1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 2. Oktober 2025 (SächsABl. S. 1027)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von
Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr

Vom 2. Oktober 2025

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Gewährung von Fördermitteln im öffentlichen Personennahverkehr vom 24. August 2010 (SächsABl. SDr. S. S 135), die zuletzt durch die Richtlinie vom 30. Juni 2023 (SächsABl. S. 982) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Infrastruktur und Landesentwicklung ersetzt“.
2.
Die Überschrift der Ziffer I wird gestrichen.
3.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.2 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„1.2
Der Freistaat Sachsen gewährt für diese Zwecke nach den §§ 23, 44, 44a der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl.
S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22. November 2024 (SächsABl. S. 1434), in der jeweils geltenden Fassung,
des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz – RegG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 441) geändert worden ist,
des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz – GVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), zuletzt geändert durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130),
der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVFinVO) vom 29. April 2009 (SächsGVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 575) und
dieser Richtlinie
Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung des ÖPNV im Freistaat Sachsen.“
b)
Nummer 1.4 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„1.4
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
c)
Nummer 1.5 wird gestrichen.
4.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Nummer 2.1 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der Fahrzeugbeschaffung ist nur der Kauf förderfähig, bei Straßenbahnfahrzeugen auch eine grundlegende Überholung (Retrofit).“
b)
Nummer 2.4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Spiegelstrich 8 wird die Angabe „Straßenbahnfahrzeugen,“ durch die Angabe „Straßenbahnfahrzeugen.“ ersetzt.
bb)
Spiegelstrich 9 wird gestrichen.
c)
Nummer 2.5 Spiegelstrich 7 wird durch folgenden Spiegelstrich ersetzt:
„–
Planungs- und Projektierungsleistungen (alle Leistungsphasen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen [Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI] vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist), Abnahme- und sonstige Kosten,“
5.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.1.3 wird die Angabe „einzuholen“ durch die Angabe „vorzulegen“ ersetzt.
b)
In Nummer 4.1.4 wird die Angabe „gemeindewirtschaftsrechtliche“ durch die Angabe „gemeindewirtschaftliche“ ersetzt.
c)
Nummer 4.1.5 wird gestrichen.
d)
Nummer 4.2 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„4.2
Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Die in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgeführten, förderfähigen Fahrzeuge sollen neu sein. Die Förderung einer grundlegenden Überholung (Retrofit) von Straßenbahnfahrzeugen setzt voraus, dass dadurch eine Verlängerung der Nutzungsdauer erwartet werden kann, die betriebswirtschaftlich günstiger ist als eine Beschaffung für dieselbe Nutzungsdauer.“
6.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift zu Nummer 5 wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen“
b)
Nummer 5.1 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.“
c)
Nummer 5.2 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„5.2
Finanzierungsart
Die Zuwendung wird ausschließlich zur Teilfinanzierung des zu erfüllenden Zwecks nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) bewilligt.“
d)
Nummer 5.3 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„5.3
Form der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Zuschuss.“
e)
Nummer 5.4 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 5.4.1 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„5.4.1
Zuwendungsfähige Ausgaben
Bemessungsgrundlage der Zuwendung sind grundsätzlich die zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die im Rahmen der in Nummer 2 dieser Richtlinie aufgeführten förderfähigen Vorhaben anfallen. Dies sind insbesondere die Ausgaben für den Verkehrsweg, die dazugehörigen Betriebsanlagen sowie die Ausgaben der erstmaligen Bepflanzung und Begrünung und die Ausgaben für planungsrechtlich erforderliche Begleitmaßnahmen. Beim Grunderwerb sind nur die Ausgaben für Gestehungskosten zuwendungsfähig. Vorteile, die dem Träger des Vorhabens neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen. Bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (zum Beispiel Kostenanteile nach dem Eisenbahnkreuzungsrecht, Erschließungsbeiträge),
Finanzierungsausgaben,
Ausgaben für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind, sowie von Grundstücken oder Grundstücksteilen, die vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind.“
bb)
Nummer 5.4.2 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„5.4.2
Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für Infrastrukturmaßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens. Die Höhe der Zuwendung beträgt für Fahrzeuge bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Abweichend davon beträgt die Höhe der Zuwendung für Fahrzeuge ohne barrierefreie Ausstattung bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Ausgaben für Planung und Projektierung können bis maximal 75 Prozent bezuschusst werden. Bei Großprojekten der Deutschen Bahn AG können Ausgaben für Planung und Projektierung nach den zu diesem Zeitpunkt bundesweit üblichen Vereinbarungen bezuschusst werden (derzeit werden 7 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionskosten des Projekts als Ansatz für die Bemessung des Förderbetrages herangezogen). Investitionsvorbereitende Maßnahmen können bis zu 75 Prozent bezuschusst werden.
In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei bedeutsamen überregionalen Infrastrukturvorhaben in strukturell benachteiligten Regionen, oder Vorhaben, für deren Förderung auch Mittel nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz verwendet werden sollen, kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung der Fördersatz auf bis zu 90 Prozent erhöht werden.“
7.
Nummer 6 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„6.
Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
Rollendes Material ist nur zuwendungsfähig, wenn es im Freistaat Sachsen eingesetzt wird. Bei Einsatz von rollendem Material auf grenzüberschreitenden Linien soll der Einsatz überwiegend im Freistaat Sachsen erfolgen.“
8.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 7.1 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„7.1
Landesinvestitionsprogramm
Ein Vorhaben, das gefördert werden soll, ist bei der Bewilligungsbehörde zur Aufnahme in das Landesinvestitionsprogramm gemäß § 6 ÖPNVG anzumelden, wobei unter anderem folgende Unterlagen beizufügen sind:
Beschreibung des Vorhabens,
Vereinfachte Ausgabenberechnung,
Übersicht über beabsichtigte Finanzierung,
Darlegung, dass das Vorhaben nach Art und Umfang zur Verbesserung der Bedingungen im ÖPNV dringend erforderlich ist.
Über die Aufnahme in das Landesinvestitionsprogramm entscheidet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung auf der Grundlage von Vorschlägen der Bewilligungsbehörden. Das Programm umfasst einen Zeitraum von fünf Jahren und wird vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung jährlich unter Berücksichtigung der voraussichtlich verfügbaren Mittel sowie eingetretener Ausgabenänderungen aufgestellt und fortgeschrieben.“
b)
Nummer 7.2.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Zuwendung wird auf schriftlichen oder entsprechend § 3a VwVfG auf elektronischen Antrag gewährt.“
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Muster 1a zu § 44 SäHO“ durch die Angabe „einem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Muster“ ersetzt.
cc)
In Satz 4 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)“ durch die Angabe „Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)“ ersetzt.
c)
Nach Nummer 7.2.1 wird folgende Nummer eingefügt:
„7.2.2
Anträge kommunaler Gebietskörperschaften oder deren Zusammenschlüsse nach § 4 Absatz 1 ÖPNVG auf Zuwendung sind spätestens am 1. Dezember vor Beginn des Haushaltsjahres, in dem das Vorhaben begonnen werden soll, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.“
9.
Nummer 7.3 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„7.3
Bewilligungsverfahren
7.3.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
7.3.2
Die Zuwendung wird erst nach vorheriger Aufnahme in das Landesinvestitionsprogramm bewilligt.“
10.
Nummer 7.4 wird gestrichen.
11.
Die bisherige Nummer 7.5 wird durch folgende Nummer ersetzt:
„7.4
Auszahlungsverfahren
7.4.1
Die Anforderung der Zuwendung richtet sich nach den anfallenden Kosten. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher abgefordert werden, als sie voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Anforderung eines jeden Teilbetrags muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten.
7.4.2
Der Antrag auf Auszahlung der Zuwendungsmittel ist nach dem von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten Formblatt „Auszahlungsantrag“ bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.“
12.
Die bisherige Nummer 7.6 wird zur Nummer 7.5.
13.
Ziffer II wird gestrichen.
14.
Die Überschrift der Ziffer III wird gestrichen.
15.
Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 8.

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie noch nicht abgeschlossenen Förderverfahren findet die RL-ÖPNV in der zum Zeitpunkt des Erlasses des (Erst-) Bescheids geltenden Fassung Anwendung.

Dresden, den 2. Oktober 2025

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2025 Nr. 43, S. 1027
    Fsn-Nr.: 551

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Oktober 2025