Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule
im Schuljahr 2026/27
Vom 17. Mai 2026
I.
Grundlegendes
Die Vorbereitung und Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung (BLF) in Klassenstufe 10 des allgemeinbildenden Gymnasiums und der allgemeinbildenden Gemeinschaftsschule erfolgt auf der Grundlage von § 29 Absatz 1 der Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung – SOGYA vom 30. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 379, 668), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Februar 2026 (SächsGVBl. S. 65) geändert worden ist, und § 30 Absatz 1 der Schulordnung Gemeinschaftsschulen – SOGES vom 22. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 713), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. November 2025 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist. Alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums und alle Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 10 des gymnasialen Anforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule nehmen an der BLF teil.
Die besondere Leistungsfeststellung wird an den von der obersten Schulaufsichtsbehörde festgelegten Terminen jeweils in der ersten und zweiten Unterrichtsstunde, für Deutsch beziehungsweise Sorbisch zusätzlich in der dritten Unterrichtsstunde, geschrieben.
Grundlage der Aufgabenstellungen sind die Inhalte des jeweiligen Lehrplans des Gymnasiums bis einschließlich der Klassenstufe 10 sowie der Bildungsstandards der Kultusministerkonferenz für den Mittleren Schulabschluss im Fach Deutsch, im Fach Mathematik und für die erste Fremdsprache (Englisch/Französisch) (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15. Oktober 2004 und vom 4. Dezember 2003, in der Fassung vom 23. Juni 2022 beziehungsweise 23. Juni 2023).
II.
Fächerspezifische Hinweise
- 1.
- Alle Fächer
- Handelt es sich bei den Hilfsmitteln um Wörterbücher, sind jeweils nichtelektronische und elektronische Wörterbücher zugelassen, sofern sie geschlossene Systeme ohne Möglichkeit der Speichererweiterung sind. Eventuell vorhandene Speicher müssen gesperrt oder gelöscht werden. Internetfähige Hilfsmittel sind ausgeschlossen.
- Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, können zusätzlich in allen Fächern ein zweisprachiges nichtelektronisches Wörterbuch (Deutsch-Herkunftssprache/Herkunftssprache-Deutsch) verwenden.
- 2.
- Fach Deutsch
- a)
- Struktur der Arbeit
- Es wird eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler ausgewählt. Es wird eine Gesamtarbeitszeit (einschließlich der Zeit zur Auswahl der Aufgaben und dem Einlesen der damit verbundenen Texte) von 135 Minuten gewährt.
- Aufgabenarten können sein:
- –
- Interpretation literarischer Texte,
- –
- Erörterung pragmatischer Texte.
- Textgrundlage können sein:
- –
- ein in sich geschlossener literarischer Text,
- –
- ein Auszug aus einem literarischen Text (Epik),
- –
- ein pragmatischer Text oder ein Auszug aus einem pragmatischen Text.
- b)
- Zugelassene Hilfsmittel
- –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung.
- c)
- Verbindlicher Bewertungsmaßstab
- Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
- 3.
- Fach Sorbisch
- a)
- Struktur der Arbeit
- Es wird eine von zwei Aufgaben zur Bearbeitung durch die Schülerinnen und Schüler ausgewählt. Es wird eine Gesamtarbeitszeit (einschließlich der Zeit zur Auswahl der Aufgaben und dem Einlesen der damit verbundenen Texte) von 135 Minuten gewährt.
- Aufgabenarten können sein:
- –
- Interpretation literarischer Texte,
- –
- Erörterung pragmatischer Texte.
- Textgrundlage können sein:
- –
- ein in sich geschlossener literarischer Text,
- –
- ein Auszug aus einem literarischen Text (Epik),
- –
- ein pragmatischer Text oder ein Auszug aus einem pragmatischen Text.
- b)
- Zugelassene Hilfsmittel
- –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
- –
- Obersorbisch-Deutsches Wörterbuch und
- –
- Deutsch-Obersorbisches Wörterbuch.
- c)
- Verbindlicher Bewertungsmaßstab
- Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Die Notenbildung erfolgt auf der Grundlage der Gesamtwürdigung der erbrachten Leistung.
- 4.
- Fach Englisch
- a)
- Struktur der Arbeit
- Die
- Aufgabe umfasst folgende Bereiche:
- –
- Hörverstehen,
- –
- Leseverstehen und
- –
- schriftliche Textproduktion/Schreiben. Der Anteil der Textproduktion umfasst mindestens die Hälfte der Arbeitszeit.
- b)
- Zugelassene Hilfsmittel
- –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung,
- –
- zweisprachiges Wörterbuch Deutsch-Englisch/Englisch-Deutsch und
- –
- einsprachiges Wörterbuch Englisch.
- c)
- Verbindlicher Bewertungsmaßstab
- Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Der Anteil der schriftlichen Textproduktion geht mindestens zur Hälfte in die Gesamtbewertung ein. Die sprachliche und inhaltliche Leistung der Textproduktion wird als Ganzes bewertet.
- 5.
- Fach Mathematik
- a)
- Struktur der Arbeit
- Jede Schülerin und jeder Schüler haben die Teile A und B zu bearbeiten.
- Dafür ist eine Gesamtarbeitszeit von 90 Minuten vorgesehen. Zu Arbeitsbeginn stehen den Schülerinnen und Schülern sowohl die Aufgaben zum Teil A als auch die zum Teil B zur Bearbeitung zur Verfügung.
- Jede Schülerin und jeder Schüler entscheiden selbst über den Zeitpunkt, zu dem sie die Bearbeitung zum Teil A bei der Aufsicht führenden Lehrkraft abgeben und die Hilfsmittel für Teil B erhalten. Dieser Zeitpunkt muss innerhalb der ersten 25 Minuten nach Arbeitsbeginn liegen.
- Teil
- A:
- Es sind mehrere Aufgaben geringerer Komplexität zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten, darunter auch Aufgaben mit Auswahlcharakter enthalten.
- Teil
- B:
- Es sind Aufgaben mit höherem Komplexitätsgrad zu grundlegenden mathematischen Sachverhalten und deren Anwendung, darunter eine Aufgabe, die verschiedene mathematische Teilgebiete vernetzt, enthalten.
- b)
- Zugelassene Hilfsmittel
- Zugelassene Hilfsmittel in Teil A und Teil B sind:
- –
- Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung und
- –
- Zeichengeräte.
- Zugelassene Hilfsmittel nur in Teil B sind:
- –
- Tabellen- und Formelsammlung und
- –
- Digitales Hilfsmittel: Modulares Mathematiksystem (MMS), dass bei seiner Verwendung einen Zugriff auf Netzwerke jeglicher Art nicht zulässt. Außerdem wird vorausgesetzt, dass das MMS in einen Zustand versetzt wird, in dem ein Zugriff auf Dateien und Programme, die nicht zum Lieferumfang oder zu einem Systemupdate gehören, unterbunden ist.
- c)
- Mögliche Inhalte sind alle Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans Gymnasium Mathematik bis einschließlich Klassenstufe 10 mit folgenden Ausnahmen:
- –
- Lernziele und Lerninhalte des Lernbereichs 2 (Diskrete Zufallsgrößen) in Klassenstufe 10
- –
- Lernziele und Lerninhalte des Lernbereichs 4 (Funktionale Zusammenhänge) in Klassenstufe 10
- –
- Lernziele und Lerninhalte des Lernbereichs 5 (Vernetzung: Zinsrechnung) in Klassenstufe 10
- d)
- Verbindlicher Bewertungsmaßstab
- Die Vergabe von Bewertungseinheiten erfolgt auf der Grundlage der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vorgegebenen Korrekturrichtlinien. Schulen können die Korrektur anhand einer vorgegebenen digitalen Bewertungsmatrix, die eine individuelle Auswertung ermöglicht, vornehmen.
III.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur besonderen Leistungsfeststellung in Klassenstufe 10 am Gymnasium und an der Gemeinschaftsschule im Schuljahr 2025/26 vom 27. März 2025 (MBI. SMK S. 34) außer Kraft.
Dresden, den 17. Mai 2026
Der Staatsminister für Kultus
Conrad Clemens
