Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Infrastruktur und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung
baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
Vom 17. September 2026
Auf Grund des § 10 Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Straßengesetzes vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die bautechnische Prüfung baulicher Anlagen in öffentlichen Straßen vom 14. August 1996 (SächsGVBl. S. 372), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe „Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ wird durch die Angabe „Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- b)
- Die Angabe „StrPrüfVO“ wird durch die Angabe „Straßenprüfverordnung – StrPrüfVO“ ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „Ländern“ durch die Angabe „Bundesländern“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Mitarbeitern“ durch die Angabe „Fachkräften“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „Mitarbeiter“ durch die Angabe „Fachkräfte“ ersetzt.
- 4.
- In § 5 wird die Angabe „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- 5.
- In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „der Anlage“ ersetzt.
- 6.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Die Grundgebühr errechnet sich entsprechend der Bauwerksklasse nach § 8 aus der Formel der Nummer 17, Tarifstelle 1.5.1 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 16. August 2021 (SächsGVBl. S. 898), das zuletzt durch die Verordnung vom 26. März 2025 (SächsGVBl. S. 115) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Dabei gilt die Maßgabe, dass der Berechnung statt der Rohbausumme die anrechenbaren Kosten nach § 9 zu Grunde zu legen sind.“
- 7.
- In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- 8.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr“ durch die Angabe „Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung“ ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- „(2) Bei der Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Erforderliche Fahrten und Wartezeiten sind der Arbeitszeit hinzuzurechnen. Die Vergütung erfolgt nach Nummer 17 Tarifstelle 1.4 Satz 8 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses in der jeweils geltenden Fassung.“
- 9.
- § 14 wird wie folgt gefasst:
- „§ 14
Auslagen - Auslagen werden nach Nummer 17 Tarifstelle 2 der Anlage 1 des Zehnten Sächsischen Kostenverzeichnisses, in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.“
- 10.
- In der Überschrift der Anlage 1 wird die Angabe „Anlage 1“ durch die Angabe „Anlage“ ersetzt.
- 11.
- Anlage 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 17. September 2026
Die Staatsministerin für Infrastruktur und Landesentwicklung
Regina Kraushaar
