Elfte Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung sowie
der Sächsischen Staatsministerien
des Innern, der Finanzen, der Justiz,
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
sowie für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung
zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Vom 3. Februar 2026
Es verordnen auf Grund
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Nummer 4 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), dessen Nummer 4 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist, die Staatsministerien des Innern, der Finanzen, der Justiz, für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Umwelt und Landwirtschaft,
- –
- des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Zustimmung der Staatsregierung,
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- des § 5 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
- –
- des § 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355), der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
- –
- des § 50c Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 47 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 117, 129) die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen
Die Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gemeinsame Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und der Sächsischen Staatsministerien
der Finanzen, des Innern, der Justiz, für Kultus,
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
für Umwelt und Landwirtschaft,
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz sowie
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Ausführung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
(Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen – SächsBBiGAVO)“.
- 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- „(1)
- Zuständige Stelle für die Berufsbildung in den Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft (§ 71 Absatz 3 und 8 des Berufsbildungsgesetzes) sowie der städtischen Hauswirtschaft und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft sowie der städtischen Hauswirtschaft nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist:
- 1.
- für die Berufsausbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,
- 2.
- im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.“
- b)
-
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Stelle beim Freistaat Sachsen sowie bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts für die Berufsbildung (§ 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes) und die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit entsprechend eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes (§ 75b des Berufsbildungsgesetzes) ist für - 1.
- den Beruf der Sozialversicherungsfachangestellten die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,
- 2.
- die übrigen nicht durch die §§ 71 und 72 des Berufsbildungsgesetzes erfassten Berufsbereiche die Landesdirektion Sachsen.“
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- „(4)
- Die Zuständigkeiten nach Absatz 3 gelten entsprechend, soweit im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet oder die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes festgestellt wird (§§ 74 und 75b des Berufsbildungsgesetzes).“
- 3.
- In § 2 Absatz 4 Nummer 1 wird nach dem Wort „Soziales“ ein Komma und das Wort „Gesundheit“ eingefügt.
- 4.
- In § 4 wird nach der Angabe „§ 47 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 50c Absatz 4,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. Februar 2026
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz
Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch
