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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungsund Prüfungsordnung Archivdienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Ausbildungsund Prüfungsordnung Archivdienst vom 9. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 431)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Vom 9. Dezember 2025

Das Staatsministerium des Innern verordnet aufgrund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 197) wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft endet mit einer Zwischenprüfung, die aus mindestens zwei Klausuren besteht. Die in den Klausuren erzielten Punkte werden zu gleichen Teilen gewichtet und aus ihnen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Über das Ergebnis erstellt die Fachhochschule ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 2025

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2025 Nr. 16, S. 431
    Fsn-Nr.: 290

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2025