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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes

Vollzitat: Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Februar 2026 (SächsJMBl. S. 38)

Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes

Vom 11. Februar 2026

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 8. Dezember 2010 (SächsJMBl. S. 129), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2013 (SächsJMBl. S. 327) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Ausführung des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes
(VwV Hinterlegungsgesetzausführung – VwV AusfHintG)“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe „Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz - SächsHintG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154),“ durch die Angabe „Sächsischen Hinterlegungsgesetzes“ ersetzt.
b)
In Nummer 4 Satz 2 wird die Angabe „durch einen Vermerk“ gestrichen.
3.
In Ziffer II Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154, 159),“ durch die Angabe „Sächsischen Justizgesetzes“ ersetzt.
4.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren (Depotgesetz - DepotG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Depotgesetzes“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe c Satz 3 wird die Angabe „dem Hinterleger und“ gestrichen.
cc)
Buchstabe g wird durch den folgenden Buchstaben g ersetzt:
„g)
Die nach Buchstabe a zuständige Stelle liefert die bei ihr verwahrten hinterlegten Wertpapiere auf Grund der Herausgabeanordnungen der Hinterlegungsstelle, die ihr durch Vermittlung der Hinterlegungskasse zugehen (Ziffer IV Nummer 2 Buchstabe a Satz 2), unmittelbar an die Empfangsberechtigten aus. Stückelose Wertpapiere werden an die depotführende Bank des Empfangsberechtigten zu Gunsten seines Depots nach Maßgabe der Herausgabeanordnung übertragen. Von der Herausgabeanordnung verbleibt die Ausfertigung bei der nach Buchstabe a zuständigen Stelle, welche gegenüber der Hinterlegungskasse die Auslieferung bescheinigt.“
b)
In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „§ 173 der Zivilprozessordnung“ durch die Angabe „§ 174 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Hinterlegungskasse stellt vor dem Schluss eines jeden Haushaltsjahres für jede Hinterlegungsstelle die auszubuchenden Kleinbeträge in einem Verzeichnis zusammen und übermittelt dieses an die Hinterlegungsstelle. Die Hinterlegungsstelle hat diese Beträge zu prüfen und rechtzeitig vor dem Jahresabschluss die erforderlichen Kassenanordnungen zur Vereinnahmung des Gesamtbetrags bei den vermischten Einnahmen zu erteilen.“
5.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fassung der Bekanntmachung 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688, 1692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Angabe „Vermögensgesetzes“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Soweit es sich um hinterlegte Wertpapiere handelt, ist die Herausgabeanordnung der Hinterlegungskasse in Urschrift und einer Ausfertigung zu erteilen. In der Herausgabeanordnung zur Übertragung von stückelosen Wertpapieren sind die Depotnummer, die depotführende Bank und der Depotinhaber mit vollständiger Anschrift im Feld „Empfänger“ anzugeben.“
bb)
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird durch den folgenden Doppelbuchstaben aa ersetzt:
„aa)
Geldhinterlegungen
Auszahlungen werden grundsätzlich auf ein Konto des Empfangsberechtigten oder auf ein Konto eines durch den Empfangsberechtigten benannten Dritten bei einem Kreditinstitut entgeltfrei überwiesen. Beantragt der Empfangsberechtigte die Auszahlung an der Hinterlegungskasse, ist ihm in der Regel ein Verrechnungscheck zu übergeben.“
c)
Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
5.
Meldepflicht nach der Außenwirtschaftsverordnung
a)
Die Meldevorschriften des siebten Kapitels der Außenwirtschaftsverordnung sind zu beachten. Hiernach haben die Hinterlegungskassen der Deutschen Bundesbank zu melden:
aa)
die Auszahlung der von Inländern hinterlegten Beträge und der Verkaufserlöse hinterlegter Vermögenswerte an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer;
bb)
die Überweisung der von Ausländern hinterlegten Beträge an Ausländer, wobei als Zweck der Zahlung „Rückzahlung von Hinterlegungsgeldern“ anzugeben ist;
cc)
die Entgegennahme der von Ausländern hinterlegten Beträge durch die Justizbehörden selbst als Endbegünstigte, wobei als Rechtsgrund beispielsweise „Gerichtskosten“ oder „Geldstrafe“ anzugeben ist.
Die Begriffsbestimmungen für Ausländer und Inländer ergeben sich aus § 2 Absatz 5 und 15 des Außenwirtschaftsgesetzes.
b)
Wird eine nach den Vorschriften des siebten Kapitels der Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Zahlung auf Grund einer Hinterlegung durch einen Ausländer an einen Inländer geleistet, hat die Hinterlegungskasse den Empfänger darauf aufmerksam zu machen, dass es sich um eine nach der Außenwirtschaftsverordnung meldepflichtige Auslandszahlung handelt. Liegen die Voraussetzungen einer solchen Melde- oder Hinweispflicht vor, vermerkt die Hinterlegungsstelle dies auf der Herausgabeanordnung.“
d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe c Satz 1 wird die Angabe „und für Europa“ gestrichen.
bb)
Buchstabe e Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind Sparbücher für unbekannte Erben hinterlegt, übersendet die Hinterlegungsstelle dem zuständigen Nachlassgericht eine Mitteilung nach Nummer 6 Buchstabe a Satz 1 mit der Anregung, nach § 1964 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verfahren.“
cc)
Nach Buchstabe f Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit Sparbücher für unbekannte Erben hinterlegt waren, erfolgt ein Hinweis an den Aussteller, dass weder eine Person noch der Fiskus als Erbe festgestellt werden konnte.“
e)
Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7.
Verfall zu Gunsten des Landes oder des Bundes
Ist die Hinterlegungsmasse dem Freistaat Sachsen oder der Bundesrepublik Deutschland verfallen, werden die Hinterlegungsstellen auf Grund von § 68 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Justizgesetzes ermächtigt, die noch offenen Kosten der Hinterlegung zu erlassen, sofern von ihrer Erhebung nicht schon nach den allgemeinen Vorschriften, beispielsweise mangels eines Zahlungspflichtigen oder wegen Unmöglichkeit der Einbeziehung, abzusehen ist.“
6.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „Schriftstücke“ durch die Angabe „Dokumente“ ersetzt.
bb)
Buchstabe c Satz 2 wird gestrichen.
b)
Nummer 2 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b)
Jede Masse erhält eine besondere Bezeichnung. Diese bestimmt sich:
aa)
wenn es sich um Hinterlegung in einer bei Gericht oder einer anderen Behörde anhängigen Angelegenheit handelt, nach der Bezeichnung dieser Sache;
bb)
bei der Hinterlegung zur Befreiung eines Schuldners von seiner Verbindlichkeit nach dem Namen des Gläubigers, für den hinterlegt wird;
cc)
bei der Hinterlegung aufgrund des § 52 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 272 Absatz 2 und 278 Absatz 3 des Aktiengesetzes, des § 73 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und des § 90 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes nach dem Namen des Vereins, nach der Firma der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien, der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und der Genossenschaft;
dd)
bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten auf Anordnung des Betreuungsgerichts (§ 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder bei der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten, die zum Mündelvermögen gehören (§ 1798 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 1844 des Bürgerlichen Gesetzbuches), nach den Namen der Personen, für welche die Sachen hinterlegt sind;
ee)
in den Fällen des § 31 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes nach dem Namen der Stiftung, soweit die Sache nicht nach Doppelbuchstabe aa eine andere Bezeichnung erhält;
ff)
in anderen Fällen, mit Ausnahme der Hinterlegung von Mieten und anderen Beträgen nach Nummer 3, nach dem Namen des Hinterlegers.“
c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Nach Buchstabe a Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Bei der elektronischen Aktenführung ist das Verzeichnis in einem elektronischen Unterheft zu führen.“
bb)
Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c)
Die Vorschriften des Buchstaben a sind in anderen ähnlichen Fällen entsprechend anzuwenden, insbesondere:
aa)
wenn gepfändete Dienst- oder Versorgungsbezüge hinterlegt werden;
bb)
bei den in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc bezeichneten Hinterlegungen;
cc)
bei Hinterlegungen aufgrund der Insolvenzordnung;
dd)
bei Hinterlegungen aufgrund von § 117 Absatz 2 sowie der §§ 120, 121, 124, 126, 135 bis 144 und 157 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.“
d)
In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung (VwVAktO) vom 11. August 2009 (SächsJMBl. SDr. - Nr. 3, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „VwV Aktenordnung“ ersetzt.
7.
In Ziffer VI Nummer 1 wird der Buchstabe b durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b)
Auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik hinterlegte Beträge aus Schuldbuchforderungen im Sinne von § 4 des DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetzes für die der Anspruch auf Herausgabe erloschen ist, sind abweichend von Buchstabe a nach vorheriger Zahlungsankündigung wie folgt zu überweisen:
aa)
bis zum 2. Oktober 1990 hinterlegte Beträge an das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, Bundeskasse Trier – Dienstsitz Kiel, IBAN: DE18 2000 0000 0020 0010 66, BIC: MARK DE F1 200 unter Angabe des Verwendungszwecks „1094 0002 8702 BEW 03114508/01809618-AG 1-(4567) - VV 5500-0-1/97“, der Nummer der Einzelschuldbuchforderung, dem Namen des Schuldbuchgläubigers, der Hinterlegungsstelle und der Hinterlegungskontonummer,
bb)
ab dem 3. Oktober 1990 hinterlegte Beträge an den Erblastentilgungsfonds, Bundeskasse Halle IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40 unter Angabe des Verwendungszwecks „Erblastentilgungsfonds“.“

II.

Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Text der VwV Hinterlegungsgesetzausführung in der nach der Änderung geltenden Fassung im Sächsischen Justizministerialblatt bekanntmachen und dabei Bezeichnungen von Normen von der amtlichen Abkürzung auf ausschließlich den Zitiernamen ändern.

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Dresden, den 11. Februar 2026

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2026 Nr. 2, S. 38
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. März 2026