1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Fünfzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vollzitat: Fünfzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung vom 1. Oktober 2025 (SächsGVBl. S. 368)

Fünfzehnte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Vom 1. Oktober 2025

Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund

des § 1 Nummer 18, 20, 21 und 34 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. September 2025 (SächsGVBl. S. 352) geändert worden ist, und
des § 70 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2025 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Commercial Court“.
b)
Die Angabe zu § 7 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 7
Commercial Court“.
2.
Die Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Unterabschnitt 2
Commercial Court“.
3.
§ 7 wird durch folgenden § 7 ersetzt:
„§ 7
Commercial Court
(1) Beim Oberlandesgericht Dresden werden gemäß § 119b des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Senate als Commercial Court eingerichtet. Er trägt den Namen Commercial Court Dresden.
(2) Der Commercial Court ist im ersten Rechtszug für den Bezirk des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtverfassungsgesetzes für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500 000 Euro, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, zuständig:
1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme von solchen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts sowie über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
a)
aus Immobiliarmiet- und Immobiliarpachtverhältnissen;
b)
aus Bankgeschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Streitigkeiten von Unternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes;
c)
aus Streitigkeiten auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts;
2.
Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Mitgliedern des Leitungsorgans oder Aufsichtsrats.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 gilt auch, soweit eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts oder ein sonstiger ausschließlicher Gerichtsstand besteht. Von Satz 1 ausgenommen sind Streitigkeiten und Verfahren nach § 119b Absatz 1 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.“
4.
In § 18 wird nach der Angabe „Gesetzes über das gerichtliche Verfahren“ die Angabe „in“ eingefügt.
5.
In § 19 wird nach der Angabe „das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist,“ die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
6.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.“
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
7.
§ 30 Nummer 2.1. und 2.2 wird durch folgende Nummern 2.1 und 2.2 ersetzt:
Nummern, die ersetzt werden
Nummer, die ersetzt wird Inhalt Gebühr
Nummer  Gegenstand Gebühren
„2.1 Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525 EUR
2.2 Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR“.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 2025

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 14, S. 368
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. November 2025