Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zum Auszahlungsverfahren des Mehrbelastungsausgleichs
für die Durchführung der Wärmeplanung
(Sächsische Wärmeplanungsauszahlungsverordnung – SächsWPAVO)
Vom 30. Juni 2026
Die Staatsregierung verordnet aufgrund des § 7 Nummer 1 und 3 des Sächsischen Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285, 290):
§ 1
Berechnung durch das Statistische Landesamt
Das Statistische Landesamt berechnet für die Gemeinden den Ausgleichbetrag für die
- 1.
- erstmalige Erstellung des Wärmeplans nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes,
- 2.
- Überprüfung nach § 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes und
- 3.
- Fortschreibung nach § 4 Absatz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Wärmeplanungsunterstützungsgesetzes.
§ 2
Festsetzung durch die Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen setzt die in § 1 berechneten Ausgleichsbeträge fest und ordnet deren Auszahlung gegenüber der Hauptkasse des Freistaates Sachsen an.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2026
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Petra Köpping
Staatsministerin
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz
Dirk Panter
