1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV-Vollstreckungsplan II

Vollzitat: VwV-Vollstreckungsplan II vom 29. Mai 2013 (SächsABl. S. 598), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 30. Januar 2017 (SächsABl. S. 259) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 230)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zu § 53 Abs. 1 und 2 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 453c und 463 Abs. 1 Strafprozessordnung
(VwV-Vollstreckungsplan II)

Vom 29. Mai 2013

[zuletzt geändert durch VwV vom 30. Januar 2017 (SächsABl. S. 259)
mit Wirkung vom 24. Februar 2017]

I.
Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift regelt

1.
die Zuständigkeiten
 
a)
der Einrichtungen für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den §§ 7 und 105 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425, 2426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB und in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB aufgrund von § 53 Abs. 1 der Anlage 1 zu Ziffer I der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Inkraftsetzung von zwischen den Bundesländern abgestimmten Regelungen zum Jugendgerichtsgesetz und zur Vollstreckung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Strafvollstreckungsordnung – StVollstrO) vom 31. August 2011 (SächsJMBl. S. 48), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1679), in Verbindung mit § 22 StVollstrO,
 
b)
der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach den §§ 126a, 453c und 463 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. April 2013 (BGBl. I. S. 935, 936) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
2.
die Anwendbarkeit der Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auf die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 StGB gemäß § 53 Abs. 2 StVollstrO , soweit sie die Zuständigkeiten der Einrichtungen betreffen.

II.
Vollzugseinrichtungen, Aufsichtsbehörde

1.
Vollzugseinrichtungen

Einrichtungen des Vollzuges sind die Kliniken für Forensische Psychiatrie der Sächsischen Krankenhäuser (SKH) Altscherbitz, Arnsdorf, Großschweidnitz und Rodewisch, die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des SKH Arnsdorf und des SKH Rodewisch sowie die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig. Die Anschriften der Einrichtungen sind in der Anlage aufgeführt, die dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt ist.

2.
Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Albertstraße 10, 01097 Dresden, Telefon 0351 564-0, Telefax 0351 564-5704, E-Mail poststelle@sms.sachsen.de.

III.
Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt

1.
Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach der Art der zu vollziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung und dem Geschlecht der unterzubringenden Person.

1.1
Für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 61 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 63 StGB ist zuständig:
 
a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Altscherbitz für männliche und weibliche Unterzubringende,
 
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Arnsdorf für männliche Unterzubringende und
 
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Rodewisch für männliche Unterzubringende.
1.2
Für den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 61 Nr. 2 StGB in Verbindung mit § 64 StGB ist zuständig:
 
a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz für männliche Unterzubringende und
 
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig für männliche und weibliche Unterzubringende.
1.3
Für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung bei Jugendlichen und Heranwachsenden gemäß den §§ 7 und 105 Abs. 1 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und 2, §§ 63 und 64 StGB ist zuständig:
 
a)
die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des SKH Arnsdorf für den Vollzug der Unterbringung von Jugendlichen und Heranwachsenden in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gemäß § 7 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und 2, §§ 63 und 64 StGB sowie den §§ 105 und 7 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 1 und § 63 StGB,
 
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig für den Vollzug der Unterbringung von Heranwachsenden in einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 105 und 7 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2 und § 64 StGB und
 
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz für den Vollzug der Unterbringung von Heranwachsenden in einer Entziehungsanstalt gemäß den §§ 105 und 7 JGG in Verbindung mit § 61 Nr. 2 und § 64 StGB.
2.
Örtliche Zuständigkeit

Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der in § 1 Abs. 2 sowie aus der Anlage des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegte Landgerichtsbezirk maßgeblich, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet. Örtlich zuständig ist:

a)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Altscherbitz für den Landgerichtsbezirk Leipzig und bei weiblichen Unterzubringenden für alle Landgerichtsbezirke,
b)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Arnsdorf für die Landgerichtsbezirke Dresden und Görlitz,
c)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Großschweidnitz für die Landgerichtsbezirke Dresden und Görlitz,
d)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des SKH Rodewisch für die Landgerichtsbezirke Chemnitz und Zwickau,
e)
die Klinik für Forensische Psychiatrie des Städtischen Klinikums „St. Georg“ Leipzig für die Landgerichtsbezirke Chemnitz, Leipzig und Zwickau sowie bei weiblichen Unterzubringenden für alle Landgerichtsbezirke,
f)
die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des SKH Arnsdorf für alle Landgerichtsbezirke.
3.
Anwendbare Vorschriften der Strafvollstreckungsordnung gemäß § 53 Abs. 2 StVollstrO

Für die Vollstreckung der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt finden die Vorschriften des § 53 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO in Verbindung mit den §§ 24, 26, 29, 35 und 46a StVollstrO mit folgender Maßgabe entsprechende Anwendung:

3.1
Örtliche Vollzugszuständigkeit gemäß § 24 StVollstrO
 
a)
zu § 24 Abs. 1 StVollstrO
Die örtliche Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung richtet sich nach dem festgelegten Landgerichtsbezirk, in dem die verurteilte Person wohnt, sich aufhält oder bei behördlicher Verwahrung sich zuletzt aufgehalten hat, bei Soldaten auch nach dem Landgerichtsbezirk, in dem der Standort liegt.
 
b)
zu § 24 Abs. 2 StVollstrO
Wird eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 und 2 StGB in einer für den Aufenthaltsort zuständigen Einrichtung vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Einrichtung zu verlegen, wenn sie es binnen zwei Wochen nach der Aufnahme bei der Einrichtung beantragt. Wird eine solche Maßregel der Besserung und Sicherung im Anschluss oder in Unterbrechung einer einstweiligen Unterbringung gemäß den §§ 126a, 453c und 463 Abs. 1 StPO oder einer Untersuchungshaft gemäß der §§ 112 ff. StPO in Verbindung mit dem Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft im Freistaat Sachsen (Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz – SächsUHaftVollzG) vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250, 286), vollzogen, so ist die verurteilte Person in die für den Wohnort zuständige Einrichtung zu verlegen, wenn sie dies binnen zwei Wochen nach Mitteilung bei der Vollzugseinrichtung beantragt. Die Vollzugseinrichtung weist sie bei der Aufnahme oder bei der Mitteilung auf diese Möglichkeit hin. Sie gibt im Falle einer Verlegung in eine Einrichtung eines anderen Landes der Vollzugseinrichtung dieses Landes die zur Prüfung der örtlichen Zuständigkeit der Vollzugseinrichtung begründenden Umstände an und teilt dieser mit, wie der Wohnort der verurteilten Person festgestellt wurde.
3.2
Abweichen vom Vollstreckungsplan gemäß § 26 StVollstrO
 
a)
zu § 26 Abs. 1 StVollstrO
Vom Vollstreckungsplan darf von Amts wegen oder auf Antrag bezüglich der sachlichen oder örtlichen Vollzugszuständigkeit im Einzelfall abgewichen werden, wenn
 
 
aa)
in einer anderen als in der nach Nummer 1 und 2 zuständigen Einrichtung ein für die Behandlung des Untergebrachten notwendiges Angebot an speziellen Therapieformen oder an speziellem therapeutischen Personal zur Verfügung steht oder aufgrund des sozialen Umfelds des Untergebrachten die Behandlung begünstigt wird und sich dadurch das Vollzugsziel besser erreichen lässt, oder
 
 
bb)
hierdurch die Rehabilitation oder die soziale Wiedereingliederung des Untergebrachten gefördert wird,
 
 
cc)
das Verhalten oder der Zustand des Untergebrachten eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung oder der Allgemeinheit oder eine schwerwiegende Störung der Ordnung der Einrichtung darstellt oder in erhöhtem Maße Fluchtgefahr besteht,
 
 
dd)
dies aus wichtigen Gründen der Vollzugsorganisation insbesondere in Fällen von Kapazitätsauslastungen und Belegungsengpässen notwendig ist, oder
 
 
ee)
ein Untergebrachter aufgrund seines Alters oder seiner persönlichen Reife in einer Einrichtung für Erwachsene besser behandelt werden kann und sich dadurch das Vollzugsziel leichter erreichen lässt, wenn hierdurch nicht die Erreichung des Vollzugsziels für die anderen in dieser Einrichtung Untergebrachten gefährdet wird.
 
b)
zu § 26 Abs. 2 StVollstrO
Höhere Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 StVollstrO und oberste Vollzugsbehörde im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO ist die Aufsichtsbehörde.
3.3
Einweisung durch Aufnahmeersuchen gemäß § 29 StVollstrO
 
Das Aufnahmeersuchen ist von der Vollstreckungsbehörde oder in Jugendstrafverfahren von dem Vollstreckungsleiter in dreifacher Ausfertigung an die Aufsichtsbehörde zu richten. § 9 StVollstrO bleibt unberührt. Die Aufsichtsbehörde überprüft das Aufnahmeersuchen insbesondere anhand der §§ 30 und 31 StVollstrO und nimmt die Zuweisung vor. Sie teilt dies der Vollstreckungsbehörde oder dem Vollstreckungsleiter mit und übersendet gleichzeitig zwei Ausfertigungen des Aufnahmeersuchens an die zuständige Vollzugseinrichtung. Im Anschluss daran erfolgt die Einweisung durch die Vollstreckungsbehörde oder den Vollstreckungsleiter.
3.4
Anzeige des Maßregelantritts und andere Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 StVollstrO
 
Die Vollzugseinrichtung unterrichtet die Aufsichtsbehörde über die Mitteilungen an die Vollstreckungsbehörde gemäß § 35 Abs. 1 StVollstrO, soweit diese den Ablauf und die Organisation des Vollzuges betreffen und nicht bereits in anderem Zusammenhang hierüber benachrichtigt wurde. Ziffer V bleibt unberührt.
3.5
Aufschub und Unterbrechung der Maßregelvollstreckung aus Gründen der Vollzugsorganisation gemäß § 46a StVollstrO
 
Über eine vorläufige Unterbrechung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 46a Abs. 2 Satz 1 StVollstrO und die hierbei getroffenen Maßnahmen unterrichtet die Leitung der Vollzugseinrichtung auch die Aufsichtsbehörde.

IV.
Vollzug der einstweiligen Unterbringung
nach den §§ 126a, 453c und 463 Abs. 1 StPO

1.
Sachliche Zuständigkeit

Sachlich zuständig sind die entsprechend Ziffer III Nr. 1 für die zu erwartende Art der Maßregel der Besserung und Sicherung zuständigen Einrichtungen.

2.
Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz des die einstweilige Unterbringung anordnenden Gerichts gemäß dem in § 1 Abs. 2 SächsJG in Verbindung mit der zu § 1 Abs. 4 SächsJG ergangenen Anlage festgelegten Bezirk, in dessen Einzugsgebiet sich die Einrichtung befindet.

3.
Abweichen von der Zuständigkeit

Einstweilig Unterzubringende können in eine andere Einrichtung der gleichen zu erwartenden Art der Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne von Ziffer II Nr. 1 eingewiesen oder verlegt werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Sie können in die für eine voraussichtlich folgende Maßregelvollstreckung zuständige Einrichtung verlegt werden, sofern sie und der zuständige Richter zustimmen und die Belegungskapazität vorhanden ist.

V.
Mitteilungspflichten der Vollzugseinrichtung

Die Vollzugseinrichtungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jede vollstreckungsrechtliche Entscheidung und deren Folgen, welche den wesentlichen Ablauf des Vollzuges und dessen Auswirkungen auf die Organisation betreffen, unverzüglich mitzuteilen. Dabei ist eine Abschrift der zugrunde liegenden Entscheidung zu übersenden, falls diese nicht bereits vorliegt oder vorgelegt wurde.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu § 53 Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) und zur Regelung der Zuständigkeiten der Einrichtungen für den Vollzug der einstweiligen Unterbringung nach § 126a und §§ 453c, 463 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) (VwV-Vollstreckungsplan II) vom 31. März 2004 (SächsABl. S. 377, 2005 S. 175), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797), außer Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Andrea Fischer
Staatssekretärin

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2013 Nr. 25, S. 598
    Fsn-Nr.: 311-V13.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Februar 2017

    Vorschrift außer Kraft seit:
    5. Oktober 2023