Sechste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der VwV Kostenverfügung
Vom 3. Dezember 2025
I.
Die VwV Kostenverfügung vom 26. Mai 2014 (SächsJMBl. S. 41), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2025 (SächsJMBl. S.11) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Sie gilt auch in Angelegenheiten der dem Staatsministerium der Justiz unmittelbar nachgeordneten Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz, soweit Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden.“
- b)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- In Grundbuch- und in elektronisch geführten Registersachen entfällt der Kostenprüfungsvermerk nach § 2 Absatz 2 der Kostenverfügung auf dem Aktendeckel der Grund- beziehungsweise Registerakten.“
- c)
- Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- „dd)
- Sind dem Kostenbeamten der drohende Eintritt der Verjährung oder andere Umstände bekannt, die für die Einziehungsmaßnahmen von Bedeutung sein können, ist ein elektronischer Hinweis mit der Kostenrechnung an die Landesjustizkasse Chemnitz zu übermitteln.“
- bb)
- Buchstabe d Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- „Soweit die automatisierten Kostenbearbeitungsprogramme die Übertragung von Datensätzen zur Kosteneinziehung für vorweg zu erhebende Kosten ermöglichen, werden die vorweg zu erhebenden Kosten nicht von der Geschäftsstelle, sondern nach Übertragung entsprechender Datensätze durch die Landesjustizkasse Chemnitz angefordert. Die Kostenanforderungen werden bei der Landesjustizkasse Chemnitz maschinell erstellt. Der Text der Zahlungsaufforderung und der Rechtsbehelfsbelehrung wird durch die Landesjustizkasse Chemnitz angebracht.“
- 2.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In § 12 wird die Angabe „25 000“ durch die Angabe „10 000“ ersetzt.
- b)
- In § 20 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 und 3 bis 7“ ersetzt.
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dresden, den 3. Dezember 2025
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert
