1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2025/2026

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2025/2026 vom 22. Juli 2025 (MBl. SMK S. 130)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2025/2026

Vom 22. Juli 2025

Die VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2025/2026 vom 22. Mai 2025 (MBl. SMK S. 59) wird wie folgt geändert:

I.

1.
Teil A Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen sowie“
b)
Nummer 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Schule und Bildung gewährleistet, dass vorrangig der Grundbereich einschließlich Anrechnungen, Ermäßigungen und Freistellungen zugewiesen wird.“
2.
Teil A Ziffer III Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Die Zuweisung von Stunden für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) erfolgt nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler in Vorbereitungsklassen/-gruppen gemäß folgender Tabelle:
Zuweisung von Stunden für Deutsch als Zweitsprache
Anzahl Schüler Anzahl Stunden Primarstufe Anzahl Stunden Sekundarstufe
Anzahl Schülerinnen und Schüler Primarstufe*
Anzahl Unterrichtsstunden im Fach Deutsch als Zweitsprache
Sekundarstufe I**
Anzahl Unterrichtsstunden im Fach Deutsch als Zweitsprache
1 bis 6 5 10
7 bis 12 10 20
13 bis 28 15 25
29 bis 34 20 35
35 bis 42 25 45
43 bis 56 30 50
57 bis 62 35 60
63 bis 68 40 70
* einschließlich der Unterstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, gilt nicht für Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung,
** einschließlich der Mittelstufe, Oberstufe und Werkstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, gilt nicht für Schulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung
Wenn keine Vorbereitungsklassen/-gruppen eingerichtet werden können, sind die Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Einzelintegration direkt in die Regelklasse zu integrieren und erhalten in klassen- oder schulübergreifenden Gruppen zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache gemäß obiger Tabelle.
Schülerinnen und Schüler der zukünftigen Klassenstufe 1, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, werden grundsätzlich nicht in eine Vorbereitungsklasse/-gruppe eingeschult, sondern besuchen von Beginn an die Regelklasse. Bei fehlenden oder noch nicht ausreichenden Deutschkenntnissen wird zur Unterstützung des Spracherwerbs dieser Schülerinnen und Schüler in Klassenstufe 1 zusätzlicher Unterricht in Deutsch als Zweitsprache im gleichen schülerzahlabhängigen Umfang (Spalte Primarstufe) angeboten.“
3.
Teil C Ziffer XII Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Online-Variante
Online-Variante Neufassung
Klasse Fach Fach Fach
Klassenstufe Mathematik Deutsch Englisch
3 24.04. bis 08.05.2026 21.04. bis 08.05.2026 (Teil 1)*
22.04. bis 08.05.2026 (Teil 2)*
-
8 27.02.bis 13.03.2026 25.02. bis 13.03.2026 26.02. bis 13.03.2026
* nur gemeinsam wählbar“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 22. Juli 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2025 Nr. 7, S. 130
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2025