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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Änderung der Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten

Vollzitat: Erste Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz zur Änderung der Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten vom 8. September 2025 (SächsABl. S. 938)

Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
zur Änderung der Förderrichtlinie
Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten

Vom 8. September 2025

I.
Erste Änderung der Förderrichtlinie FrDS/2024

Die Förderrichtlinie Flächenrecycling und Dekontaminierung von Standorten vom 1. Februar 2024 (SächsABl. S. 199) wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Angabe „Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft“ durch die Angabe „Gemeinsame Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz“ ersetzt.
2.
Teil A wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1.1 Buchstabe a wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
b)
In Nummer 1.1 Buchstabe b wird die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ ersetzt.
c)
In Nummer 1.1 Buchstabe c wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876)“ durch die Angabe „8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83)“ und die Angabe „1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344)“ durch die Angabe „2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)“ ersetzt.
d)
In Nummer 1.1 Buchstabe d wird die Angabe „20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 296)“ ersetzt.
e)
In Nummer 1.2 Buchstabe d wird die Angabe „12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705)“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
f)
In Nummer 1.3 Buchstabe a wird nach der Angabe „S. 159),“ die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 (ABl. L 795 vom 29.2.2024, S. 1),“ eingefügt.
g)
In Nummer 1.3 Buchstabe b wird nach der Angabe „S. 60),“ die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/3236 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 (ABl. L 3236 vom 23.12.2024, S. 1),“ eingefügt.
h)
In Nummer 1.3 Buchstabe c wird am Anfang die Angabe „mit Ausnahme der Nummer 1.7“ eingefügt und die Angabe „außer Nummer 1.7“ gestrichen.
i)
In Nummer 4.2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
j)
Nummer 4.3 wird gestrichen.
k)
Nummer 4.4 und 4.5 werden zu Nummer 4.3 und 4.4 neu.
l)
In Nummer 4.3 neu Buchstabe b wird die Angabe „des Umweltrahmengesetzes“ durch die Angabe „dem Umweltrahmengesetz“ ersetzt.
m)
Nummer 7.2.2 Buchstabe i wird gestrichen.
n)
Nummer 7.2.2 Buchstabe j und k werden zu Nummer 7.2.2 Buchstabe i und j neu.
o)
In Nummer 7.2.2 Buchstabe i neu wird die Angabe „4.4“ durch die Angabe „4.3“ ersetzt.
p)
Nummer 7.2.3 wird gestrichen.
3.
Teil B wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „4.5“ durch die Angabe „4.4“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 8. September 2025

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 39, S. 938
    Fsn-Nr.: 5562

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. September 2025