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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Schulbudget

Vollzitat: VwV Schulbudget vom 23. Juli 2025 (MBl. SMK S. 140)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Nutzung des Schulbudgets
(VwV Schulbudget)

Vom 23. Juli 2025

Präambel

Zur Ausgestaltung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule gemäß § 1 Sächsisches Schulgesetz sowie zur Stärkung der schulischen Eigenverantwortung gemäß § 3b Absatz 4 Sächsisches Schulgesetz werden Schulen Mittel in Form von Budgets zur selbstständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Damit werden die Schulen in die Lage versetzt, ihre Ressourcen eigenständig zu planen und Maßnahmen entsprechend ihrer Schwerpunktsetzung sowie der Bedarfe vor Ort auszuwählen und umzusetzen.

Die VwV Schulbudget fasst die Regelungen für die Nutzung des Schulbudgets zusammen. Sie bildet sowohl für die Administration als auch für die Nutzung der Budgetmittel die Grundlage.

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle öffentlichen Schulen gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Sächsisches Schulgesetz.

II.
Bestandteile und Berechnung

1.
Das Schulbudget setzt sich zusammen aus den zwei Bestandteilen Basisbudget und Zusatzbudget. Die Aufteilung der insgesamt für das Budget zur Verfügung stehenden Mittel auf die beiden Bestandteile wird jährlich durch das SMK in Abstimmung mit dem LaSuB festgelegt.
2.
Das Basisbudget erhalten alle Schulen gemäß Abschnitt I. Es wird in Form einer Schülerpauschale ausgereicht, die wie folgt berechnet wird:
Schülerpauschale = für das Basisbudget zur Verfügung stehende Mittel, geteilt durch Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler aller Schulen
Das Basisbudget einer Schule wird berechnet als:
Basisbudget = Schülerpauschale ∙ Anzahl der Schülerinnen und Schüler der Schule.
Vollzeitschülerinnen und -schüler werden dabei mit dem Faktor 1,0 berücksichtigt, Teilzeitschülerinnen und -schüler werden mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt.
Schulen, deren errechnetes Basisbudget einen Schwellenwert unterschreitet, erhalten einen Aufschlag in Höhe des Differenzbetrags zwischen errechnetem Budget und Schwellenwert. Der Schwellenwert wird in Abhängigkeit der für das Basisbudget zur Verfügung stehenden Mittel jährlich durch das SMK in Abstimmung mit dem LaSuB im Vorfeld der Budgetzuweisung festgelegt.
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler jeder Schule sowie die Gesamtzahl der Schüler aller Schulen wird ermittelt anhand der Daten der amtlichen Schulstatistik des der Budgetausreichung vorangegangenen Schuljahres.
3.
Das Zusatzbudget erhalten
a)
Schulen, bei denen gemäß amtlicher Schulstatistik des der Budgetausreichung vorangegangenen Schuljahres der Grundbereich personell nicht vollständig abgesichert ist, sowie
b)
Schulen, die die in Anlage aufgeführten besonderen Bedarfe aufweisen.
4.
Das Zusatzbudget einer Schule gemäß Ziffer 3 Buchstabe a) wird berechnet wie folgt:
ZusatzbudgetTeil a) = –Fehlbedarf im Grundbereich ∙ Faktor.
Bei dem Faktor handelt es sich um einen Betrag in Euro, der das fehlende Lehrkräftearbeitsvermögen monetär gewichtet. Er wird jährlich durch das SMK festgelegt und richtet sich nach der Höhe der für das Zusatzbudget zur Verfügung stehenden Mittel.
5.
Das Zusatzbudget einer Schule gemäß Ziffer 3 Buchstabe b) wird für die in der Anlage genannten Sachverhalte gewährt. Die Höhe der gewährten Mittel für die jeweiligen Sachverhalte wird im Vorfeld der Budgetzuweisung durch das SMK festgesetzt.
6.
Das gesamte Zusatzbudget entspricht der Summe der Teilbeträge gemäß den Ziffern 4 und 5.
7.
Ergänzend zu Ziffer 1 können Schulen weitere Budgetbestandteile gewährt werden, wenn dafür entsprechende Mittel zur Verfügung stehen. Das Nähere regelt das SMK für den jeweiligen Fall.

III.
Zuweisung

1.
Das Schulbudget wird den Schulen jährlich jeweils zu Beginn des Schuljahres durch das LaSuB zugewiesen.
2.
Mit der Zuweisung wird der Schulleiter/die Schulleiterin ermächtigt, im Rahmen der Budgetmittel Dienstleistungsverträge und Arbeitsverträge im Namen des Freistaates Sachsen abzuschließen.

IV.
Verwendungsbestimmungen

1.
Die Budgetmittel können für folgende Zwecke genutzt werden:
a)
unterrichtsintegrierte und unterrichtsergänzende Angebote; davon umfasst sind Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler zur Ergänzung des schulischen Angebotes, insbesondere
aa)
Förder-, Nachhilfe-, und Praxisangebote,
bb)
Mitwirkung externen Sachverstands bei Lernprozessen,
cc)
Besuch außerschulischer Lernorte,
dd)
zeitlich befristete Projekte zu abgrenzbaren Themen,
ee)
digitale Angebote (Lizenzen, Software, Abos, u. ä.);
b)
Maßnahmen der schulischen Qualitätsentwicklung; davon umfasst sind Maßnahmen zur Personalentwicklung für das an der Schule tätige Personal, zur Unterrichtsentwicklung sowie zur Organisationsentwicklung, insbesondere
aa)
schulinterne Fortbildungen,
bb)
außerhalb der Schule stattfindende Schulentwicklungsklausuren mit der Schulgemeinschaft,
cc)
Veranstaltungen im Rahmen von Netzwerktreffen,
dd)
Beratungs- und Unterstützungsleistungen bei der Schulprogrammarbeit, bei Schulentwicklungsprojekten und Evaluation, zur Unterrichtsentwicklung, zur Teamentwicklung,
ee)
Prozessmoderation,
ff)
Supervision,
gg)
Führen eines Schulgirokontos,
hh)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit;
c)
Unterstützung des Kollegiums und der innerschulischen Organisation;
d)
Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie des betrieblichen Eingliederungsmanagements für schulisches Personal.
2.
Ein Anteil des Schulbudgets wird als Verfügungsmittel gewährt. Mit den Verfügungsmitteln können die Schulen ohne vorherige Abstimmung mit dem LaSuB Ausgaben im Rahmen der Verwendungsbestimmungen der Ziffer 1 tätigen. Abschnitt VIII Ziffer 3 Satz 3 bleibt davon unberührt. Die Höhe der Verfügungsmittel beläuft sich auf 500 € je Schuljahr.
3.
Es gelten insbesondere die folgenden Bestimmungen beim Einsatz der Budgetmittel:
a)
Die Finanzierung von Schulträgeraufgaben gemäß § 23 Abs. 2 Sächsisches Schulgesetz ist ausgeschlossen.
b)
Mit Budgetmitteln beschäftigten Personen dürfen keine eigenständigen Lehrtätigkeiten im Rahmen von Unterricht laut Stundentafel übertragen werden.
c)
Vergaberechtliche Vorschriften sind zu beachten und werden durch die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift nicht berührt.

V.
Mitteleinsatz

Im Rahmen der unter Abschnitt IV Ziffer 1 genannten Zwecke dürfen die Budgetmittel eingesetzt werden für

a)
den Abschluss von Dienstleistungsverträgen über weisungsfreie Tätigkeiten (z. B. mit Einzelpersonen, Unternehmen, Vereinen, Stiftungen u. ä.);
b)
den Abschluss von Arbeitsverträgen;
c)
Sachkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umsetzung von Maßnahmen, insbesondere
aa)
Mieten für Räumlichkeiten,
bb)
Verbrauchsmaterial,
cc)
Teilnahmegebühren für Maßnahmen der Qualifizierung,
dd)
Literatur;
d)
Fahrtkosten zu außerschulischen Lernorten in unmittelbarem Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe a) oder b); dabei sind vorrangig öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen; grundsätzlich können nur eintägige Fahrten finanziert werden.

VI.
Zustimmung des Schulträgers

Die vorherige Zustimmung des Schulträgers ist einzuholen, sofern Gegenstände in seinen Besitz übergehen und er ist zuständig für die Übernahme von Folgekosten sowie für deren Wartung und Instandhaltung.

VII.
Dienstreisen

1.
Dienstreisen von Lehrkräften oder Assistenzkräften im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe a) werden gemäß den Regelungen der VwV-Schulfahrten beantragt. Die Abrechnung der Fahrtkosten erfolgt zu Lasten des Budgets als Gesamtabrechnung, eine Aufteilung der Kosten auf Schülerinnen/Schüler und Lehrkräfte findet nicht statt.
2.
Dienstreisen von Lehrkräften oder Assistenzkräften im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe b) sind als solche zu beantragen und abzurechnen. Im Rahmen von Maßnahmen gemäß Abschnitt IV Ziffer 1 Buchstabe d) können keine Dienstreisen finanziert werden.

VIII.
Verwendungszeitraum und Abrechnung

1.
Das Schulbudget darf jeweils bis zum Ende des auf die Budgetzuweisung folgenden Schuljahres verwendet werden. Beim Abschluss von Verträgen endet der Vertragszeitraum spätestens am 31. Juli des auf die Budgetzuweisung folgenden Schuljahres.
2.
Abrechnungen können dem LaSuB noch bis zu vier Monate nach Ablauf des Verwendungszeitraums des Budgets vorgelegt werden (Stichtag 30. November). Maßgeblich ist das Datum der Übergabe der Abrechnung an das LaSuB im Schulportal.
3.
Alle mit dem Schulbudget finanzierten Maßnahmen sind im Schulportal zu erfassen. Die dort bereitgestellten Vertragsmuster sind zu verwenden. Abrechnungen erfolgen ausschließlich auf elektronischem Weg über das Schulportal.

IX.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. Juli 2025

Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens

Anlage

Zusatzbudgets nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe b)

Für die folgenden Sachverhalte, für die vor Inkrafttreten der VwV Schulbudget bereits gesondert Mittel bereitgestellt wurden, wird ein Zusatzbudget nach Abschnitt II Ziffer 3 Buchstabe b) gewährt:

Berufs- und Studienorientierung an allgemeinbildenden Gymnasien,
Individuelle Förderung und Unterstützung der vertieften Ausbildung an Gymnasien,
Umsetzung der „Gemeinsamen Initiative von Bund und Ländern zur Förderung leistungsstarker und potenziell besonders leistungsfähiger Schülerinnen und Schüler“,
Projekt „Karg Campus Sachsen“,
Projekte der bikulturellen Zusammenarbeit im Rahmen des Abibac-Programms,
Projekt CertiLingua an Schulen, die vom SMK für die Vergabe des Exzellenzlabels akkreditiert sind,
Projekte der Schulentwicklung an Abendgymnasien und Kollegs,
Projekte der binationalen Zusammenarbeit an Gymnasien,
Schulen im Netzwerk „Digitale Schule Sachsen“.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    MBl. SMK 2025 Nr. 7, S. 140
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. August 2025