Nummer 57.3.16 wird die Nummer 57.3.21.
5.
In Nummer 59.1.7 Satz 10 wird die Angabe „Nummer 62.1.8“ durch die Angabe „Nummer 62.1.9“ ersetzt.
6.
Nummer 62 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 62.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Nummer 62.1.3 wird durch die folgende Nummer 62.1.3 ersetzt:
„62.1.3
Im Verwaltungsrecht ist die Schriftform im Gegensatz zum Zivilrecht (§ 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches) weder auf Bundes- noch auf Landesebene gesetzlich definiert. Das hat zur Folge, dass anders als bei § 126 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine verkörperte, eigenhändig unterzeichnete Urkunde nur dann erforderlich ist, wenn dies nach dem Zweck der Schriftform im jeweiligen Kontext der Regelung notwendig ist. Anders als § 80a Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes im Zusammenhang mit der Beantragung der pauschalen Beihilfe fordert Absatz 1 lediglich eine schriftliche Antragstellung, jedoch keine förmliche Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dem Erfordernis der Schriftlichkeit auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genügt sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen ergeben (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, 9 C 40/87 und Beschluss vom 19. Dezember 2001, 3 B 33/01; OVG Koblenz, Urteil vom 24. April 1996, 2 A 11716/95, jeweils zu einer nichtunterzeichneten Klageschrift). Die Festsetzungsstelle kann daher regelmäßig davon ausgehen, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Antragstellung auch ohne eigenhändige Namenszeichnung genüge getan ist, wenn sich nicht nach den Umständen des Einzelfalles Zweifel an der Urheberschaft und des Verkehrswillens ergeben. Zweifel können sich beispielsweise aus dem Umstand ergeben, dass persönliche Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind (zum Beispiel keine oder fehlerhafte Angabe der Personalnummer im Antragsformular). Bestehen keine Zweifel, darf die Beihilfe allerdings nur auf das Bezügekonto des Beihilfeberechtigten überwiesen werden. Auf die eigenhändige Namenszeichnung darf nicht verzichtet werden, wenn die Beihilfe an Dritte ausgezahlt werden soll oder wenn Abschlagszahlungen beantragt werden (vergleiche Absatz 5).“
bb)
Die bisherigen Nummern 62.1.3 bis 62.1.6 werden die Nummern 62.1.4 bis 62.1.7.
cc)
Die bisherige Nummer 62.1.7 wird die Nummer 62.1.8 und wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 wird die Angabe „unterschriebenen“ gestrichen.
bbb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Nummer 62.1.3 ist zu beachten.“
dd)
Die bisherigen Nummern 62.1.8 und 62.1.9 werden die Nummern 62.1.9 und 62.1.10.
b)
Die Nummer 62.5.3 wird durch die folgende Nummer 62.5.3 ersetzt:
„62.5.3
Die Nummern 62.1.7 und 62.1.8 gelten entsprechend.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2025

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 32, S. 803
    Fsn-Nr.: 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2025