Gesetz
zur Beschleunigung der Verfahren im Straßenrecht
und im Umweltverträglichkeitsprüfungsrecht
Vom 4. August 2026
Der Sächsische Landtag hat am 24. Juni 2026 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes
Das Sächsische Straßengesetz vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 4
- Straßenverzeichnisse, Straßennummern, Bestandsverzeichnisse“.
- b)
- Nach der Angabe zu § 9 wird folgende Angabe eingefügt:
- „§ 9a
- Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung“.
- c)
- Die Angabe zu § 43 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 43
- Enteignung, Entschädigung“.
- d)
- Die Angabe zu § 57 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 57
- Einstandspflicht (Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4)“.
- e)
- Die Angabe zu § 59 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 59
- Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich (Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2)“.
- f)
- Die Angabe zu § 60 wird durch folgende Angabe ersetzt:
- „§ 60
- Planfeststellung (Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1)“.
- 2.
- In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Bundesfernstraßen“ durch die Angabe „Bundesstraßen“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
- „§ 4
Straßenverzeichnisse, Straßennummern,
Bestandsverzeichnisse - (1) Für die Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden Straßenverzeichnisse geführt. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr bestimmt die Nummerierung der Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen. Für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen werden die Verzeichnisse in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) geführt. Die Straßenverzeichnisse für die Bundesstraßen, Staatsstraßen, Kreisstraßen und Radschnellverbindungen werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, die Bestandsverzeichnisse von den Gemeinden als Straßenbaubehörden geführt. § 42 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen können auch offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden.
- (2) Die Verzeichnisse sind fortlaufend aktuell und vollständig zu halten.
- (3) Die Behörden haben Einsicht in die Verzeichnisse sowie die Anfertigung von Bildaufnahmen und Kopien zu gestatten. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, dem sind einfache oder beglaubigte Auszüge zu erteilen.
- (4) Das Nähere über Zuständigkeiten der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse sowie die Einsichtnahme in diese wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung geregelt.“
- 4.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 Nummer 3 und 4 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 6 ersetzt:
- „3.
- für Gemeindeverbindungsstraßen, die dem Verkehr zwischen Gemeinden oder deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind, die untere Straßenaufsichtsbehörde,
- 4.
- für Gemeindeverbindungsstraßen, die dem Verkehr zwischen Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, Ortsstraßen sowie öffentliche Feld- und Waldwege die Gemeinde,
- 5.
- für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze sowie Eigentümerwege die untere Straßenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der jeweiligen Gemeinde, wenn ein Dritter Träger der Straßenbaulast wird,
- 6.
- für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze sowie Eigentümerwege die Gemeinde, wenn diese selbst Träger der Straßenbaulast wird.“
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „schriftliche“ gestrichen.
- c)
- Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder Benutzungsarten, auch zeitlich begrenzt, sind in der Verfügung festzulegen.“
- 5.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird nach der Angabe „keine“ die Angabe „gesonderte“ eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:
- „Umstufungen, durch die der Widmungsumfang der Straße erweitert wird (gemeingebrauchserweiternde Umstufung), setzen keine gesonderte Widmungserweiterung voraus. § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auf gemeingebrauchserweiternde Umstufungen entsprechend anzuwenden.“
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße, ist diese in die entsprechende Straßenklasse umzustufen.“
- c)
- Absatz 3 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
- 6.
- In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Umweltschutzes,“ die Angabe „des Alleenschutzes und der Flächenverbrauchsreduzierung“ eingefügt.
- 7.
- Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
- „§ 9a
Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen
baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung - (1) Soweit es zur unerheblichen baulichen Umgestaltung und Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Grundstückseigentümer und andere zum Grundstücksbesitz berechtigte Personen, insbesondere Anlieger und Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Umgestaltungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen dem Grundstückseigentümer und anderen zum Grundstücksbesitz berechtigten Personen mindestens vier Wochen vorher von der Straßenbaubehörde angekündigt werden. Die Frist nach Satz 2 kann in dringlichen Fällen angemessen verkürzt werden. In Fällen der unaufschiebbaren Unterhaltung, insbesondere zur Abwehr von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Verkehrssicherheit, kann die Ankündigung auch mündlich unverzüglich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
- (2) Für die vorübergehende Inanspruchnahme ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. § 43 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
- (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf seine Interessen ist Rücksicht zu nehmen.“
- 8.
- In § 10 Absatz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „Bundesfernstraßen“ durch die Angabe „Bundesstraßen“ ersetzt.
- 9.
- § 11 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
- „(4) Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßenklasse zurückbleibt. Hat der neue Träger einen Anspruch gegen den bisherigen Träger der Straßenbaulast, so kann dieser Anspruch ganz oder teilweise durch Abschluss einer Ablösevereinbarung abgegolten werden. Die Ablösevereinbarung bedarf der Schriftform. Der neue Träger hat den einmaligen Ablösebetrag für den Bau, die Unterhaltung, die Erhaltung und den Grunderwerb der öffentlichen Straßen zu verwenden, deren Straßenbaulast er trägt.“
- 10.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
- „Das Eigentum des Freistaates Sachsen an Staatsstraßen ist einzutragen für den „Freistaat Sachsen (Straßenbauverwaltung)“.“
- b)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Die Kosten für eine Vermessung oder Abmarkung des übergegangenen Grundstücks oder Grundstücksteils, die durch den Wechsel der Straßenbaulast notwendig werden, hat der neue Träger der Straßenbaulast zu tragen oder zu erstatten. Soweit das übergehende Grundstück oder ein Teil hiervon nicht vorschriftsmäßig vermessen und vermarktet wurde, hat der bisherige Träger der Straßenbaulast die Kosten hierfür zu erstatten.“
- 11.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „auf Kosten des Verursachers beseitigen“ durch die Angabe „auf Kosten des Verursachers beseitigen oder beseitigen lassen“ ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Der Vorrang der gemeindlichen Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung nach § 51 Absatz 1 bleibt unberührt.“
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Wer eine Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen auch außerhalb der gemeingebräuchlichen Nutzung beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der entstehenden Kosten verpflichtet werden.“
- c)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Absatz 2 gilt auch für Bundesstraßen. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 können durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt werden. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.“
- 12.
- Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- „(2a) Die oberste Straßenbaubehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung Vorgaben für die Sondernutzung für Wahlsichtwerbung zu machen. Der Erlass oder die Änderung der Rechtsverordnung bedarf der vorherigen Zustimmung des Landtages.“
- 13.
- In § 20 Absatz 4 wird die Angabe „Bundesfernstraßen“ durch die Angabe „Bundesstraßen“ ersetzt.
- 14.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „Satz 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind.“
- b)
- In Absatz 4 wird die Angabe „zu beachten“ durch die Angabe „von der zuständigen Behörde zu berücksichtigen“ ersetzt.
- 15.
- Nach § 27 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:
- „Bei Gefahr im Verzug kann die Straßenbaubehörde ohne Weiteres die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. Soweit Staatsstraßen betroffen sind, steht die Befugnis nach Satz 4 im Rahmen von § 48 Absatz 1 Satz 1 auch den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu.“
- 16.
- § 28 wird durch den folgenden § 28 ersetzt:
- „§ 28
Bepflanzung des Straßenkörpers - (1) Für die Bepflanzung des Straßenkörpers sowie ihre Pflege und Unterhaltung ist der Träger der Straßenbaulast zuständig. Dem Natur- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen. Die Bepflanzung ist im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde vorzunehmen. Die Straßenanlieger haben die erforderlichen Maßnahmen zu dulden.
- (2) In Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen und Kreisstraßen steht die Befugnis nach Absatz 1 daneben der Gemeinde auch dann zu, wenn sie nicht Träger der Straßenbaulast ist. In diesem Fall ist die Bepflanzung im Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast vorzunehmen.“
- 17.
- Nach § 30 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Bei Kreuzungen mit einer Straße in der Baulast einer Gemeinde sind die Vorteile finanziell auszugleichen, die dem Träger der Straßenbaulast der Staatsstraße oder Kreisstraße durch die Änderung nach Satz 1 entstehen.“
- 18.
- Nach § 31 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
- „Die §§ 1 und 2 der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung gelten entsprechend.“
- 19.
- § 39 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Staatsstraßen und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Dies gilt für den Bau oder die Änderung von Radwegen als Bestandteil von Staatsstraßen oder Kreisstraßen nur dann, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist. Für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen, sonstigen öffentlichen Straßen und Radschnellverbindungen besteht eine Planfeststellungspflicht, wenn
- 1.
- sie innerhalb eines angemessenen Sicherheitsabstandes von Betrieben nach Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2012/18/EU liegen und
- a)
- die geplante Maßnahme Ursache von schweren Unfällen sein kann,
- b)
- durch sie das Risiko eines schweren Unfalls vergrößert werden kann oder
- c)
- durch sie die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können oder
- 2.
- eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist.“
- b)
- Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a und 1b eingefügt:
- „(1a) Eine Änderung liegt vor, wenn eine Straße
- 1.
- um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
- 2.
- in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
- Eine Änderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie
- 1.
- im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Katastrophe erforderlich ist, um die Straße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt oder
- 2.
- unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme ist, eine durchgehende Länge von höchstens 1 500 Metern hat und deren vorgezogene Durchführung zur unterhaltungsbedingten Erneuerung eines Brückenbauwerks erforderlich ist.
- Als unselbständiger Teil einer Ausbaumaßnahme im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gilt eine Änderung der Straße, die im Vorgriff auf den Ausbau einer Strecke durchgeführt werden soll und keine unmittelbare verkehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt.
- (1b) Besteht keine Planfeststellungspflicht, kann die Planfeststellungsbehörde auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast dennoch ein Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren durchführen.“
- c)
- In Absatz 3a wird jeweils die Angabe „Absatzes 1 Satz 4“ durch die Angabe „Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1“ ersetzt.
- d)
- Nach Absatz 6 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
- „Die Straßenbaubehörde ist auch für die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung zuständig, sofern die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 74 Absatz 7 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen. Satz 2 gilt auch für Bundesstraßen.“
- e)
- Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
- „(8) Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Planfeststellung oder der Plangenehmigung begonnen, tritt er außer Kraft, es sei denn, die Geltungsdauer wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert. Vor der Verlängerung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen; einer Erörterung bedarf es nicht. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung entsprechend anzuwenden.“
- f)
- Absatz 9 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Dies gilt auch für Bundesfernstraßen, für Bundesautobahnen jedoch nur in den Fällen des § 3 Absatz 2 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3143), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist.“
- 20.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
- „(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einem Protokoll festzustellen oder von Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Kopie des Protokolls oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.“
- b)
- Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
- „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Maßnahmen der unerheblichen baulichen Umgestaltung benötigt werden. Dabei bedarf es nicht der vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.“
- 21.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
- „§ 43
Enteignung, Entschädigung“. - b)
- Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
- „(1) Die Träger der Straßenbaulast haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften des § 39 festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist; einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Die Enteignung ist auch zulässig, soweit sie zur unerheblichen baulichen Umgestaltung von Straßen notwendig ist. In den Fällen des Satzes 3 ist die Zulässigkeit der Enteignung im Enteignungsverfahren im vollen Umfang zu prüfen. Der Träger der Straßenbaulast hat der Enteignungsbehörde die notwendigen Unterlagen vorzulegen.“
- 22.
- § 44 Absatz 1 Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Die Träger der Straßenbaulast für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze sowie Eigentümerwege werden auf Antrag durch Widmungsverfügung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 bestimmt.“
- 23.
- Nach § 51 Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- „Dies gilt nicht, wenn deren Reinigung die Straßenbaubehörde nach § 7 Absatz 3 des Bundesfernstraßengesetzes übernehmen kann.“
- 24.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
- „2.
- eine öffentliche Straße, einzelne Bestandteile davon oder Straßenbeleuchtungsanlagen beschädigt oder zerstört (§ 17 Absatz 2),“.
- bb)
- Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
- „4.
- entgegen § 18 Absatz 4 Satz 1 bis 3 Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder ändert oder Arbeiten an der Straße ohne vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt,“.
- cc)
- Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
- „7.
- entgegen § 22 Absatz 3 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Satz 1 und 2 Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder Arbeiten an der Straße ohne vorherige Zustimmung der Straßenbaubehörde vornimmt,“.
- dd)
- In Nummer 9 wird nach der Angabe „entsprechende“ sowie nach der Angabe „Straße ohne“ jeweils die Angabe „vorherige“ eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „fünfhundert“ durch die Angabe „tausend“ ersetzt.
- 25.
- § 54 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
- „Die Aufnahme nach Satz 1 ist erfolgt, wenn bis zum Fristende die Auslegung zur öffentlichen Einsichtnahme begonnen hat.“
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
- „Mit Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 gelten alle zu diesem Zeitpunkt in ein Bestandsverzeichnis aufgenommenen Straßen, Wege und Plätze als öffentliche Straßen nach § 53 Absatz 1 Satz 1, soweit die jeweiligen Bestandsverzeichnisse den Straßenverlauf unter Angabe von Straßenklasse, Anfangs- und Endpunkten sowie den Baulastträger erkennen lassen.“
- 26.
- § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
- „§ 57
Einstandspflicht
(Übergangsvorschrift zu § 11 Absatz 4) - Beim Übergang der Straßenbaulast nach § 11 Absatz 1 vor dem 1. September 2026 gilt die Regelung des § 11 Absatz 4 in der bis dahin geltenden Fassung.“
- 27.
- § 59 wird durch den folgenden § 59 ersetzt:
- „§ 59
Kreuzungsrechtlicher Vorteilsausgleich
(Übergangsvorschrift zu § 30 Absatz 3 Satz 2) - Die Regelung zum Vorteilsausgleich nach § 30 Absatz 3 Satz 2 wird angewendet, sobald der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung gemäß § 29 Absatz 2 Satz 1 nach dem 26. August 2026 erlassen wird. Gleiches gilt, sobald die Vereinbarung nach § 29 Absatz 2 Satz 2 nach dem 26. August 2026 abgeschlossen wird.“
- 28.
- § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
- „§ 60
Planfeststellung
(Übergangsvorschrift zu § 39 Absatz 1) - Vor dem 27. August 2026 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weitergeführt.“
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 525), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird durch folgende Überschrift ersetzt:
- „Gesetz
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz – SächsUVPG)“. - 2.
- Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
Nummer 2 ersetzt Nr. Vorhaben UVP-Festlegung Nr. Vorhaben UVP-Festlegung „2. Bau und Änderung von Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 SächsStrG, a) wenn die neue Straße eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 (BGBl. 1983 II S. 246) ist, X b) wenn die neue Straße oder der geänderte Straßenabschnitt mindestens vier Streifen und eine durchgehende Länge von mindestens 10 km aufweist, X c) wenn die neue oder geänderte Straße durch einen Nationalpark im Sinne von § 24 Absatz 1 bis 3 BNatSchG, durch ein Naturschutzgebiet im Sinne von § 23 BNatSchG oder durch Gebiete führt, die durch die Richtlinie 2009/147/EG oder durch die Richtlinie 92/43/EWG unter besonderem Schutz stehen, oder solche Gebiete berührt, X d) wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 2,5 km durch ein Biosphärenreservat im Sinne von § 25 BNatSchG oder ein Landschaftsschutzgebiet im Sinne von § 26 BNatSchG führt, X e) wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 5 km durch einen Naturpark im Sinne von § 27 BNatSchG führt, X f) wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 1 km durch geschlossene Ortslagen mit überwiegender Wohnbebauung führt und auf der Grundlage der aktuellen Verkehrsprognose eine durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) von mindestens 15 000 Kraftfahrzeugen innerhalb von 24 Stunden in einem Prognosezeitraum von mindestens zehn Jahren zu erwarten ist, X g) wenn die neue oder geänderte Straße auf einer Länge von mehr als 500 m durch Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG in Verbindung mit § 18 SächsNatSchG, gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 21 SächsNatSchG oder Gebiete führt, die auf Grund ihrer historischen, kulturellen oder archäologischen Bedeutung unter Schutz gestellt sind; X“.
- b)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
Nummer 3 ersetzt Nr. Vorhaben UVP-Festlegung Nr. Vorhaben UVP-Festlegung „3. Bau und Änderung von sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b SächsStrG, Radschnellverbindungen im Sinne von § 3 Absatz 3 SächsStrG, Änderung von Straßen durch den Bau unselbständiger Rad- und Gehwege im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b SächsStrG, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe c stets, in Gebieten nach Nummer 2 Buchstabe d bis g bei doppelter Länge; A“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft.
Dresden, den 4. August 2026
Der Landtagspräsident
Alexander Dierks
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Prof. Constanze Geiert
EU-Rechtsakte
- 1.
- Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/1237 vom 17. Juni 2025 (ABl. L 1237 S. 1 vom 24.6.2025) geändert worden ist
- 2.
- Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 S. 115 vom 25.6.2019) geändert worden ist
- 3.
- Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1)
