1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht vom 13. Januar 1994 (SächsABl. S. 420), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Oktober 1996 (SächsABl. S. 1035) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellung in der Tierzucht

Vom 13. Januar 1994

[zuletzt geändert durch Punkt 2 c) der VwV vom 30. November 2004 (SächsABl. S. 1286)]

Aufgrund von § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2493) beauftragt das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten mit Wirkung vom 1. Januar 1994 die nachstehend genannten Stellen mit der Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertfeststellung bei den jeweiligen Tierarten:

I
Leistungsprüfungen
1
Leistungsprüfungen bei Rindern
Beauftragte Stellen sind
1.1
der Sächsische Landeskontrollverband e. V. Chemnitz für die Durchführung
  • der Milchleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),
  • der Melkbarkeitsprüfung entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Rinderzüchter für die Melkbarkeitsprüfung Nummer 3.3 vom 25. Mai 1987,
  • der Erfassung der Angaben für die Zuchtleistungsprüfung entsprechend Anlage 1 Nr. 4 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),
  • der Fleischleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 3.2.2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),
1.2
der Sächsische Rinderzuchtverband e.G. Dresden für die Durchführung
  • der Eigenleistungsprüfung von Bullen auf Station nach Anlage 1 Nr. 3.2.1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),
  • der Feststellung der äußeren Erscheinung bei Bullen nach Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145),
1.3
die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft für die
  • Feststellung der äußeren Erscheinung im Rahmen der Nachkommenschaftsprüfung entsprechend Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Rindern vom 28. September 1990 (BGBl. I S. 2145).
2
Leistungsprüfungen bei Schweinen
Beauftragte Stellen sind
2.1
der Sächsische Landeskontrollverband e. V. Chemnitz für die Durchführung
  • des Stichprobentests auf Zuchtleistung nach Anlage 2 Nr.  3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130),
2.2
der Sächsische Schweinezuchtverband e. V. Leipzig für die Durchführung
  • der Fleischleistungsprüfung im Feld nach Anlage 1 Nr. 2 der Verordnung über Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130)
  • der Zuchtleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130),
  • die Feststellung der äußeren Erscheinung nach Anlage 1 Nr. 4 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai‘ 1991 (BGBl. I S. 1130),
2.3
die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft für die Durchführung
  • der Fleischleistungsprüfung auf Station nach Anlage 1 Nr.2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130),
  • des Stichprobentests auf Fleischleistung auf Station nach Anlage 2 Nr. 2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schweinen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1130).
3
Leistungsprüfungen bei Schafen und Ziegen
Beauftragte Stellen sind
3.1
der Sächsische Schaf- und Ziegenzuchtverband e. V. Leipzig für die Durchführung
  • der Milchleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 3 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
  • der Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung im Feld nach Anlage 1 Nr. 2.2.2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
  • der Geschwister- und Nachkommenschaftsprüfung auf Fleischleistung im Feld nach Anlage 1 Nr. 2.3.2 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
  • der Zuchtleistungsprüfung nach Anlage 1 Nr. 5 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16, Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
  • der Feststellung der Woll- und Fellqualität und äußeren Erscheinung nach Anlage 1 Nr. 4 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vorn 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
  • der Prüfung der Eignung zur Landschaftspflege nach Anlage 1 Nr. 6 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
3.2
die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft für die Durchführung
  • der Eigenleistungsprüfung auf Fleischleistung auf Station nach Anlage 1 Nr. 2.2.1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vom 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126),
  • der Geschwister- und Nachkommenprüfung auf Fleischleistung auf Station nach Anlage 1 Nr. 2.3.1 der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen vorn 16. Mai 1991 (BGBl. I S. 1126).
4
Leistungsprüfungen bei Pferden
Beauftragte Stellen sind
4.1
die Landeskommission für Pferdeleistungsprüfungen im Landesverband Pferdesport Sachsen e. V. Dresden für die Durchführung
  • von Turniersportprüfungen als Eigenleistungsprüfung und als Nachkommen- und Geschwisterprüfung nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832),
  • der Sammlung, Auswertung und Dokumentation aller ermittelten Prüfdaten,
4.2
der Pferdezuchtverband Sachsen e. V. Dresden für die Durchführung
  • der Eigenleistungsprüfung von Stuten auf Station und im Feld nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832),
  • der Feststellung der äußeren Erscheinung von Zuchtpferden,
  • der Sammlung, Auswertung und Dokumentation aller ermittelten Prüfdaten,
4.3
die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft für die Durchführung
  • der Eigenleistungsprüfung von Hengsten und Stuten auf Station (in den Einrichtungen der Sächsischen Gestütsverwaltung) nach der Verordnung über die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 27. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1832),
  • der Sammlung, Auswertung und Veröffentlichung der Ergebnisse aus Leistungsprüfungen.
II
(aufgehoben)


Dresden, den 13. Januar 1994

Sächsisches Staatsministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Kroll-Schlüter
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1994 Nr. 16, S. 420
    Fsn-Nr.: 634-V94.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Dezember 2004

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2013