Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Vom 9. Dezember 2025
Das Staatsministerium des Innern verordnet aufgrund des § 30 Satz 1 und 2 Nummer 2 und 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst
Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Archivdienst vom 28. März 2017 (SächsGVBl. S. 197) wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 3 wird durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Das Fachstudium Verwaltungswissenschaft endet mit einer Zwischenprüfung, die aus mindestens zwei Klausuren besteht. Die in den Klausuren erzielten Punkte werden zu gleichen Teilen gewichtet und aus ihnen wird eine Durchschnittspunktzahl gebildet. Über das Ergebnis erstellt die Fachhochschule ein Zeugnis mit einer Punktzahl und einer Note.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2025 in Kraft.
Dresden, den 9. Dezember 2025
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster
