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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 5. März 2026 (SächsGVBl. S. 87)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Vom 5. März 2026

Das Staatsministerium der Finanzen verordnet aufgrund

des § 30 Satz 1 sowie Satz 2 Nummer 2 und 4 bis 9 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern sowie
des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Die Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst vom 31. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 616), die durch die Verordnung vom 12. August 2024 (SächsGVBl. S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird die Angabe „im Fachbereich Steuer- und Staatsfinanzverwaltung“ gestrichen.
2.
§ 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 5 wird die Angabe „mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme von § 28 anstelle des Staatsministeriums der Finanzen die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum entscheidet“ gestrichen.
b)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum trifft die Entscheidung
1.
entsprechend § 32 Absatz 1 anstelle des Prüfungsausschusses sowie
2.
entsprechend § 34 Absatz 1 anstelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen.“
3.
In § 16 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „mindesten“ durch die Angabe „mindestens“ ersetzt.
4.
In § 19 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Anschnitte“ durch die Angabe „Abschnitte“ ersetzt.
5.
In § 21 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 22 Absatz 1 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 2 Satz 1 und § 34 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Staatsministerium der“ durch die Angabe „Landesamt für Steuern und“ ersetzt.
6.
In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „Fachbereiches Steuer- und Staatsfinanzverwaltung“ durch die Angabe „zuständigen Fachbereiches“ ersetzt.
7.
§ 48 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Für Beamtinnen und Beamte, die für den Aufstieg zugelassen sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der Ausnahme des § 6 entsprechend.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 5. März 2026

Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 4, S. 87
    Fsn-Nr.: 245

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2026