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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau

Vollzitat: Vierte Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 15. Dezember 2025 (SächsABl. 2026 S. 55)

Vierte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie
Ökologischer/Biologischer Landbau

Vom 15. Dezember 2025

Artikel 1
Änderung der Förderrichtlinie ÖBL/2023

Die Förderrichtlinie Ökologischer/Biologischer Landbau vom 4. Oktober 2022 (SächsABl. 2023 S. 334), die zuletzt durch die Richtlinie vom 6. März 2025 (SächsABl. S. 356) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.2 wird die Angabe „Energie, Klimaschutz,“ gestrichen.
b)
In Nummer 5.1.2 wird die Angabe „27. August 2024 (SächsABl. S. 1042)“ durch die Angabe „6. März 2025 (SächsABl. S. 354)“ ersetzt.
c)
In Nummer 5.1.4 wird die Angabe „Die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete nach der Förderrichtlinie Ausgleichszulage (Förderrichtlinie AZL/2015) vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 16. Oktober 2023 (SächsABl. S. 1419) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315), in der jeweils geltenden Fassung, kann zusätzlich in Anspruch genommen werden.“ durch die Angabe „Für die nach dieser Förderrichtlinie geförderten Flächen kann in der Regel zusätzlich eine Förderung nach der Förderrichtlinie Ausgleichszulage (AZL/2015) vom 22. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 308), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. März 2025 (SächsABl. S. 358) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 315) in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise deren Nachfolgerichtlinie gewährt werden. Einzelheiten können dem entsprechenden Merkblatt unter https://www.lsnq.de/azl entnommen werden.“ ersetzt.
d)
In Nummer 5.2 wird die Angabe „bei Beginn ab dem 1. Januar 2025 vier Jahre.“ durch die Angabe „bei Beginn ab dem 1. Januar 2025 vier Jahre und bei Beginn ab dem 1. Januar 2026 drei Jahre. Unabhängig von Anpassungen und Verlängerungen des Verpflichtungszeitraumes enden alle Verpflichtungen nach dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2028.“ ersetzt.
e)
In Nummer 5.11 wird die Angabe „höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Arbeitstagen“ durch die Angabe „höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von 15 Werktagen“.
3.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2.1.1 wird nach der Angabe „(Ausschlussfrist).“ die Angabe „Absatz 1 gilt nicht für Verpflichtungen, die nach dem 1. Januar 2026 begründet werden.“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 46 und 47 GAPInVeKoSV“ durch die Angabe „§§ 43 und 44 GAPInVeKoSV“ ersetzt.
4.
Die Anlage wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. L 150 vom 14.6.2018), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. November 2022 (ABl. L 29 vom 1.2.2023)“ durch die Angabe „(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 der Kommission vom 13. Dezember 2024 (ABl. L 405 vom 26.2.2025, S. 1)“ ersetzt.
b)
In Nummer 9 wird die Angabe „2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom 14.7.2023, S. 2)“ durch die Angabe „2025/310 der Kommission vom 5. Dezember 2024 (ABl. L 310 vom 12.2.2025, S. 1)“ ersetzt.
c)
In Nummer 15 wird die Angabe „10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156)“ durch die Angabe „30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128)“ ersetzt.
d)
In Nummer 16 wird die Angabe „durch Artikel 1a des Gesetzes vom 18. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 356)“ durch die Angabe „zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 166)“ ersetzt.
e)
In Nummer 19 wird die Angabe „1 der Verordnung vom 16. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 417)“ durch die Angabe „2 der Verordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 128)“ ersetzt.
f)
In Nummer 20 wird am Ende die Angabe „die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Juni 2025 (­SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist,“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2025 in Kraft.

Dresden, den 15. Dezember 2025

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2026 Nr. 2, S. 55
    Fsn-Nr.: 5563

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Dezember 2025