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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über einen Ausweis zum Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über einen Ausweis zum Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr vom 8. September 1998 (SächsABl. S. 732), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 899)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
und des Sächsischen  Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
 über einen Ausweis zum Freiwilligen Sozialen Jahr und Freiwilligen Ökologischen Jahr

Vom 8. September 1998

Gegenstand

Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr und am Freiwilligen Ökologischen Jahr im Freistaat Sachsen sind berechtigt, für die Zeit der Ableistung dieses Jahres einen Ausweis nach den nachfolgenden Bestimmungen zu führen und vorzuzeigen.

Vergabe

Der Ausweis wird durch das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales, Abteilung 5, Landesjugendamt, vergeben. Die Träger im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) und des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJG) vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) entscheiden über die Berechtigung und die Vergabe. Der Ausweis ist mit Beendigung des jeweiligen Jahres zurückzugeben. Über die vergebenen Ausweise ist eine Bestandsliste zu erstellen.

Dresden, den 8. September 1998

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
Janiszewski
Abteilungsleiter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 41, S. 732

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 8. Oktober 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2007