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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährung von Reiseentschädigungen

Vollzitat: Dritte Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 18. Juni 2026 (SächsJMBl. S. 169)

Dritte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der
Justiz und für Europa über die Gewährung von Reiseentschädigungen

Vom 18. Juni 2026

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Gewährung von Reiseentschädigungen vom 16. Mai 2006 (SächsJMBl. S. 58), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 17. Oktober 2014 (SächsJMBl. S. 93) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 244), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Gewährung von Reiseentschädigungen
(VwV Reiseentschädigung – VwVREnt)“.
2.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die gewährten Mittel sowie sämtliche sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fahrkarten anfallen, gehören zu den Kosten des Verfahrens (vergleiche Nummer 9008 Nr. 2 und Nummer 9015 des Kostenverzeichnisses zum GKG, Nummer 2007 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zum FamGKG, Nummer 31008 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG).“
bb)
In Buchstabe b Satz 1 wird die Angabe „die Antragstellerin oder“ gestrichen.
b)
In Nummer 3 Satz 1 und Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Satz 1 wird jeweils die Angabe „Dolmetschern“ durch die Angabe „Dolmetschern, Protokollpersonen (§ 613 Abs. 2 ZPO)“ ersetzt.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.

Dresden, den 18. Juni 2026

Die Staatsministerin der Justiz
Prof. Constanze Geiert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2026 Nr. 6, S. 169
    Fsn-Nr.: 300

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Juli 2026