Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Vom 15. Dezember 2025
Artikel 1
Änderung der Förderrichtlinie AUK/2023
Die Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 369), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. März 2025 (SächsABl. S. 354) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- 2.
- Teil A wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer IV Nummer 3 Absatz 3 wird die Angabe „3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636)“ durch die Angabe „17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer IV Nummer 4.1.2 Buchstabe b wird die Angabe „97 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436]“ durch die Angabe „32 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 [BGBl. 2024 I Nr. 411]“ ersetzt.
- c)
- In Ziffer V Nummer 2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- d)
- In Ziffer VI Nummer 1.2.2 wird die Angabe „23. August 2024 (SächsABl. S. 1041)“ durch die Angabe „6. März 2025 (SächsABl. S. 356)“ ersetzt.
- e)
- In Ziffer VI Nummer 1.2.4 wird die Angabe „16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1419) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „10. März 2025 (SächsABl. S. 358) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung, beziehungsweise deren Nachfolgerichtlinie“ ersetzt.
- 3.
- Teil B wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ ersetzt.
- c)
- Ziffer I Nummer 3 wird durch die folgende Nummer ersetzt:
- „3.
- Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Teils II 1.1.4 des Agrarrahmens erbracht. Die Europäische Kommission hat die Zuwendungen per Beschluss vom 24. September 2024 in dem Verfahren SA.115271 (2024/N) zum Betreff „Saxony: Promotion of biotope maintenance/care mowing with difficulty (Biotopflegemahd mit Erschwernis)“ genehmigt. Die jeweils einschlägige beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben. Eine Kombination mit der Ausgleichszulage gemäß Ziffer IV Nummer 1.5 kann erst nach beihilferechtlicher Genehmigung der EU-Kommission zur Zulassung der Kombination erfolgen.“
- d)
- In Ziffer V Nummer 2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
- e)
- In Ziffer VI Nummer 1.5 wird die Angabe „Eine Kombination der Biotoppflegemahd mit Maßnahmen der Förderrichtlinie AZL/2015 ist ausgeschlossen“ durch die Angabe „Ab 1. Januar 2026 kann für die nach dieser Förderrichtlinie geförderten Flächen in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Nachfolgerichtlinie zur Förderrichtlinie Ausgleichszulage (AZL/2015) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt unter https://www.lsnq.de/azl entnommen werden“ ersetzt.
- 4.
- Teil C wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ durch die Angabe „27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285)“ ersetzt.
- b)
- In Ziffer I Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „20. Dezember 2023 (SächsABl. 2024 S. 97)“ durch die Angabe „22. November 2024 (SächsABl. S. 1434)“ ersetzt.
- c)
- In Ziffer VI Nummer 5 wird nach der Angabe „AZL/2025“ die Angabe „beziehungsweise deren Nachfolgerichtlinie“ eingefügt.
- 5.
- Teil D wird wie folgt geändert:
- a)
- In Ziffer I Nummer 2.1.1 wird am Ende der folgende Absatz eingefügt:
- „Absatz 1 und 2 gelten nicht für Verpflichtungen des Teils A dieser Richtlinie, die nach dem 1. Januar 2026 begründet werden.“
- b)
- In Ziffer I Nummer 2.3 wird nach der Angabe „2.1.2“ die Angabe „Auszahlungsantrag“ eingefügt.
- c)
- In Ziffer I Nummer 4 Absatz 2 wird die Angabe „§ 46 f. GAPInVeKoSV“ durch die Angabe „§§ 43 und 44 f. GAPInVeKoSV“ ersetzt.
- d)
- In Ziffer II Nummer 1 wird die Angabe „Für Maßnahmen nach Teil B steht diese Reduzierung des Verpflichtungszeitraumes auf 4 Jahre unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung.“ durch die Angabe „Bei einem Beginn des Verpflichtungszeitraumes ab dem 1. Januar 2026 gilt für Maßnahmen nach Teil A ein abweichender Verpflichtungszeitraum von drei Jahren. Für Maßnahmen nach Teil B wird ab dem 1. Januar 2026 ein Neueinstieg (Beginn eines neuen Verpflichtungszeitraumes) ausgeschlossen.“ ersetzt.
- e)
- In Ziffer II Nummer 1.2 wird die Angabe „Der neue Verpflichtungszeitraum beträgt bei derartigen Flächenerweiterungen bis 2024 fünf Jahre und ab 1. Januar 2025 vier Jahre. Bei Flächenerweiterungen unter 50 Prozent ist keine Verlängerung des Verpflichtungszeitraums für die betroffene Maßnahme notwendig. Dies gilt aber nur, wenn der festgesetzte Verpflichtungszeitraum noch eine Laufzeit von mindestens zwei Jahren hat. Anderenfalls ist der Verpflichtungszeitraum für den gesamten Bewilligungsumfang um weitere fünf Jahre zu verlängern.“ durch die Angabe „Der neue Verpflichtungszeitraum beträgt bei derartigen Flächenerweiterungen bis 2024 fünf Jahre, ab 1. Januar 2025 vier Jahre und ab 1. Januar 2026 drei Jahre. Bei Flächenerweiterungen unter 50 Prozent ist keine Verlängerung des Verpflichtungszeitraums für die betroffene Maßnahme notwendig. Unabhängig von Anpassungen und Verlängerungen des Verpflichtungszeitraumes enden alle Verpflichtungen nach dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2028.“ ersetzt.
- f)
- In Ziffer II Nummer 3 wird die Angabe „höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen“ durch die Angabe „höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen“ ersetzt.
- 6.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2)“ durch die Angabe „2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 (ABl. L 310 vom 12.2.2025, S. 1)“ ersetzt.
- b)
- In Nummer 14 wird die Angabe „10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156)“ durch die Angabe „30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128)“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 15 wird die Angabe „1a des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356)“ durch die Angabe „1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166)“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 18 wird die Angabe „1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417)“ durch die Angabe „2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128)“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 19 wird am Ende die Angabe „die durch die Verordnung vom 26. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 2025
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch
