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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erstes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Vollzitat: Erstes Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 16. September 2026 (SächsGVBl. S. 318)

Erstes Gesetz
zur Änderung des Landesplanungsgesetzes

Vom 16. September 2026

Der Sächsische Landtag hat am 16. September 2026 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesplanungsgesetz vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 6 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes sind

1.
für Regionalpläne bei der Raumordnungsbehörde und den Regionalen Planungsverbänden im Planungsgebiet sowie
2.
für den Landesentwicklungsplan bei der Raumordnungsbehörde und der obersten Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde

zur Verfügung zu stellen. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 Satz 3 des Raumordnungsgesetzes erfolgt über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen. Der zuständige Planungsträger kann zusätzlich ortsüblich über die Bekanntmachung informieren. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass

1.
Stellungnahmen elektronisch in dem vom zuständigen Planungsträger vorgegebenen Format abzugeben sind und
2.
Stellungnahmen eigenhändig oder zur Niederschrift bei den unter Satz 1 Nummer 1 genannten Stellen bei Regionalplänen und bei den unter Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen beim Landesentwicklungsplan eingebracht werden können, wobei die Stelle, welche die Niederschrift aufnimmt, diese in dem vom zuständigen Planungsträger vorgegebenen Format an den Planungsträger übermittelt.

Hat eine zu beteiligende öffentliche Stelle innerhalb der Beteiligungsfrist für die Aufstellung eines Raumordnungsplans keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass keine Bedenken dieser Stelle bestehen. Der zuständige Planungsträger hat die Entscheidung in diesem Fall ohne die verspätet vorgetragenen Inhalte zu treffen, sofern er die Inhalte verspäteter Stellungnahmen nicht kennt und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalte für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung sind. Der Entwurf des Landesentwicklungsplans mit Begründung und Umweltbericht ist dem Landtag frühzeitig zur Stellungnahme zuzuleiten.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. September 2026

Der Landtagspräsident
Alexander Dirks

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2026 Nr. 13, S. 318
    Fsn-Nr.: 40

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Oktober 2026