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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Berufliche Bildung (FRL Berufliche Bildung)

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Förderrichtlinie Berufliche Bildung (FRL Berufliche Bildung) vom 29. Juli 2025 (SächsABl. S. 809)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Förderrichtlinie Berufliche Bildung
(FRL Berufliche Bildung)

Vom 29. Juli 2025

I.

Die Förderrichtlinie Berufliche Bildung vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433), die zuletzt durch die Richtlinie vom 19. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1436) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer I Nummer 2 werden die Angabe „§§ 23, 44“ durch die Angabe „§§ 23, 44, 44a“, die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ sowie die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)“ ersetzt.
b)
Ziffer I Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
c)
Ziffer III wird gestrichen.
d)
Ziffer IV wird Ziffer III In Nummer 5 wird die Angabe „des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen“ gestrichen.
2.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I wird wie folgt gefasst:
„I.
Verbundausbildung
1.
Gegenstand der Förderung
Durchführung der betrieblichen Ausbildung im Verbund, das heißt, dass Bestandteile der jeweiligen Ausbildungsordnung in anderen Unternehmen oder Einrichtungen (Verbundpartner) ergänzend zu den eigenen Ausbildungsinhalten vermittelt werden (Verbundausbildung).
2.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind natürliche beziehungsweise juristische Personen oder Personenvereinigungen, die den Ausbildungsvertrag mit den Auszubildenden geschlossen haben.
3.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Ausbildungsstätten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben ihren Sitz oder ihre Niederlassung im Freistaat Sachsen. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Antragsformular.
b)
Es werden nur Verbünde mit Ausbildungsunternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten (einschließlich Beschäftigte aus unselbständigen Niederlassungen) beziehungsweise rechtlich selbständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbunds mit bis zu 500 Beschäftigten im Unternehmen gefördert. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Antragsformular.
c)
Die Ausbildung wird in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129), in der jeweils geltenden Fassung, oder der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf Grundlage von Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes durchgeführt.
d)
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss die Eintragung des Ausbildungsvertrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse gemäß § 34 des Berufsbildungsgesetzes beziehungsweise § 28 der Handwerksordnung vom Antragsteller bestätigt werden. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Antragsformular.
e)
Es sind mindestens zehn Verbundteilnehmertage zu beantragen.
f)
Für Lehrgänge der überbetrieblichen Lehrunterweisung im Handwerk haben die Förderungen nach der Nummer B. II. dieser Richtlinie Vorrang. Eine Förderung von überbetrieblichen Lehrgängen, die nach der geltenden Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft durchgeführt werden, ist ausgeschlossen. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Antragsformular.
g)
Im Rahmen von betrieblichen Einzelumschulungen oder außerbetrieblichen (Gruppen-)Umschulungen bei einem Träger ist eine Förderung durch die in Frage kommenden gesetzlichen Kostenträger (zuständige Agentur für Arbeit beziehungsweise Jobcenter; Rentenversicherung; Berufsgenossenschaft) auszuschließen. Umschüler sind nur förderfähig, wenn eine entsprechende formlose Bestätigung des Kostenträgers mit dem Antrag eingereicht wird, dass keine anderweitigen Fördermöglichkeiten bestehen.
h)
Der Zuwendungsempfänger darf für die Zeit, in der der Teilnehmer an der Ausbildung beim Verbundpartner teilnimmt, keine Kompensation durch den Verbundpartner oder Dritte erhalten. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Antragsformular.
4.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird für die Ausbildungsausgaben des entsendenden Ausbildungsbetriebes im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.
b)
Der Zuschuss beträgt 30 Euro je Teilnehmertag beim Verbundpartner. Es werden maximal die im Zuwendungsbescheid bewilligten Verbundteilnehmertage gefördert.
c)
Die zu bewilligende Förderung für die Verbundausbildung ergibt sich aus der Multiplikation der 30 Euro mit den geplanten Teilnehmertagen im Rahmen eines Ausbildungsjahres.
d)
Es sind nur beantragte und tatsächlich durchgeführte Verbundteilnehmertage förderfähig. Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer durch den Verbundpartner und die Teilnehmer bestätigten Teilnehmerliste im Rahmen des Verwendungsnachweises.
e)
Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Zuwendungen bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall 2 500 Euro unterschreitet.
5.
Verfahren
a)
Die Antragstellung erfolgt über das Förderportal Sachsen bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank.
b)
Das Vorhaben ist die Durchführung der betrieblichen Ausbildung in Form einer Verbundausbildung. Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Vorhaben auch dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsvertrag oder das sonstige Vertragsverhältnis nach § 26 des Berufsbildungsgesetzes geschlossen beziehungsweise mit der Verbundausbildung vor Antragstellung begonnen wurde. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten.
c)
Es ist eine Teilnehmerliste für die Zeit bei dem Verbundpartner zu führen. Folgende Angaben müssen daraus ersichtlich sein:
Name des Teilnehmers,
tatsächliche Anwesenheits- beziehungsweise Durchführungstage,
die Angaben zu den Inhalten der Qualifizierung (Stichpunkte).
Die Angaben sind durch Teilnehmer und Ausbilder zu bestätigen.
d)
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
e)
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums im Förderportal hochzuladen. Ein Zwischennachweis ist nicht vorzulegen.
f)
Nach Nummer 5.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung hat der Zuwendungsempfänger zum Zeitpunkt der Abrechnung zur Nachweisführung die Teilnehmerliste im Förderportal hochzuladen.
g)
Vor Auszahlung der Pauschale ist zu bestätigen, dass der Zuwendungsempfänger für die Zeit, in der der Teilnehmer an der Ausbildung beim Verbundpartner teilgenommen hat, keine Kompensation durch den Verbundpartner oder Dritte erhält. Der Nachweis erfolgt durch Bestätigung im Verwendungsnachweis. Abgeschlossene Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Zuwendungsempfänger und Verbundpartner sind beim Zuwendungsempfänger vorzuhalten.“
b)
In Ziffer VI wird Nummer 6 wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen der EU in der jeweils geltenden Fassung:
a)
Verordnung (EU) Nummer 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15. Dezember 2023, S. 1),
b)
Verordnung (EU) Nummer 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24. Dezember 2013, S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10. Dezember 2024 (ABl. L 3118 vom 13. Dezember 2024, S. 1),
c)
Verordnung (EU) Nummer 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/2391 vom 4. Oktober 2023 (ABl. L 2391 vom 5. Oktober 2023, S. 1).“
3.
In Teil C wird nach Satz 2 folgender Satz ergänzt:
„Diese Richtlinie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 29. Juli 2025 in Kraft.

Dresden, den 29. Juli 2025

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 32, S. 809
    Fsn-Nr.: 5573

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Juli 2025