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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vollzitat: Drittes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107)

Drittes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Vom 12. März 2002

Der Sächsische Landtag hat am 8. Februar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430) wird wie folgt geändert:

 1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Überschrift des § 64 wird wie folgt gefasst:
„§ 64 Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung“.
 2.
§ 4 Abs. 5 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Lehrbeauftragte gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz – SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276).“
 3.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ , 2 Sätze 1“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Amtszeit“ durch das Wort „Arbeitszeit“ ersetzt.
 4.
In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
 5.
§ 64 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 64
Stufenvertretungen und Gesamt-Jugend-
und Auszubildendenvertretung“.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „Bezirks-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ wird durch die Angabe „Bezirks-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „Haupt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ wird durch die Angabe „Haupt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Gesamt-, Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ durch die Angabe „Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen“ ersetzt.
 6.
In § 66 Abs. 4 Satz 1 wird nach der Zahl „44“ das Komma gestrichen.
 7.
§ 67 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Lehrkräfte werden an den Schulen Lehrerpersonalräte und an jedem Regionalschulamt ein Lehrer-Bezirkspersonalrat gebildet. Im Staatsministerium für Kultus wird ein Lehrer-Hauptpersonalrat gebildet.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und der Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräten und dem Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 4 wird das Wort „Lehrerpersonalvertretungen“ durch die Worte „Lehrer-Bezirkspersonalräte und den Lehrer-Hauptpersonalrat“ ersetzt.
 
d)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die an den Schulen gebildeten Lehrerpersonalräte erhalten Freistellungen von 0,5 Unterrichtsstunden je Woche für jeweils angefangene zehn Beschäftigte. Die Verteilung der Freistellungen auf die Mitglieder erfolgt nach den Grundsätzen des § 46 Abs. 3 Satz 2 bis 6. Soweit aufgrund der spezifischen Situation an einer Schule ein höherer Arbeitsanfall begründet wird, ist die Höhe der Freistellungen im erforderlichen Umfang zu erhöhen.“
 
e)
Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Abweichend von § 26 Satz 3 endet die Amtszeit der nach Absatz 1 gebildeten Lehrerpersonalräte mit dem Ende des jeweiligen Schuljahres, in dem die regelmäßigen Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Satz 2 stattfinden. Abweichend von § 27 Abs. 1 finden die Wahlen für die Lehrerpersonalräte nach Absatz 1 regelmäßig alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli statt.“
 8.
In § 70 Abs. 1 werden die Worte „Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ durch die Worte „Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
 9.
In § 72 Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „unterlassen“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
10.
In § 78 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „ihm“ durch das Wort „ihn“ ersetzt.
11.
In § 79 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 9, 10 und 16“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Nr. 10“ ersetzt.
12.
In § 80 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Angelegenheit“ durch das Wort „Angelegenheiten“  ersetzt.
13.
In § 84 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Dienstvereinbarungen, die vor dem 19. Mai 1998 abgeschlossen wurden und die die in § 80 Abs. 3 Nr. 1 bis 9, 11 bis 16 genannten Angelegenheiten zum Gegenstand haben.“
14.
In § 91 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

Artikel 2
Übergangsbestimmungen

1.
Die nach Artikel 1 Nr. 2 Buchst. a zu bildenden Lehrerpersonalräte und Lehrer-Bezirkspersonalräte werden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 gewählt. Bis zum Beginn von deren Amtszeit nehmen die Lehrerpersonalräte an den zuständigen Regionalschulämtern die Aufgaben der Lehrerpersonalräte an den Schulen und der Lehrer-Bezirkspersonalräte wahr. Die Amtszeit der Lehrerpersonalräte, der Lehrer-Bezirkspersonalräte und des in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2003 gewählten Lehrer-Hauptpersonalrates dauert bis zum Ende des Schuljahres 2006/07.
2.
Der Wahlvorstand für die nach Absatz 1 durchzuführende Wahl zu den Lehrerpersonalräten wird vom Dienststellenleiter, der Wahlvorstand für die nach Absatz 1 durchzuführende Wahl zu den Lehrer-Bezirkspersonalräten wird von den nach Maßgabe des § 67 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430) gewählten Lehrerpersonalräte bestellt.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. März 2002

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 5, S. 107

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 10. April 2002