Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie Berufliche Bildung
(RL Berufliche Bildung)
Vom 3. Juli 2026
I.
Die Richtlinie Berufliche Bildung vom 28. Februar 2022 (SächsABl. S. 433), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. Juli 2025 (SächsABl. S. 809) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2025 (SächsABl. SDr. S. S 268), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Teil A Ziffer I wird wie folgt geändert:
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „Die Förderung erfolgt nach §§ 23, 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Maßgabe der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.“
- 2.
- Teil B Ziffer IV Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Die Zuwendung wird für Absolventinnen und Absolventen mit förderfähigen Fortbildungsabschlüssen gewährt. Die Liste der förderfähigen Fortbildungsabschlüsse ist auf der Internetseite der SAB (www.sab.sachsen.de/meisterbonus) veröffentlicht.“
- b)
- Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
- „e)
- Der Antrag ist ab dem 1. Januar 2027 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheids über das erfolgreiche Prüfungsergebnis zu stellen.
- Für Absolventinnen und Absolventen, bei denen die Kammern Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 sind, gilt als Fristende der Tag der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Kammer. Die Kammern weisen gegenüber der Bewilligungsstelle nach, dass die von ihnen erfassten Anträge innerhalb der Frist nach Satz 1 bei ihnen eingegangen sind.
- Für Absolventinnen und Absolventen, die selbst Zuwendungsempfänger nach Nummer 2 sind, gilt als Fristende der Tag der Einreichung des Antrags bei der Bewilligungsstelle.
- Bis zum 31. Dezember 2026 beträgt die Frist nach den Sätzen 1 bis 4 zwölf Monate.“
- c)
- Nach Buchstabe f wird der folgende Buchstabe g eingefügt:
- „g)
- Die Zuwendungsempfänger bestätigen das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Buchstabe a bis f gegenüber der Bewilligungsstelle.“
- 3.
- Teil B Ziffer IV Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt.“
- b)
- Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Die Zuwendung beträgt bis zum 31. Dezember 2025 je Absolventin/Absolvent 2 000 Euro.
- Für Absolventinnen und Absolventen, deren Bescheid über das erfolgreiche Prüfungsergebnis ab dem 1. Januar 2026 bekannt gegeben wird, beträgt die Zuwendung 3 000 Euro.
- Für Abschlussprüfungen, deren erfolgreicher Abschluss im Jahr 2026 durch Bescheid bekannt gegeben wurde und für die bereits ein Meisterbonus in Höhe von 2 000 Euro bewilligt wurde, wird auf Antrag eine Nachbewilligung in Höhe von 1 000 Euro gewährt.“
- c)
- Buchstabe c wird gestrichen.
- 4.
- Teil B Ziffer IV Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
- „a)
- Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist abweichend von Teil A Nummer III. 1 für die Durchführung des Verfahrens für die Berufe der Land-, Forst- und Hauswirtschaft nach Buchstabe D der auf der Internetseite der SAB veröffentlichten Liste der förderfähigen Fortbildungsabschlüsse zuständig. Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von Teil A Nummer III. 1 für die Durchführung des Verfahrens für die gewerblich-verwaltungstechnischen Berufe nach Buchstabe E der auf der Internetseite der SAB veröffentlichten Liste der förderfähigen Fortbildungsabschlüsse zuständig.“
- b)
- Buchstabe b wird durch folgenden Buchstaben b ersetzt:
- „b)
- Die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern tragen Sorge dafür, dass die Einzelbeträge unmittelbar nach Bewilligung an die Absolventinnen und Absolventen ausgereicht werden und erkennbar ist, dass es sich um eine Zuwendung des Freistaates Sachsen handelt.“
- c)
- Buchstabe c wird durch folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 7.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Die Auszahlung an die Handwerkskammern und die Industrie- und Handelskammern erfolgt auf Antrag bei der SAB. Der Antrag enthält eine Liste mit der Anzahl der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen nach Fortbildungsabschlüssen.“
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. Juli 2026 in Kraft.
Dresden, den 3. Juli 2026
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Georg-Ludwig von Breitenbuch
Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster
