Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Errichtung und Finanzierung von Ombudsstellen
in der Kinder- und Jugendhilfe
(Jugendhilfeombudsstellenverordnung – JHOmbStVO)
Vom 15. Juni 2026
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt verordnet aufgrund des § 19a Absatz 6 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 516) geändert worden ist:
§ 1
Anzahl und Standorte der Ombudsstellen
(1) Finanziert nach § 19a des Landesjugendhilfegesetzes werden eine überregionale Ombudsstelle und drei regionale Ombudsstellen.
(2) 1Die Zuständigkeit der regionalen Ombudsstellen richtet sich nach den zu versorgenden Gebieten der Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Es werden folgende Zuständigkeitsbereiche gebildet:
- 1.
- Landeshauptstadt Dresden mit den Landkreisen Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bautzen und Görlitz,
- 2.
- Kreisfreie Stadt Chemnitz mit den Landkreisen Vogtlandkreis, Zwickau, Erzgebirgskreis und Mittelsachsen,
- 3.
- Kreisfreie Stadt Leipzig mit den Landkreisen Leipzig und Nordsachsen.
3Der Standort jeder regionalen Ombudsstelle ist innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs frei wählbar. 4Er soll, dem Versorgungsauftrag entsprechend, gut erreichbar sein.
§ 2
Anzahl und Qualifikation der Fachkräfte
(1) Finanziert in einer regionalen Ombudsstelle werden bis zu zwei Vollzeitäquivalente für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Erziehungswissenschaft, der Sozialwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben.
(2) 1Finanziert in der überregionalen Ombudsstelle werden
- 1.
- bis zu ein Vollzeitäquivalent für Verwaltungsfachkräfte,
- 2.
- bis zu zwei Vollzeitäquivalente für Fachkräfte, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit, der Sozialpädagogik, der Erziehungswissenschaft, der Sozialwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Psychologie oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen haben, und
- 3.
- eine Leitungsperson, die ein Hochschulstudium auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit oder der Sozialpädagogik abgeschlossen hat und über vertiefte Rechtskenntnisse im Aufgabenfeld des Ombudswesens verfügt.
2Für bis zu ein Vollzeitäquivalent nach Satz 1 Nummer 2 können anstelle von Fachkräften mit den aufgeführten Studien- und Ausbildungsabschlüssen auch Fachkräfte finanziert werden, die die Befähigung zum Richteramt besitzen.
(3) 1Fachkräfte sollen mindestens über ein dem Aufgabenfeld entsprechendes rechtliches Grundverständnis sowie über eine multidisziplinare Qualifikation mit fundierten Kenntnissen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe sowie grundlegenden Kenntnissen im Bereich der Eingliederungshilfe verfügen. 2Anzustreben sind weiterhin soziale und kommunikative Kompetenzen für die Beratung von und im Umgang mit jungen Menschen und ihren Familien.
§ 3
Finanzierbare Personalkosten
(1) Finanziert werden als Personalkosten das Bruttoarbeitsentgelt, die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und die Personalnebenkosten.
(2) Für Verwaltungsfachkräfte wird als Bruttoarbeitsentgelt höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 6 der Entgelttabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 13 vom 9. Dezember 20231 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finanziert.
(3) Für Fachkräfte wird als Bruttoarbeitsentgelt abhängig vom Studien- und Ausbildungsabschluss höchstens finanziert das Entgelt nach der entsprechenden Stufe
- 1.
- der Entgeltgruppe S 12 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder,
- 2.
- der Entgeltgruppe 9b nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder oder
- 3.
- der Entgeltgruppe 13 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bei einer Befähigung zum Richteramt.
(4) Für die Leitungsperson wird als Bruttoarbeitsentgelt höchstens das Entgelt nach der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe S 15 nach der Entgelttabelle für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder finanziert.
§ 4
Finanzierbare Sachkosten
(1) Finanzierbare Sachkosten sind Aufwendungen für
- 1.
- die Miete einschließlich der Nebenkosten,
- 2.
- die Verwaltung,
- 3.
- die Beratung, Vermittlung und Schlichtung durch die regionalen Ombudsstellen,
- 4.
- die Koordination durch die überregionale Ombudsstelle.
(2) Die Sachkostenerstattung erfolgt durch jährliche Pauschalbeträge in folgender Höhe:
- 1.
- 33 970 Euro für jede regionale Ombudsstelle und
- 2.
- 82 610 Euro für die überregionale Ombudsstelle.
§ 5
Gewährung der Finanzierung
(1) 1Der Antrag auf Finanzierung nach § 19a Absatz 5 des Landesjugendhilfegesetzes ist schriftlich oder elektronisch innerhalb der von der Verwaltung des Landesjugendamtes im Sächsischen Amtsblatt bestimmten Frist einzureichen. 2Er muss Angaben enthalten
- 1.
- zu den geplanten Standorten der regionalen Ombudsstellen und der überregionalen Ombudsstelle,
- 2.
- zur Gewährleistung der Voraussetzungen nach § 19a Absatz 3 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes,
- 3.
- zur Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung geplanten Beschäftigung von Verwaltungsfachkräften, Fachkräften und zur Leitungsperson sowie der für das Personal vorgesehenen Qualifikationen.
(2) 1Die Verwaltung des Landesjugendamtes entscheidet über die eingereichten Anträge zur Finanzierung von Ombudsstellen. 2Mit der Zusage der Finanzierung wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Finanzierung dem Grunde und der Höhe nach festgestellt. 3Mit der Zusage kann die Verwaltung des Landesjugendamtes
- 1.
- Mitteilungspflichten bestimmen,
- 2.
- die Vorlage von Unterlagen über den Betrieb der Ombudsstellen regeln,
- 3.
- sich den Zugang für örtliche Prüfungen vorbehalten sowie
- 4.
- den Zeitrahmen zur Vorlage der geführten Dokumentationen und Statistiken festlegen.
(3) 1Im Falle einer Zusammenarbeit mehrerer juristischer Personen gemäß § 19a Absatz 5 Satz 3 des Landesjugendhilfegesetzes ist
- 1.
- die Finanzierungszusage jeweils für bestimmte Standorte der regionalen Ombudsstellen und für die überregionale Ombudsstelle zu erteilen,
- 2.
- die Dauer der Aufgabenwahrnehmung im Rahmen der Frist nach § 19a Absatz 5 Satz 1 des Landesjugendhilfegesetzes einheitlich festzulegen und
- 3.
- die Anzahl der Finanzierungszusagen entsprechend dem Bedarf zu beschränken.
2Wird durch den Ausfall eines Trägers innerhalb eines für die Aufgabenwahrnehmung nach § 19a Absatz 5 Satz 1 des Landesjugendhilfegesetzes bestimmten Zeitrahmens außerplanmäßig eine weitere Finanzierungszusage notwendig, ist diese auf den Zeitrahmen zu begrenzen, der für den ausgefallenen Träger bestimmt wurde.
(4) 1Zur Erteilung des Einvernehmens nach § 19a Absatz 5 Satz 2 des Landesjugendhilfegesetzes legt die Verwaltung des Landesjugendamtes die Entwürfe ihrer Bescheide mit dem Ergebnis der Anhörung der Kinder- und Jugendbeauftragten des Freistaates Sachsen den Obersten Landesjugendbehörden vor. 2Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn sich die Obersten Landesjugendbehörden binnen 14 Tagen nach Zuleitung zu den Entwürfen nicht äußern.
§ 6
Auswahlverfahren
1Für die Auswahlentscheidung nach § 19a Absatz 5 Satz 6 des Landesjugendhilfegesetzes ist die jeweilige konzeptionelle Ausrichtung maßgebend. 2Kriterien für den Zuschlag sind insbesondere:
- 1.
- die angemessene Berücksichtigung von Alltagswelten und Lebenslagen junger Menschen und ihrer Familien bei der Beratung und der Konfliktlösung im Rahmen der daran ansetzenden Angebote und Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- eine Beratungstätigkeit, die Toleranz, Freiheit, Nachhaltigkeit und die Beteiligung junger Menschen am gesellschaftlichen und politischen Leben vermittelt und fördert,
- 3.
- Strategien zur Konfliktlösung mit dem Ziel, die sozialen Bindungen junger Menschen und ihrer Familien zu stärken und ihnen eine gute Startposition für Ausbildung und Bildung zu verschaffen,
- 4.
- die Entwicklung digitaler Möglichkeiten ombudschaftlicher Beratung.
§ 7
Auszahlung der Finanzierung
Die Auszahlung der jeweils auf die Ombudsstellen nach den §§ 1 bis 4 entfallenden Teilbeträge erfolgt in einem Gesamtbetrag quartalsweise im Voraus an die über eine Finanzierungszusage verfügenden Träger.
§ 8
Abrechnung, Nachweise und Aufbewahrungspflichten
(1) 1Der Empfänger einer Finanzierung hat
- 1.
- in Form eines Zwischennachweises jeweils sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres und in Form eines abschließenden Nachweises sechs Monate nach Ablauf des im Zusagebescheid festgelegten Finanzierungszeitraums gegenüber der Verwaltung des Landesjugendamtes die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Mittel nachzuweisen sowie
- 2.
- bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Bestandskraft der Finanzierungszusage sämtliche die Verwendung der Mittel betreffenden Unterlagen und Belege aufzubewahren oder auf allgemein üblichen Datenträgern zu speichern.
2Zur Speicherung der Unterlagen können die nach den haushaltsrechtlichen oder handelsrechtlichen Regelungen zulässigen Speichermedien verwendet werden, wenn das Übertragungs-, Aufbewahrungs- und Wiedergabeverfahren diesen Regelungen entspricht.
(2) 1Der Nachweis ist jeweils nach einem von der Verwaltung des Landesjugendamtes vorgegebenen Formular zu erbringen. 2Er besteht aus
- 1.
- einem nach den Aufgabenstellungen der Ombudschaft in der Kinder- und Jugendhilfe gegliederten Sachbericht,
- 2.
- einer summarischen Darstellung der tatsächlichen Ausgaben und deren Gegenüberstellung zu der gewährten Finanzierung, getrennt nach Personal- und Sachkosten, sowie
- 3.
- einer Erklärung über die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel innerhalb des nachzuweisenden Zeitraums.
(3) Im Sachbericht sind die Verwendung der Mittel und das erzielte Ergebnis kurz darzustellen.
(4) Die Nachweise nach Absatz 2 sind von den gesetzlich oder satzungsgemäß zur Vertretung der juristischen Personen befugten Organen zu unterzeichnen und der Verwaltung des Landesjugendamtes elektronisch mit eingescannter Unterschrift zu übersenden.
(5) Die Verwaltung des Landesjugendamtes hat die Erstattung der Finanzierung zu verlangen, soweit diese nicht zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, in der am 1. Juli 2025 geltenden Fassung, eingesetzt wurde oder die Finanzierungsvoraussetzungen nach § 19a Absatz 3 und 4 des Landesjugendhilfegesetzes nicht eingehalten wurden oder nicht mehr vorliegen.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 15. Juni 2026
Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping
