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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)

Vollzitat: Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS) vom 17. November 2009 (SächsABl. 2010 S. 262), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1797)

Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS)

Vom 17. November 2009

PRRS kann in Schweinezucht- und Mastbeständen zu beträchtlichen Verlusten und Leistungsdepressionen führen. Die Infektion wird durch ein Arterivirus ausgelöst, das über den Tierverkehr, über Sperma und über belebte sowie unbelebte Vektoren verbreitet wird. Es sind insbesondere Spätaborte ab dem 105. Trächtigkeitstag, lebensschwache Ferkel und erhöhte Umrauscherraten festzustellen. Des Weiteren kann das Virus Wegbereiter für andere Infektionen sein.
1997 wurde ein Überblick über die Verbreitung des Erregers in den Schweinebeständen des Freistaates Sachsen erarbeitet. In den Eberstationen, in bedeutenden Herdbuchbetrieben und in circa 35 Prozent der Zuchtbetriebe mit mehr als 100 Sauen wurde PRRS nicht nachgewiesen. Durch das seit dem 17. April 1998 bestehende PRRS-Programm wurde die Notwendigkeit der regelmäßigen serologischen Überwachung zum Schutz der PRRS-unverdächtigen Bestände bestätigt. Der weitaus größte Teil der PRRS-unverdächtigen Bestände konnten seit mehr als 10 Jahren vor der Infektion geschützt werden. In der Zwischenzeit wurden etliche PRRS-unverdächtige Zucht- und Mastbestände durch Bestandsaustausch neu aufgebaut. Bezogen auf die bei der Sächsischen Tierseuchenkasse 2008 gemeldeten Zuchttiere über 50 kg stehen fast 60 Prozent dieser Tiere in PRRS-unverdächtigen Sauenherden.

1.
Ziel des Programms
1.1
die ermittelten unverdächtigen Bestände vor einer PRRS-Infektion zu schützen und
1.2
die infizierten Bestände möglichst vor erneutem Viruseintrag zu schützen sowie die Verluste und Leistungsdepressionen zu reduzieren.
2.
Begriffsbestimmung
2.1
Ein Bestand gilt als PRRS-unverdächtig, wenn
 
im Ergebnis der für unverdächtige Bestände festgelegten Diagnostik keine PRRS-Antikörper beziehungsweise kein Antigen nachgewiesen werden und verdächtige klinische Befunde sowie labordiagnostische Einzelbefunde nach Nummer 5.2 bis 5.4 mit negativem Ergebnis abgeklärt wurden,
 
keine oder nur Tiere aus PRRS-unverdächtigen Beständen eingestallt werden, die durch den Schweinegesundheitsdienst nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste zertifiziert wurden,
 
der Spermazukauf nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen erfolgt, die durch den Schweinegesundheitsdienst nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste zertifiziert wurden
 
die seuchenhygienische Absicherung des Bestandes entsprechend der Checkliste der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste gewährleistet wird und
 
keine Impfung gegen PRRS durchgeführt wird, außer der Anwendung von inaktiviertem Impfstoff bei Tieren zum Verkauf, die zur Einstallung in einen positiven Bestand vorgesehen sind.
2.2
Ein Bestand gilt als PRRS-positiv, wenn im Ergebnis labordiagnostischer Untersuchungen PRRS-Antikörper und PRRS-Feld- beziehungsweise Impfantigen nachgewiesen werden.
3.
Teilnahme am Programm
3.1
Tierbesitzer von PRRS-unverdächtigen Beständen, die an dem Programm teilnehmen möchten, füllen das Teilnahmeformular gemäß der Anlage aus und senden dieses an den Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zurück.
3.2
Tierbesitzer von PRRS-positiven Beständen müssen für die Diagnostik und Beratung den Schweinegesundheitsdienst anfordern.
4.
Diagnostik

Die Infektion wird nachgewiesen durch:

4.1
Blutserologische Untersuchung mittels ELISA (Antikörpernachweis);
4.2
Serumneutralisationstest zur weiteren Spezifizierung der ELISA-Untersuchungen (Antikörpernachweis);
4.3
Antigennachweis mittels Polymerase Chain Reaction (PCR),
4.4
Stammdifferenzierung mittels Sequenzierung, falls erforderlich.
5.
Kontrolluntersuchungen in PRRS-unverdächtigen Beständen
5.1
serologische Stichprobenuntersuchung in
 
a)
Zucht- und Ferkelerzeugerbetrieben:
Halbjährliche Blutentnahmen nach folgendem Stichprobenschlüssel:
Stichprobenschlüssel
Anzahl der Zuchtsauen Anzahl der zu untersuchenden Tiere
Anzahl der Zuchtsauen Anzahl der zu untersuchenden Tiere
1-20 Tiere alle Tiere
21-25 Tiere 20 Tiere
26-100 Tiere 25 Tiere
101 und mehr Tiere 30 Tiere
 
b)
Ferkelaufzucht- und Mastbetrieben:
Vierteljährliche Blutentnahme nach folgendem Stichprobenschlüssel:
Stichprobenschlüssel
Schlüssel Anzahl Tiere
unabhängig von der Bestandsgröße 15 Tiere
 
c)
Eberstationen:
Alle Blutproben, die im Zusammenhang mit den nach Anhang B, Kapitel 2 der RL 4090/429/EWG vorgeschriebenen Tests entnommen werden, sind serologisch auch auf PRRS zu untersuchen.
5.2
zielgerichtete Untersuchungen bei klinischem Verdacht
Bei Aborten und/oder bei gehäuftem Auftreten von Geburten mit einem erhöhten Anteil toter und/oder lebensschwacher Ferkel sind die betroffenen Sauen serologisch auf PRRS-Antikörper und die Feten beziehungsweise tot- und/oder lebensschwach geborenen Ferkel mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen. Bei fieberhaften Allgemeinerkrankungen sind die betroffenen Tiere serologisch auf PRRS-Antikörper zu untersuchen.
5.3
zielgerichtete Untersuchungen bei serologischem Verdacht
Bei serologisch positiven oder verdächtigen Reaktionen sind sowohl dieselbe Blutprobe als auch die Blutproben von 5 weiteren Tieren aus der betreffenden Stichprobe mittels PCR auf PRRS-Antigen zu untersuchen.
In jedem Fall sind spätestens im Abstand von 14 Tagen erneut Blutproben von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 5 Buchst. a und b (Eberstationen gelten als Zuchtbestände) serologisch zu untersuchen.
5.4
zielgerichtete Untersuchungen bei molekularbiologischen Verdacht
Bei positiven PCR-Befunden sind sofort von Kontakttieren entsprechend Stichprobenschlüssel nach Nummer 5 Buchst. a und b (Eberstationen gelten als Zuchtbestände) EDTA-Blutproben zu entnehmen und sowohl im ELISA als auch in der PCR untersuchen zu lassen.
6.
Untersuchungen in PRRS-positiven Beständen

Bei Auftreten von für PRRS sprechenden klinischen Symptomen sind gezielte labordiagnostische Untersuchungen in Absprache mit dem Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse durchzuführen.

7.
Maßnahmen in PRRS-unverdächtigen Beständen
7.1
Die Untersuchungen nach Nummer 5 sind regelmäßig durchzuführen.
7.2
Es erfolgt kein Zukauf oder nur von Tieren aus PRRS-unverdächtigen Beständen, die durch den Schweinegesundheitsdienst nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste zertifiziert wurden. Die Tiere müssen auf direktem Weg vom Verkäufer zum Käufer transportiert werden und dürfen in dieser Zeit keinen Kontakt zu anderen Schweinen haben.
7.3
Der Spermazukauf erfolgt nur aus PRRS-unverdächtigen Eberstationen, die durch den Schweinegesundheitsdienst nach den Vorgaben der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste zertifiziert wurden.
7.4
Vor Einstallung in Eberstationen müssen alle Tiere den Vorgaben gemäß Richtlinie 90/429/EWG Anhang B, Kapitel I genügen und alle in diesem Zusammenhang entnommen Blutproben serologisch auch auf PRRS untersucht werden. In der Quarantäne ist zusätzlich im Abstand von mindestens 14 Tagen eine 2. Blutprobe je Tier serologisch auf PRRS zu untersuchen.
7.5
Die seuchenhygienische Absicherung des Bestandes entsprechend der Checkliste der Arbeitsgemeinschaft der Schweinegesundheitsdienste wird gewährleistet.
7.6
Positive serologische Untersuchungsergebnisse oder positive PCR-Ergebnisse werden durch den Tierhalter beziehungsweise den Tierarzt dem Schweinegesundheitsdienst schnellstmöglich mitgeteilt.
8.
Maßnahmen in PRRS-positiven Beständen

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind Grundlage für ein betriebsspezifisch zu erstellendes Bekämpfungsprogramm. Möglichkeiten der Bekämpfung sind

8.1
betriebsspezifische Managementmaßnahmen sowie
8.2
Immunisierung.
9.
Mitteilung der Ergebnisse und Berichterstattung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Schweinegesundheitsdienst mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Schweinegesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

10.
Kosten

Die Kosten der Untersuchungen trägt der Tierbesitzer. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der jeweils geltenden Fassung an den Kosten. Vorraussetzung für die Beteiligung der Sächsischen Tierseuchenkasse ist die Einhaltung der Anforderungen des Programms.

11.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Das Programm tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Neufassung des Programms des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Schweinebestände vor der Infektion mit dem Virus des Porcinen Reproduktiven und Respiratorischen Syndroms (PRRS) vom 23. März 2006 (SächsABl. S. 634) außer Kraft.

Dresden, den 17. November 2009

Sächsische Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Gelfert
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlage

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 262
    Fsn-Nr.: 634-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2012