Zweite Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen nach § 44 Absatz 2
der Sächsischen Beihilfeverordnung
(Zweite VwV Beihilfe Hebammenleistungen – 2. VwV BhHeb)
Vom 19. Juni 2026
I.
Geltungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt auf Grundlage von § 80 Absatz 9 Satz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Hebammenleistungen im Sinne des § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung, die im Zeitraum vom 1. April 2026 bis 31. März 2027 entstehen.
II.
Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen
- 1.
- Werden Leistungen von Hebammen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. April 2026 geltenden Fassung (Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) abgerechnet, sind diese Aufwendungen abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 sowie Anlage 6 der Sächsischen Beihilfeverordnung dem Grunde nach beihilfefähig. Beihilfefähig sind Aufwendungen bis zur Höhe des 1,8-fachen Satzes der in Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge. Davon abweichend sind die in den Nummern 5 und 6 des Abschnittes 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Auslagen für Wegegeld und Material bis zur Höhe der dort genannten Vergütungen beihilfefähig.
- 2.
- Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes online abrufbar (www.gkv-spitzenverband.de). Der Wortlaut von Abschnitt 2 der Anlage 1.1 zum Vertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist auch im Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift abgedruckt.
- 3.
- Im Falle der Nummer 1 Satz 1 ist abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Beihilfeverordnung statt der Zeit zwischen 20 Uhr und 8 Uhr die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr für die Beihilfefähigkeit von Zuschlägen zu den Gebührenpositionen maßgeblich. Für die Beihilfefähigkeit der Zuschläge zu den Gebührenpositionen ist bei Leistungen, die in Einheiten von jeweils fünf Minuten abgerechnet werden, der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Fünf-Minuten-Einheit begonnen wurde, maßgeblich. Bei geburtshilflichen Leistungen, die pauschal vergütet werden, ist der Zeitpunkt der Geburt maßgeblich.
- 4.
- Für Aufwendungen für Leistungen von Hebammen, die in der Zeit vom 1. November 2025 bis 31. März 2026 entstanden sind, ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen nach § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV Beihilfe Hebammenleistungen – VwV BhHeb) vom 5. November 2025 (SächsABl. S. 1121), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), anzuwenden.
III.
Änderung der Verwaltungsvorschrift Beihilfe Hebammenleistungen vom 5. November 2025
In Abschnitt III der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Beihilfefähigkeit von Hebammenleistungen nach § 44 Absatz 2 der Sächsischen Beihilfeverordnung (VwV Beihilfe Hebammenleistungen – VwV BhHeb) vom 5. November 2025 (SächsABl. S. 1121), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 222), wird die Angabe „31. Oktober 2026“ durch die Angabe „31. März 2026“ ersetzt.
IV.
Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2027 außer Kraft.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
Dresden, den 19. Juni 2026
Der Staatsminister der Finanzen
Christian Piwarz
