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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiunddreißigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vollzitat: Zweiunddreißigste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung vom 7. April 2026 (SächsGVBl. S. 135)

Zweiunddreißigste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Vom 7. April 2026

Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund des § 1 Nummer 34 und 61 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 673), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 61) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung

Die Sächsische E-Justizverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2014 (SächsGVBl. S. 291), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. Dezember 2025 (SächsGVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:

„§ 14
Anordnung der Papieraktenführung bei
den Bußgeld- und Strafsachenstellen der
Finanzämter sowie den Bußgeldbehörden
(1)
Bei den Bußgeldbehörden mit Ausnahme der in der Anlage benannten werden in Bußgeldverfahren Akten bis einschließlich 31. März 2026 in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
(2)
Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz bestimmten Bußgeldbehörden werden die Akten vom 1. April 2026 bis einschließlich 31. August 2026 weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
(3)
Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeldbehörden werden vom 1. September 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 1 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
(4)
Bei den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter Chemnitz-Süd, Dresden-Nord und Leipzig II werden bis einschließlich 29. Juni 2026 in Straf- und Bußgeldverfahren Akten in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle bis dahin übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt.
(5)
Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter werden vom 30. Juni 2026 bis einschließlich 31. August 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 4 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Mai 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
(6)
Bei den durch Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums der Justiz zu bestimmenden Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter werden vom 1. September 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 die Akten weiterhin in Papierform angelegt sowie von anderer Stelle übermittelte elektronische Akten in Papierform geführt oder weitergeführt. Die in Absatz 4 genannten Behörden sollen dem Staatsministerium der Justiz bis zum 15. Juli 2026 mitteilen, falls für sie von dieser Regelungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden soll.
(7)
Die in Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 genannten Verwaltungsvorschriften sind im Sächsischen Justizministerialblatt zu veröffentlichen.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.

Dresden, den 7. April 2026

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 6, S. 135
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 2026