1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien
(VBPOII-GY)

Vom 15. Juni 1992

Aufgrund von § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213) wird verordnet:

Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften über den Vorbereitungsdienst

§ 1
Ziel der Ausbildung

Der Studienreferendar 1 für das Höhere Lehramt an Gymnasien soll die pädagogischen und fachdidaktischen Einsichten, Erfahrungen und Fertigkeiten, die er während des Studiums an der Universität oder Hochschule erworben hat, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, daß er verantwortlich und erfolgreich seinen Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrer an Gymnasien wahrnehmen kann.

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst wird zugelassen, wer

   1.
als Deutscher die persönlichen Voraussetzungen für die Übernahme in den Sächsischen Staatsdienst erfüllt oder, ohne Deutscher zu sein, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft ist;
   2.
ein Zeugnis besitzt, das allgemein zum Studium an einer Universität, einer Technischen Universität oder einer anderen Wissenschaftlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland oder zum Studium von Studiengängen, die mit einer der Prüfungen nach Nummer 3 Buchst. a oder b abschließen, berechtigt;
   3.
a)
im Freistaat Sachsen die Erste Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien in einer vom Staatsministerium für Kultus zugelassenen Fächerverbindung bestanden hat,
 
b)
außerhalb des Freistaates Sachsen eine Lehramtsprüfung bestanden hat, die vom Staatsministerium für Kultus als der unter Buchstabe a genannten Prüfung gleichartig und gleichwertig anerkannt wurde;
   4.
nach amtsärztlichem Gesundheitszeugnis die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst und die angestrebte Laufbahn besitzt oder als Schwerbehinderter über ein Mindestmaß an körperlicher Rüstigkeit verfügt. Insbesondere müssen Bewerber von Krankheiten und Behinderungen, die eine ordnungsgemäße Lehrtätigkeit unmöglich machen, frei sein und ein für den Lehrerberuf ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen besitzen.

(2) Wurden die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungen oder wurden Teile dieser Prüfungen mehr als vier Jahre vor dem Zulassungstermin abgelegt, so kann die Zulassung von einem Kolloquium abhängig gemacht werden, in dem der Bewerber nachzuweisen hat, daß er die für eine erfolgreiche Ableistung des Vorbereitungsdienstes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch besitzt. Die Entscheidung über die Teilnahme an einem Kolloquium trifft das Staatsministerium für Kultus. Bei Nichtbestehen kann das Kolloquium frühestens nach einem Jahr wiederholt werden.

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist jeweils spätestens am 1. März bei dem Oberschulamt einzureichen, in dessen Bezirk das Staatliche Seminar für das Höhere Lehramt an Gymnasien (Seminar) liegt, dem der Bewerber zugewiesen zu werden wünscht. Das Staatsministerium für Kultus kann einen anderen Termin bestimmen.

(2) Für den Zulassungsantrag ist der bei den Oberschulämtern erhältliche Vordruck zu verwenden. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ausgeübte Berufstätigkeiten,
  2. ein Personalbogen mit einem Lichtbild aus neuester Zeit,
  3. das Zeugnis gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2,
  4. das Zeugnis über die Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3,
  5. eine Erklärung des Bewerbers, ob er bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder bei anderen Zulassungsbehörden einen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst gestellt oder einen Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise abgeleistet hat,
  6. gegebenenfalls eine Bescheinigung über abgeleisteten Wehr- oder Ersatzdienst,
  7. die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder,
  8. eine Erklärung des Bewerbers, daß er nicht vorbestraft ist und gegen ihn nicht wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis aus neuester Zeit.

Zeugnisse sind in amtlich beglaubigter Fotokopie oder Abschrift vorzulegen. Die Vorlage der Zeugnisurschriften kann verlangt werden.

(3) Das Oberschulamt kann für die Vorlage von Unterlagen nach Absatz 2 einen späteren Termin bestimmen.

(4) Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 28 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) vorliegen, das nicht älter als drei Monate ist. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei dem nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Oberschulamt zu beantragen.

§ 4
Zulassung zum Vorbereitungsdienst

(1) Das Staatsministerium für Kultus bestimmt das Seminar, dem der Bewerber im Falle seiner Zulassung zuzuweisen ist, und die beiden Unterrichtsfächer (Ausbildungsfächer), in denen er aufgrund des vorliegenden fachwissenschaftlichen Abschlusses ausgebildet werden soll.

(2) Über den Antrag auf Zulassung entscheidet das Oberschulamt, in dessen Bezirk das nach Absatz 1 bestimmte Seminar liegt. Es weist den Bewerber im Benehmen mit dem Leiter des Seminars der Schule zu, an der er schulpraktisch auszubilden ist. In Einzelfällen kann vom Staatsministerium für Kultus die Schule, an der ein Bewerber schulpraktisch auszubilden ist, bestimmt werden.

(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die in § 2 Abs. 1 genannten Voraussetzungen oder die in § 3 geforderten Unterlagen nicht vorliegen.

(4) Eine Zulassung wird unwirksam, wenn der Bewerber den Vorbereitungsdienst nicht zu dem ihm bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer ihm eingeräumten Nachfrist antritt.

(5) Durch die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erwirbt der Bewerber keinen Anspruch auf spätere Verwendung im öffentlichen Schuldienst.

§ 5
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die Seminare und die öffentlichen Gymnasien.

(2) An einer Ausbildungsstätte dürfen nur so viele Studienreferendare ausgebildet werden, wie es sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung für Studienreferendare und Schüler vereinbaren läßt.

§ 6
Ausbildungsleiter

Ausbildungsleiter ist der Leiter des Seminars. Er ist verantwortlich für die gesamte Ausbildung.

§ 7
Ausbildungsverhältnis

(1) Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird, sofern er Deutscher ist, vom Oberschulamt als Beamter auf Widerruf ernannt. Im übrigen wird er in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis übernommen.

(2) Der Vorbereitungsdienst und die Tätigkeit im Sächsischen Staatsdienst enden mit Ablauf des Tages, an dem dem Studienreferendar mitgeteilt wird, daß er die Zweite Staatsprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat oder die Wiederholung als nicht bestanden gilt.

(3) Der Studienreferendar wird entlassen, wenn

  1. nach einmaliger Verlängerung des ersten Ausbildungsabschnitts nicht verantwortet werden kann, daß der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet (§ 10 Abs. 3);
  2. der Vorbereitungsdienst infolge Erkrankung oder Schwangerschaft um mehr als zwei Unterrichtshalbjahre verlängert werden müßte, wobei der Anspruch auf Abschluß der Ausbildung durch diese Entlassung nicht verloren geht;
  3. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

§ 8
Vorgesetzte, Dienstvorgesetzte

(1) Der Präsident des Oberschulamtes ist Dienstvorgesetzter des Studienreferendars.

(2) Der Leiter des Seminars ist Vorgesetzter des Studienreferendars. Die Fachleiter und Lehrbeauftragten (Ausbilder) am Seminar, der Leiter des Gymnasiums, dem der Studienreferendar zugewiesen ist, und die ihn betreuenden Mentoren sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung weisungsberechtigt; in Zweifelsfällen entscheidet der Leiter des Seminars.

§ 9
Pflichten des Studienreferendars

(1) Der Studienreferendar ist verpflichtet, an den ihn betreffenden Veranstaltungen des Seminars (§ 12 Abs. 1) und des Gymnasiums, dem er zugewiesen ist (§ 13), teilzunehmen und die im Rahmen der Ausbildung vorgeschriebenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Während seiner Zugehörigkeit zum Seminar erhält der Studienreferendar dienstliche Anordnungen von dem Leiter des Gymnasiums, an dem er seine Ausbildung erhält, soweit es sich darum handelt, den Unterricht ordnungsgemäß durchzuführen und die Schulordnung einzuhalten. Veranstaltungen des Seminars haben für den Studienreferendar den Vorrang gegenüber denen des Gymnasiums.

Zweiter Abschnitt:
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 10
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorberereitungsdienst beginnt einmal jährlich mit dem ersten Schultag im Schuljahr und dauert vier Unterrichtshalbjahre.

(2) Zeiten eines anderen Vorbereitungsdienstes, die für die Ausbildung in diesem Vorbereitungsdienst förderlich sind, können angerechnet werden, sofern dies nach dessen Organisation und Struktur möglich ist.

(3) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 2) verlängert sich einmal um ein Unterrichtshalbjahr, wenn nach der Beurteilung des Leiters des Seminars (§ 12 Abs. 4) oder des Leiters des Gymnasiums (§ 13 Abs. 3) nicht verantwortet werden kann, daß der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt selbständig unterrichtet. Das Oberschulamt trifft die Feststellung der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(4) Das Oberschulamt kann den Vorbereitungsdienst auf Antrag bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit oder Schwangerschaft um die erforderliche Zeit verlängern, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt. Notwendige Verlängerungszeiten dürfen zusammen zwei Unterrichtshalbjahre nicht überschreiten.

(5) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die erforderliche Zeit, höchstens jedoch um zwei Unterrichtshalbjahre, wenn der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden hat oder wenn die Zweite Staatsprüfung als nicht bestanden gilt, sofern der Studienreferendar nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 entlassen wird.

§ 11
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst ist in zwei Ausbildungsabschnitte gegliedert.

(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre und dient der Einführung des Studienreferendars in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit. Er umfaßt die Ausbildung am Seminar und am Gymnasium, dem der Studienreferendar zugewiesen ist.

(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dauert zwei Unterrichtshalbjahre. Er dient der weiteren Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit am Gymnasium. Am Seminar werden im dritten Unterrichtshalbjahr Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt, die in engem Bezug zur Ausbildung am Gymnasium stehen.

§ 12
Ausbildung am Seminar

(1) Durch die Ausbildung am Seminar soll das an der Hochschule in den Fach- und Erziehungswissenschaften erworbene Wissen unter pädagogischen Gesichtspunkten vertieft und angewendet werden. In enger Verbindung zu den praktischen Erfahrungen, die der Studienreferendar an der Schule sammelt, sollen ihm die für seinen Beruf wesentlichen Erkenntnisse in den erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Fächern vermittelt werden. Der Studienreferendar soll in die Lage versetzt werden, die Aufgaben eines Lehrers selbständig wahrzunehmen.

(2) Die Ausbildung am Seminar obliegt dem Leiter des Seminars und den Ausbildern. Sie umfaßt Veranstaltungen

  1. in Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie,
  2. in Didaktik und Methodik der Ausbildungsfächer,
  3. in Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation,
  4. in ergänzenden Bereichen, die dem Ausbildungsziel dienen.

(3) Der Studienreferendar wird in seiner Ausbildung von den für ihn zuständigen Ausbildern betreut. Sie besuchen ihn im Unterricht, besprechen mit ihm die besuchten Unterrichtsstunden und geben ihm Gelegenheit, in ihrem Unterricht zu hospitieren.

(4) Unterrichtsbesuche beim einzelnen Studienreferendar durch die für ihn zuständigen Ausbilder sind bis vier Wochen vor Beginn der Prüfungslehrproben möglich.

(5) Spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnittes entscheidet der Leiter des Seminars, ob dem Studienreferendar nach seinen Leistungen am Seminar und bei den Unterrichtsbesuchen selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Oberschulamt, dem Prüfungsamt, dem Leiter des Gymnasiums und dem Studienreferendar mit.

§ 13
Ausbildung am Gymnasium

(1) Die Ausbildung wird vom Leiter des Gymnasiums im Einvernehmen mit dem Leiter des Seminars geregelt und überwacht. Der Leiter des Gymnasiums beauftragt im Benehmen mit dem Leiter des Seminars für jedes Ausbildungsfach einen entsprechend befähigten Lehrer mit der fachlichen Beratung und Betreuung des Studienreferendars. Dieser Lehrer beauftragt in Abstimmung mit dem Leiter des Gymnasiums geeignete Fachlehrer, denen der Studienreferendar zugeteilt wird, und veranlaßt, daß der Studienreferendar in allen Stufen des Gymnasiums nach den Absätzen 2 und 3 ausgebildet wird.

(2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat der Studienreferendar wöchentlich in der Regel acht bis zehn Unterrichtsstunden zu besuchen und dabei zunehmend unter Anleitung zu unterrichten (begleiteter Ausbildungsunterricht) sowie an sonstigen Veranstaltungen des Gymnasiums teilzunehmen. Im ersten Ausbildungsabschnitt ist der Studienreferendar vom Leiter des Gymnasiums in Schulkunde auszubilden. Der Leiter des Gymnasiums kann diese Aufgabe seinem ständigen Vertreter übertragen.

(3) Der Leiter des Gymnasiums stellt spätestens sechs Wochen vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts fest, ob dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden kann. Ist dies nicht der Fall, teilt er dies dem Leiter des Seminars mit. Kann dem Studienreferendar selbständiger Unterricht übertragen werden, erstellt der Leiter des Gymnasiums eine schriftliche Beurteilung. Zu beurteilen sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Studienreferendars während der schulpraktischen Ausbildung. Die Beurteilung ist dem Oberschulamt und dem Leiter des Seminars zuzusenden. Sie ist dem Studienreferendar auszuhändigen und mit ihm zu besprechen.

(4) Wird der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt einem anderen Gymnasium zugewiesen, übersendet der Leiter des Gymnasiums, dem der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt zugewiesen wurde, die Beurteilung dem Leiter des Gymnasiums, dem der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist.

(5) Während des zweiten Ausbildungsabschnitts hat der Studienreferendar in seinen Ausbildungsfächern in der Regel neun bis elf Wochenstunden unter Anleitung und selbständig zu unterrichten, wobei der selbständige Unterricht mindestens acht Wochenstunden beträgt. Der selbständige Unterricht erfolgt überwiegend in Form eines kontinuierlichen Lehrauftrags.

(6) Der Leiter des Gymnasiums erstellt etwa zwei Monate vor Ende des Vorbereitungsdienstes eine schriftliche Beurteilung des Studienreferendars. Zu beurteilen sind die Leistungen unter Berücksichtigung der schulkundlichen Kenntnisse und das Verhalten des Studienreferendars während des zweiten Ausbildungsabschnitts. Die Beurteilung schließt mit einer Note nach § 21. Die Note „ausreichend“ oder eine bessere Note ist ausgeschlossen, wenn die Lehrfähigkeit in einem Ausbildungsfach oder einer Schulstufe als nicht mindestens „ausreichend“ beurteilt wird. Die Beurteilung ist dem Prüfungsamt und dem Leiter des Seminars zuzusenden.

§ 14
Organisation und Inhalte der Ausbildung

Einzelheiten der Organisation und der Inhalte der Ausbildung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

Dritter Abschnitt:
Zweite Staatsprüfung

§ 15
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist das Landeslehrerprüfungsamt beim Staatsministerium für Kultus (Prüfungsamt). Das Prüfungsamt mit seinen Außenstellen bei den Oberschulämtern Chemnitz, Dresden und Leipzig ist für die nach dieser Verordnung zu treffenden Entscheidungen zuständig, soweit dort nicht andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 16
Prüfungsausschüsse und Prüfer

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungsausschüsse können Angehörige der Kultusverwaltung und andere Personen bestellt werden, die die Befähigung für das Höhere Lehramt an Gymnasien besitzen oder die nach ihrer Ausbildung befähigt sind, die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungen abzunehmen.

(2) Das Prüfungsamt bildet für jeden Prüfungstermin die Prüfungsausschüsse für die mündlichen Prüfungen und die Prüfungslehrproben und benennt den Zweitprüfer für die schriftliche Arbeit.

(3) Jeder Prüfungsausschuß für eine Prüfungslehrprobe besteht aus zwei Prüfern, einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem und einem weiteren Prüfer.

(4) Jeder Prüfungsausschuß für die mündlichen Prüfungen besteht aus drei Prüfern, einem Vertreter der Kultusverwaltung als Vorsitzendem, dem Ausbilder des Seminars und einem weiteren Prüfer.

(5) Der Vorsitzende leitet die Prüfung.

(6) Die schriftliche Arbeit wird von dem Fachleiter, der das Thema vergeben hat und dem nach Absatz 2 benannten Zweitprüfer beurteilt und bewertet.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und die Prüfer für die schriftliche Arbeit sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(8) Der Leiter des Prüfungsamtes, sein Vertreter und die von ihm bestimmten Mitarbeiter des Prüfungsamtes sowie die Leiter der Seminare bei den Studienreferendaren ihres Seminars haben das Recht, bei der Prüfung anwesend zu sein. Sofern ein dienstliches Interesse vorliegt, kann das Prüfungsamt weiteren Personen die Anwesenheit gestatten.

§ 17
Art und Umfang der Prüfung

(1) Die Prüfung umfaßt

  1. die Prüfungslehrproben (§ 18),
  2. die mündlichen Prüfungen (§ 19),
  3. die schriftliche Arbeit (§ 20).

Als Bestandteil der Prüfung gilt auch die Beurteilung des Leiters des Gymnasiums, dem der Studienreferendar im zweiten Ausbildungsabschnitt zugewiesen ist (§ 13 Abs. 6).

(2) Die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 kann im dritten Unterrichtshalbjahr stattfinden. Die Prüfungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 finden im vierten Unterrichtshalbjahr statt. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können Prüfungslehrproben bereits gegen Ende des dritten Unterrichtshalbjahres durchgeführt werden.

§ 18
Prüfungslehrproben

(1) Der Studienreferendar hat in jedem Ausbildungsfach zwei Prüfungslehrproben abzulegen. In jedem Fach ist eine Prüfungslehrprobe in der Oberstufe abzulegen. Die beiden anderen Prüfungslehrproben sind in der Mittelstufe oder der Unterstufe des Gymnasiums durchzuführen.

(2) Das Prüfungsamt bestimmt die Klassen und den Zeitraum. Über den Termin und das Thema entscheidet der Fachleiter im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden. Das Thema soll der jeweiligen Unterrichtseinheit entnommen werden.

(3) Das Thema einer Prüfungslehrprobe ist dem Studienreferendar schriftlich bekanntzugeben. Zwischen dem Tag der Bekanntgabe des Themas und dem der Prüfungslehrprobe müssen vier Werktage liegen. Werden zwei Prüfungslehrproben am selben Tag abgehalten, müssen zwischen dem Tag der Bekanntgabe der Themen und dem der Prüfungslehrproben sechs Werktage liegen.

(4) Der Studienreferendar hat einen Lehrprobenentwurf anzufertigen. Dieser ist dem Vorsitzenden und dem Fachleiter vor der Prüfungslehrprobe zu übergeben. Der Lehrprobenentwurf hat die schriftliche Versicherung zu enthalten, daß der Studienreferendar diesen selbständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und daß alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind.

(5) Im Anschluß an jede Prüfungslehrprobe erhält der Studienreferendar Gelegenheit, zum Ablauf der Unterrichtsstunde aus seiner Sicht Stellung zu nehmen.

(6) Im unmittelbaren Anschluß an die Anhörung des Studienreferendars wird jede Prüfungslehrprobe, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Studienreferendars und seines Lehrprobenentwurfs, mit einer Note nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(7) Über den Verlauf einer jeden Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die Name und Vorname des Prüfungsteilnehmers, Tag und Ort der Prüfung, die Besetzung des Prüfungsausschusses, Inhalte der Prüfungslehrprobe, die Prüfungsnote und gegebenenfalls besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist von den beiden Prüfern zu unterschreiben.

§ 19
Mündliche Prüfungen

(1) Mündlich geprüft werden:

  1. Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie.
    Die Prüfung dauert etwa 30 Minuten.
  2. Didaktik und Methodik jedes Ausbildungsfaches.
    Die Prüfung dauert in jedem Fach etwa 30 Minuten.
  3. Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht und Schulorganisation.
    Die Prüfung dauert etwa 20 Minuten.

(2) Jeder Studienreferendar wird einzeln geprüft. Ein Anspruch des Studienreferendars auf Zuweisung zu einem bestimmten Prüfungsausschuß besteht nicht.

(3) Die Leistungen des Studienreferendars werden unmittelbar im Anschluß an jede mündliche Prüfung beurteilt und nach § 21 bewertet. Einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt nach Anhörung der Prüfer die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(4) Das Prüfungsamt kann mit Zustimmung des Studienreferendars und der Mitglieder des Prüfungsausschusses bis zu drei Studienreferendare, die die Prüfung im gleichen Fach, jedoch nicht zum gleichen Prüfungstermin abzulegen beabsichtigen und am selben Seminar ausgebildet werden, als Zuhörer zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Prüfer eine Niederschrift zu fertigen. In ihr werden Name und Vorname des Prüfungsteilnehmers, der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der mündlichen Prüfung, die darin gestellten Hauptfragen, gegebenenfalls besondere Vorkommnisse und die endgültige Note festgehalten. Die Niederschrift wird von den drei Prüfern unterschrieben und der Außenstelle des Prüfungsamtes zugeleitet.

§ 20
Schriftliche Arbeit

(1) In der schriftlichen Arbeit soll der Studienreferendar zeigen, daß er in der Lage ist, seine schulpraktischen Erfahrungen, seine pädagogischen Einsichten und seine fachwissenschaftlichen Kenntnisse auf Fragen der Erziehung und des Unterrichts anzuwenden. Das Thema der Arbeit muß aus der Unterrichtstätigkeit des Studienreferendars hervorgehen.

(2) Dem Studienreferendar wird das Thema der schriftlichen Arbeit von einem vom Seminarleiter bestimmten Fachleiter innerhalb von drei Wochen nach Beginn des zweiten Ausbildungshalbjahres oder innerhalb von drei Wochen nach Beginn des dritten Ausbildungshalbjahres bekanntgegeben. Vorschläge des Studienreferendars können berücksichtigt werden. Das Thema ist vom Fachleiter gleichzeitig über den Leiter des Seminars dem Prüfungsamt mitzuteilen. Entspricht das Thema nicht dem Zweck der schriftlichen Arbeit, so kann das Prüfungsamt die Vergabe eines anderen Themas verlangen.

(3) Der Studienreferendar übergibt oder übersendet das Original und eine Mehrfertigung der maschinengeschriebenen Arbeit spätestens am ersten Schultag des auf die Vergabe folgenden Ausbildungshalbjahres dem Leiter des Seminars oder einem von diesem bestimmten Verantwortlichen. Die Frist ist gewahrt, wenn die Arbeit am letzten Abgabetag bei der Post aufgegeben ist. Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann die Frist vom Prüfungsamt verlängert werden.

(4) Der Studienreferendar fügt der Arbeit die schriftliche Versicherung bei, daß er die Arbeit selbständig angefertigt, nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt und alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinne nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht hat

(5) Die schriftliche Arbeit wird vom Fachleiter, der das Thema vergeben hat, und von einem zweiten Prüfer beurteilt und nach § 21 bewertet. Weichen die Noten der Prüfer voneinander ab und einigen sich die Prüfer nicht, so setzt das Prüfungsamt die Note im Rahmen der Vorschläge der Prüfer fest.

(6) Wird die Arbeit nicht fristgerecht abgegeben, so ist die Note „ungenügend“ zu erteilen. Für die einmalige Wiederholungsarbeit ist ein neues Thema zu stellen.

§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertung Prüfungsleistungen
Note Notenzahl Beschreibung
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderung voll entspricht;
befriedigend (3) = eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Zwischennoten in Form von halben Noten können vergeben werden, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. Für diese Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:
     sehr gut bis gut,
     gut bis befriedigend,
     befriedigend bis ausreichend,
     mangelhaft bis ausreichend,
     ungenügend bis mangelhaft.

§ 22
Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung nach Absatz 2 mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist. Sie ist auch bestanden, wenn in einer der Prüfungslehrproben(§ 18) die Note 4,5 erreicht wurde, sofern der Durchschnitt der Noten der Prüfungslehrproben in diesem Fach mindestens die Note 4,0 ergibt.

(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem auf eine Dezimale gerundeten Mittelwert der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:

  1. jede Prüfungslehrprobe eineinhalbfach;
  2. jede mündliche Prüfung in Didaktik und Methodik einfach;
  3. Pädagogik mit Pädagogischer Psychologie einfach;
  4. Schulrecht, Dienst- und Beamtenrecht sowie schulbezogenes Jugend- und Elternrecht einfach;
  5. die schriftliche Arbeit zweifach;
  6. die Beurteilung des Leiters des Gymnasiums (§ 13 Abs. 6) zweifach.

(3) Ein nach Absatz 2 errechneter Mittelwert von
1,0 bis 1,4 ergibt die Gesamtnote „mit Auszeichnung bestanden“;
1,5 bis 2,4 ergibt die Gesamtnote „gut bestanden“;
2,5 bis 3,4 ergibt die Gesamtnote „befriedigend bestanden“;
3,5 bis 4,0 ergibt die Gesamtnote „bestanden“.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird eine Gesamtnote nicht ermittelt.

§ 23
Fernbleiben von der Prüfung

(1) Wenn der Studienreferendar ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung insgesamt oder einzelnen Prüfungsterminen fernbleibt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Studienreferendar durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Das Prüfungsamt kann die Vorlage geeigneter Beweismittel verlangen. Bei Krankheit ist umgehend ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, das die medizinischen Befundtatsachen enthalten muß, die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit erheblich sind. Das Prüfungsamt kann ein amtsärztliches Zeugnis verlangen. Es bestimmt, wann die Prüfung oder der noch nicht abgelegte Teil der Prüfung nachzuholen ist. Die Prüfung muß spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden.

(3) Hat sich ein Studienreferendar in Kenntnis eines wichtigen Grundes der Prüfung ganz oder teilweise unterzogen, so kann einem nachträglichen Antrag auf Nichtbewertung dieser Prüfungsleistungen wegen dieses Grundes nicht stattgegeben werden.

§ 24
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Ein Studienreferendar wird von der Prüfung ausgeschlossen, wenn er es unternimmt, das Ergebnis einer oder mehrerer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder die nach § 18 Abs. 4 oder § 20 Abs. 4 abgegebene Versicherung nicht der Wahrheit entspricht. Erfolgt ein Ausschluß, so gilt die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien im ganzen als nicht bestanden. In minder schweren Fällen kann das Prüfungsamt die Prüfung in diesem Prüfungsteil oder die schriftliche Arbeit mit der Note „ungenügend“ bewerten. Auf die in den Sätzen 1 bis 3 vorgesehenen Folgen kann auch erkannt werden, wenn ein Studienreferendar nicht zugelassene Hilfsmittel mit sich führt oder in sonstiger Weise gröblich gegen die Ordnung verstößt.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, wird die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und nach Absatz 1 verfahren. Dies gilt nicht, wenn seit der Feststellung des Prüfungsergebnisses (Datum des Zeugnisses) mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 25
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Studienreferendar die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, weil eine oder mehrere Prüfungsleistungen mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden sind oder die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, so kann er die Zweite Staatsprüfung oder die entsprechenden Teilprüfungen einmal wiederholen. Gilt die Prüfung nach § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1 als nicht bestanden, so erstreckt sich die Wiederholungsprüfung auf alle Prüfungsteile. Wird die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, so kann das Prüfungsamt diese Prüfung innerhalb des laufenden Prüfungszeitraumes wiederholen lassen.

(2) Hat der Studienreferendar die Prüfung nicht bestanden, weil eine Prüfungslehrprobe (§ 18) mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet worden ist und die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht erfüllt sind, so ist über die Folgen des Absatzes 1 hinaus am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Leiter des Gymnasiums zu erstellen, dem der Studienreferendar zugewiesen ist. Für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.

(3) Hat der Studienreferendar die Prüfung nicht bestanden, weil in der Beurteilung des Leiters des Gymnasiums (§ 13 Abs. 6) die Note „ausreichend“ nicht erreicht worden ist, so ist am Ende des verlängerten Vorbereitungsdienstes eine neue Beurteilung durch den Leiter des Gymnasiums zu erstellen, dem der Studienreferendar in dieser Zeit zugewiesen ist; für die Beurteilung gilt § 13 Abs. 6 entsprechend. Die Wiederholung von Prüfungen nach Absatz 1 bleibt unberührt. Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich außerdem auf die Prüfungslehrproben gemäß § 18 ohne Rücksicht auf die im ersten Prüfungsdurchgang erreichten Noten.

(4) Ist die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist der Prüfungsanspruch für dieses Lehramt erloschen.

§ 26
Erwerb der Befähigung, Prüfungszeugnis

(1) Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Studienreferendar die Lehrbefähigung für die Laufbahn des Höheren Schuldienstes an Gymnasien in seinen Ausbildungsfächern.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. Im Zeugnis sind die Noten und die Gesamtnote in ihrer wörtlichen Bezeichnung zu verwenden. Bei der Gesamtnote ist in Klammern der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 auf eine Dezimale berechnete Mittelwert anzugeben.

(3) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Lehrer für das Höhere Lehramt an Gymnasien“ zu führen.

(4) Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Studienreferendar einen schriftlichen Bescheid.

§ 27
Anrechnung von Prüfungen

(1) Das Prüfungsamt kann erfolgreich abgelegte gleichartige und gleichwertige Lehramtsprüfungen oder Teile solcher Prüfungen auf entsprechende Anforderungen der Zweiten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien anrechnen.

(2) Soweit eine Anrechnung erfolgt, ist im Prüfungszeugnis ein entsprechender Vermerk anzubringen.

§ 28
Organisation der Prüfung

Einzelheiten der Organisation der Zweiten Staatsprüfung regelt das Staatsministerium für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

Vierter Abschnitt:
Übergangs- und Schlußbestimmung

§ 29
Übergangsbestimmung

Abweichend vom § 2 Abs. 1 Nr. 3a können Bewerber mit Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus letztmalig zu dem im Schuljahr 1994/1995 beginnenden Vorbereitungsdienst mit anderen Fächerverbindungen zugelassen werden, sofern sie die Erste Staatsprüfung im Freistaat Sachsen abgelegt haben.

§ 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 1992

Die Staatsministerin für Kultus
Stefanie Rehm

1
Der Text steht im Maskulinum. Er gilt in jedem Fall gleichermaßen auch für die weibliche Form.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 23, S. 310
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2005