Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
über einen Ausweis zum Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr
Vom 8. September 1998
Gegenstand
Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und am Freiwilligen Ökologischen Jahr im Freistaat Sachsen sind berechtigt, für die Zeit der Ableistung dieses Jahres einen Ausweis nach den nachfolgenden Bestimmungen zu führen und vorzuzeigen.
Vergabe
Der Ausweis wird durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, Abteilung 5, Landesjugendamt, vergeben. Die Träger im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) und des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) entscheiden über die Berechtigung und die Vergabe. Der Ausweis ist mit Beendigung des jeweiligen Jahres zurückzugeben. Über die vergebenen Ausweise ist eine Bestandsliste zu erstellen.
Dresden, den 8. September 1998
Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Janiszewski
Abteilungsleiter