Erste Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung
Vom 30. Juni 2026
Die Sächsische Staatsregierung verordnet aufgrund des § 24 und des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung
Die Sächsische Wärmeplanungsverordnung vom 17. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 252) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 Absatz 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
- „Für Gemeinden, in denen zum 1. Januar 2024 100 000 Einwohner oder weniger gemeldet waren, ist die Frist des Satzes 1 der 31. Dezember 2026, wenn die Erstellung des Wärmeplans Gegenstand einer Förderung aus Mitteln des Bundes war.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2026
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Petra Köpping
Staatsministerin
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
