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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung vom 30. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 243)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Auszahlungsverfahren des Mehrbelastungsausgleichs
für die Durchführung der Wärmeplanung
(Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung – SächsWPAVO)

Vom 30. Juni 2026

Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 7 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 290):

§ 1
Berechnung durch das Statistische Landesamt

Das Statistische Landesamt berechnet für die Gemeinden den Ausgleichbetrag für die

1.
erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes,
2.
Überprüfung nach § 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes und
3.
Fortschreibung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes.

§ 2
Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen

Die Landesdirektion Sachsen setzt die in § 1 berechneten Ausgleichsbeträge fest und ordnet deren Auszahlung gegenüber der Hauptkasse des Freistaates Sachsen an.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2026

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Petra Köpping
Staatsministerin

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 10, S. 243
    Fsn-Nr.: 611

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. August 2026