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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung

Vollzitat: Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung vom 25. November 2025 (SächsGVBl. S. 426)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamtinnen und Beamte im Freistaat Sachsen
(Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung –
SächsJArbSchVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zum Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz

Vom 25. November 2025

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren (jugendliche Beamtinnen und Beamte) des Freistaates Sachsen, der kommunalen Träger der Selbstverwaltung und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2
Arbeitszeit der
jugendlichen Beamtinnen und Beamten

(1) 1Hinsichtlich der Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die §§ 4, 8 und 12 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend. 2Die Wochenarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. 3Die Arbeitszeit der jugendlichen Beamtinnen und Beamten wird von der Dienststelle oder dem Betrieb festgesetzt.

(2) Für die Teilnahme am Unterricht im Rahmen des Vorbereitungsdienstes der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gilt § 9 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.

(3) 1Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nicht länger als 4,5 Stunden hintereinander ohne Ruhepause beschäftigt werden. 2Als Ruhepausen gelten nur Arbeitsunterbrechungen von mindestens 15 Minuten. 3Die Ruhepausen betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden insgesamt mindestens 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden insgesamt mindestens 60 Minuten. 4Im Übrigen gilt § 11 Absatz 2 und 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend.

(4) 1Die Bestimmungen zur täglichen Freizeit und zur Nachtruhe in den §§ 13 sowie 14 Absatz 1 und 4 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechend. 2Wird der Dienst mehrschichtig geleistet, so dürfen die jugendlichen Beamtinnen und Beamten über 16 Jahre in ein- oder zweiwöchentlichem Wechsel ab 6 und bis 23 Uhr beschäftigt werden, sofern sie sich nicht in der Ausbildung befinden.

(5) 1Jugendliche Beamtinnen und Beamte dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. 2An den dienstfreien Tagen nach § 2 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung dürfen sie nicht beschäftigt werden.

(6) 1Die Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Schichtzeit, zu Ruhepausen und zur täglichen Freizeit und Nachtruhe finden keine Anwendung, wenn jugendliche Beamtinnen und Beamte in Notfällen mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt sind und erwachsene Bedienstete nicht zur Verfügung stehen. 2Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde kann Ausnahmen von den Regelungen zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, zur Schichtzeit, zum Unterrichtsbesuch sowie zu den Ruhepausen, der ununterbrochenen Freizeit und den dienstfreien Tagen zulassen, wenn dringende dienstliche Gründe es erfordern und eine Beeinträchtigung der Gesundheit oder der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der jugendlichen Beamtinnen und Beamten nicht zu befürchten ist. 3Die Ausnahmen sind zu befristen. 4Geleistete Mehrarbeit ist durch Gewährung von entsprechender Freizeit spätestens bis zum Ende des Folgemonats auszugleichen.

§ 3
Erholungsurlaub der
jugendlichen Beamtinnen und Beamten

1Für den Erholungsurlaub der jugendlichen Beamtinnen und Beamten gelten die Vorschriften der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung mit der Maßgabe, dass die Wartezeit abweichend von § 2 Absatz 3 der genannten Verordnung drei Monate beträgt. 2Der Erholungsurlaub soll zusammenhängend genommen werden.

§ 4
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen, Gestaltung des Arbeitsplatzes

§ 22 Absatz 1 und 2 sowie § 28 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes finden für jugendliche Beamtinnen und Beamte entsprechende Anwendung.

§ 5
Ärztliche Untersuchungen

(1) Eine Person unter 18 Jahren darf als Beamtin oder Beamter nur eingestellt werden, wenn sie vor der Einstellung entsprechend § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ärztlich untersucht worden ist (Erstuntersuchung).

(2) 1Frühestens neun Monate und spätestens ein Jahr nach der Einstellung ist die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte erneut ärztlich zu untersuchen. 2Die §§ 34 und 35 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes gelten entsprechend.

(3) 1Für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständig. 2Für erforderliche Ergänzungsuntersuchungen gilt § 38 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entsprechend. 3Die jugendliche Beamtin oder der jugendliche Beamte ist für die Untersuchungen vom Dienst freizustellen.

(4) 1Aufgrund der ärztlichen Untersuchungen ist insbesondere zu beurteilen, ob die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt. 2Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 bestimmen sich entsprechend § 37 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. 3Die Ärztin oder der Arzt hat das Ergebnis der Untersuchungen in einem ärztlichen Zeugnis in Textform festzuhalten.

(5) 1Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Ernennungsbehörde, der jugendlichen Beamtin oder dem jugendlichen Beamten und den Personensorgeberechtigten in Textform mitzuteilen. 2Die Mitteilung soll insbesondere Aussagen darüber enthalten,

1.
ob die für die Laufbahn erforderliche gesundheitliche Eignung vorliegt;
2.
welche Dienstgeschäfte die Gesundheit oder Entwicklung der betroffenen Person gefährden könnten;
3.
ob die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung erforderlich ist.

3Der jugendlichen Beamtin oder dem jugendlichen Beamten sowie den Personensorgeberechtigten sind außerdem die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen mitzuteilen.

(6) Die Ernennungsbehörde prüft aufgrund des ärztlichen Zeugnisses über

1.
die Erstuntersuchung, ob die jugendliche Bewerberin oder der jugendliche Bewerber die für die Begründung des Beamtenverhältnisses erforderliche gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn besitzt;
2.
die Nachuntersuchungen der jugendlichen Beamtin oder des jugendlichen Beamten, ob die Voraussetzungen für die Ausübung der Dienstgeschäfte gegeben sind.

§ 6
Ausnahmen für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes

(1) 1Für jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern. 2Im Rahmen des Praktikums der Ausbildung gilt, dass

1.
die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen darf, wobei die wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden betragen darf,
2.
die Schichtzeit bis zu 12 Stunden betragen darf, jedoch höchstens viermal im Monat,
3.
die Beschäftigungsverbote nach § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 4 dieser Verordnung keine Anwendung finden,
4.
bei einer Ausbildungsmaßnahme, die nach 24 Uhr endet, eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren ist,
5.
die Ausbildung an einem Sonnabend oder Sonntag jeweils höchstens einmal im Monat stattfinden darf und
6.
die Ausbildung an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember höchstens zweimal im Jahr erfolgen darf.

(2) Außerhalb des Praktikums der Ausbildung kann von den Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern, indem

1.
die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen darf, höchstens jedoch sechsmal im Monat und nicht mehr als sechsunddreißigmal im Kalenderjahr, wobei die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten darf,
2.
die Schichtzeit bis zu 12 Stunden, jedoch höchstens viermal im Monat, betragen darf,
3.
die Beschäftigungsverbote nach § 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 4 dieser Verordnung höchstens sechsmal im Monat und insgesamt nicht mehr als sechsunddreißigmal im Kalenderjahr keine Anwendung finden und
4.
bei einer Ausbildungsmaßnahme, die nach 24 Uhr endet, eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren ist.

(3) 1Müssen in Katastrophen- und Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes während der Ausbildung zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf Verbände und Einheiten mit ausschließlich erwachsenen Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes nicht zurückgegriffen werden kann, sind über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, der Schichtzeit, den Ruhepausen, der täglichen Freizeit und Nachtruhe, der dienstfreien Tage sowie den Beschäftigungsbeschränkungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Jugendarbeitsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung zulässig, wenn das Staatsministerium des Innern Dienstleistungen dieser Beamten angeordnet hat. 2Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist besonders Rücksicht zu nehmen; ihre Heranziehung zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.

(4) Mehrarbeit, die jugendliche Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit hinaus leisten, ist nach § 2 Absatz 6 Satz 4 auszugleichen.

(5) § 5 findet Anwendung mit der Maßgabe, dass

1.
die Untersuchungen von Polizeiärztinnen und Polizeiärzten durchzuführend sind sowie
2.
die besonderen Vorschriften für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu beachten sind.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 16, S. 426
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 28. Dezember 2025