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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 1999/2000

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 1999/2000 vom 22. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 65)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 1999/2000
(DBestHG 1999/2000)

Vom 22. Dezember 1998

Aufgrund § 12 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999 und 2000 (Haushaltsgesetz 1999/2000) vom 11. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 642) erläßt das Sächsische Staatsministerium der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Staatshaushaltes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 1999/2000:

1
Deckungsfähigkeit
1.1
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel sind gegenseitig deckungsfähig die Mittel der Titel
Titel
Nr.  Titel Gegenstand
1.1.1 425 11 (Vergütungen für sonstige Hilfsleistungen durch Angestellte),
  426 11 (Löhne für sonstige Hilfsleistungen durch Arbeiter)
1.1.2 511 0. (Geschäftsbedarf),
  512 0. (Bücher, Zeitschriften) und
  513 0. (Post- und Fernmeldegebühren)
1.1.3 514 0. (Haltung von Dienstfahrzeugen) und
  527 0. (Reisekostenvergütungen für Dienstreisen)
1.2
In jedem Kapitel sind, soweit im Haushaltsplan kein Kopplungsvermerk mit Einnahmen ausgebracht ist, die Sächlichen Verwaltungsausgaben der Obergruppen 51 bis 54 ohne Titel in Titelgruppen jeweils bis zur Höhe von 20 vom Hundert der veranschlagten Ansätze gegenseitig deckungsfähig. Ansätze bei den Gruppen 529 (Verfügungsmittel) und 531 (Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit) dürfen dabei nicht verstärkt werden (einseitige Deckungsfähigkeit). Dabei darf der deckungsberechtigte Ansatz um insgesamt nicht mehr als 30 vom Hundert verstärkt werden. Leertitel dürfen im Wege der Deckungsfähigkeit um bis zu 10 000 DM verstärkt werden.
1.3
Im übrigen ergibt sich die Deckungsfähigkeit von Ausgabemitteln aus den im Haushaltsplan enthaltenen Vermerken.
2
Bewirtschaftung der Personalausgaben
2.1
Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die in § 5 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Stellenpläne gebunden, soweit sich nicht aus Nummer 3 etwas anderes ergibt. Soweit keine Stellenbindung besteht, richtet sich die Bewirtschaftung grundsätzlich nach den veranschlagten Haushaltsbeträgen.
2.2
Die in einem Einzelplan bei den in § 5 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes genannten Titeln veranschlagten Mittel für Personalausgaben (einschließlich Titel 421 0. und 439 0.) dürfen bei der Ausführung des Haushaltsplans zu einer Summe zusammengefaßt und innerhalb des Einzelplans gemeinsam bewirtschaftet werden.
2.3
Für Beamte und Angestellte, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes eine Stellenbindung besteht, darf Mehrarbeit (Überstunden), für die eine Vergütung zu zahlen ist, nur angeordnet werden, soweit entsprechende Mittel zur Verfügung gestellt sind.
3
Besetzung von Planstellen und Stellen
 
Für die Besetzung von Planstellen und Stellen gelten §§ 5 und 12 Nr. 2 des Haushaltsgesetzes , §§ 49 und 50 SäHO , die zu diesen Bestimmungen erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung 1999 (VwV-HWiF 99) und 2000 (VV-HWiF 2000), soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
3.1
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, im Bedarfsfall besetzbare, zeitweilig offenstehende Stellen wie folgt besetzt werden:
3.1.1
Stellen für planmäßige Beamte und Richter (Titel 422 01) durch Beamte auf Zeit, Beamte zur Anstellung und dergleichen (Titel 422 02) und abgeordnete Beamte (Richter) und so weiter, durch Angestellte (Titel 425 01) und durch Arbeiter (Titel 426 01),
3.1.2
Stellen für Angestellte (Titel 425 01) durch Arbeiter (Titel 426 01). Diese Planstellen und Stellen dürfen nur innerhalb der Gruppen des höheren, des gehobenen, des mittleren und des einfachen Dienstes mit Beschäftigten aus Stellen gleicher Art (Laufbahn) und gleicher oder niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppen besetzt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von Satz 1 und 2 zulassen, wenn dadurch geringere Personalausgaben entstehen oder dies im Rahmen der verfügbaren Personalausgaben in besonderen Einzelfällen unabweisbar ist. Bis auf weiteres dürfen bei besonderem Bedarf mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst vorübergehend auf Stellen für planmäßige Beamte, für Beamte zur Anstellung oder für Angestellte verrechnet werden. In Sonderfällen können ausnahmsweise abweichend von § 49 Abs. 3 SäHO und unter Einhaltung der bei diesem Titel veranschlagten Haushaltsmittel für längstens vier Monate je 2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst geführt werden. Dieses Vorgehen bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. In Ausnahmefällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen Beamte anderer Fachrichtungen auf Planstellen verrechnet werden. Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes dürfen mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besetzt werden. Auf Stellen für Richter der BesGr R2 können auch Richter kraft Auftrags der BesGr A13 bis A16, auf Stellen der BesGr R 1 auch Richter kraft Auftrags der BesGr A13 und A14 verrechnet werden.
3.1.3
Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen dürfen zur Überbrückung eines unabweisbaren Bedarfs nach bestandener Laufbahnprüfung Beamte zur Anstellung oder entsprechende Angestellte vorübergehend auf Stellen des Titels 422 05 weitergeführt werden, wenn ihre Übernahme auf Planstellen/Stellen (Titel 422 01, 422 02 bzw. 425 01) aufgrund des Entwurfs des nächsten Haushaltsgesetzes vorgesehen oder mit Beginn des nächsten Haushaltsjahres anderweitig möglich ist. Im Vorgriff auf Stellenbewilligungen bei Titel 422 05 im Entwurf des nächsten Haushaltsgesetzes dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen bereits zum 1. Oktober des laufenden Jahres Beamte auf Widerruf eingestellt werden.
3.2
Über § 49 Abs. 3 SäHO hinaus dürfen drei teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter auf zwei Planstellen oder Stellen verrechnet werden, soweit dadurch nicht das Stellengehalt von mehr als 2,0 Planstellen oder Stellen in Anspruch genommen wird. Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen können weitere Teilzeitregelungen zugelassen werden.
3.3
Stellen für Angestellte und Arbeiter, bei denen gemäß § 5 Abs. 1 des Haushaltsgesetzes Stellenbindung besteht, dürfen mit je zwei Teilzeitbeschäftigten derselben oder einer niedrigeren Vergütungs- beziehungsweise Lohngruppe besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten darf die regelmäßige Arbeitszeit eines Angestellten beziehungsweise Arbeiters nicht übersteigen. Im übrigen gilt die in Nummer 3.2 getroffene Regelung für Stellen für Angestellte und Arbeiter entsprechend.
3.4
Soweit bei der Verrechnung von Teilzeitbeschäftigten nach § 49 Abs. 3 SäHO, Nummern 3.2 oder 3.3 Stellenbruchteile verbleiben (Stellenreste), können diese innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel bei derselben Besoldungs-, Vergütungs- oder Lohngruppe zusammengefaßt und als Stellen der entsprechenden Wertigkeit behandelt werden. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Stellenbewirtschaftung finden hierbei entsprechende Anwendung.
3.5
Angestellte, die aufgrund § 23a BAT (Bewährungsaufstieg) oder sonstiger tariflicher Bestimmungen zum Beispiel wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in eine höhere Vergütungsgruppe eingestuft sind, dürfen auf Stellen der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe verrechnet werden. Das gleiche gilt für Angestellte im Schreib- und Fernschreibdienst bei Nachweis der entsprechenden schreibtechnischen Fähigkeiten. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag besonders zu vermerken.
3.6
Von den Stellenplänen für tarifliche Angestellte und für Arbeiter darf im übrigen vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Angestellten oder Arbeitern aufgrund für den Freistaat Sachsen verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. Nach Möglichkeit sollen hierfür jedoch besetzbare freie Stellen verwendet werden. In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.
4
Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen
 
Aus Mitteln der Titel 546 49 (Vermischte Verwaltungsausgaben)können auch die Ausgaben geleistet werden:
4.1
für die Übernahme von Kosten des Rechtsschutzes für Beschäftigte des Freistaates Sachsen in Strafverfahren,
4.2
für die Kosten der amtsärztlichen Untersuchung von Beamten, Angestellten und sonstigen Bewerbern, von kirchlichen Bediensteten, die aufgrund von Verträgen/Gestellungsverträgen im öffentlichen Schuldienst tätig sind, sowie für die Kosten einer von der Ernennungs-/Anstellungsbehörde angeordneten klinischen oder fachärztlichen Untersuchung,
4.3
soweit Mittel nicht gesondert veranschlagt sind, für den Sachschadenersatz ehrenamtlicher Richter und ehrenamtlicher Mitglieder von bei Staatsbehörden gebildeten Ausschüssen,
4.4
für die Erstattung von Auslagen bei Vorstellungsreisen,
4.5
für Verlustentschädigungen.
5
Prüfungskosten, Personalausgaben und Sachausgaben  aus anderen  Haushaltsansätzen
5.1
Aus Mitteln der Titel 4590 (Prüfungsvergütungen) sind auch sämtliche mit der Prüfung zusammenhängenden Sächlichen Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Prüfer und Prüfungshelfer zu bestreiten.
5.2
Soweit Vergütungen und Löhne für Staatsbeschäftigte aus anderen als Personalausgabenansätzen oder aus Titelgruppen zu leisten sind, sind auch die sonstigen Kosten (Beihilfen, Unterstützungen, Trennungsgelder, Übergangsgelder und dergleichen) bei diesen Ansätzen zu leisten.
5.3
Aus Mitteln der Titel 425 12 und 426 12 (Gehälter und Löhne im Rahmen von AB-Maßnahmen) dürfen auch Sachkosten im Zusammenhang mit der Durchführung von AB-Maßnahmen geleistet werden, soweit hierzu von der Bundesanstalt für Arbeit Zuschüsse geleistet werden.
6
Anwendung des Haushaltsplans
 
Soweit in Zweckbestimmungen für mehrere mit einem Gesamtbetrag veranschlagte Maßnahmen auf Anlagen zu den Einzelplänen verwiesen ist, sind die in diesen Anlagen aufgeführten Einzelzwecke mit ihren Beträgen ebenso bindend, wie wenn diese Beträge bei den Zweckbestimmungen einzeln aufgeführt wären, es sei denn, daß in den Anlagen etwas anderes bestimmt ist.
7
Ausnahmen vom Bruttonachweis
 
Ausnahmen vom Bruttonachweis der Einnahmen und Ausgaben sind nach Maßgabe des § 35 SäHO zugelassen oder vorgeschrieben. Darüber hinaus gilt folgendes:
7.1
Von der Einnahme sind stets, also auch nach Abschluß der Bücher, abzusetzen:
7.1.1
zurückzuzahlende Steuern und steuerähnliche Abgaben (Hauptgruppe 0),
7.1.2
zurückzuzahlende Gebühren und Auslagen, Entgelte (Gruppe 111) sowie Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder – einschließlich der damit zusammenhängenden Gerichts- und Verwaltungskosten – (Gruppe 112),
7.1.3
Erstattungen von Beträgen, die zusammen mit Einnahmen der Hauptgruppe 0 sowie der Gruppen 111 und 112 erhoben werden, dem Staat nicht zustehen und deshalb an die Berechtigten weiterzuleiten sind,
7.1.4
zurückzuzahlende Miet- und Pachteinnahmen sowie Dienstwohnungsvergütungen (Gruppe 124),
7.1.5
Rückzahlungen von Zuweisungen und Erstattungen aus dem öffentlichen Bereich (Obergruppen 21, 23, 24, 25 und 33).
7.2
Von der Einnahme dürfen abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (§ 76 Abs. 2 SäHO): Die im Zusammenhang mit einem Verkauf entstehenden Aufwendungen für eine Versteigerung, Vermessung, Schätzung, Versicherung, Vermittlung, Beurkundung, für den Transport sowie – bis zur Höhe von 2.000 DM im Einzelfall – für die Herrichtung eines zu verkaufenden Gegenstandes.
7.3
Von der Ausgabe sind stets, also auch nach Abschluß der Bücher, abzusetzen:
7.3.1
Rückzahlungen zuviel ausgezahlter  Personalausgaben (Hauptgruppe 4),
7.3.2
Beträge, die gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbsatz 1 oder Abs. 4 SäHO erstattet werden. Das gilt nicht für Kosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen,
7.3.3
die vom Bund erstatteten Ausgleichsbezüge nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes,
7.3.4
Erstattungen von Betriebswirtschaftskosten für landeseigene oder gemietete Liegenschaften.
7.4
Von der Ausgabe dürfen abgesetzt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (§ 76 Abs. 2 SäHO), oder es sich um übertragbare Ausgaben handelt und der zutreffende Titel im Haushaltsplan noch vorhanden ist:
7.4.1
Einnahmen, die sich bei der Durchführung einer Baumaßnahme (Hauptgruppe 7 einschließlich etwa gesondert veranschlagter Baunebenkosten) ergeben, zum Beispiel Erlöse aus dem Verkauf beweglicher Sachen, die nur für den Zweck und die Dauer der Baudurchführung benötigt werden und aus Baumitteln beschafft wurden, oder Einnahmen aus dem Verkauf von Ausschreibungsunterlagen.
7.4.2
Einnahmen aus Schadenersatzansprüchen (Schadenersatzleistungen) bei der Durchführung von Baumaßnahmennd der zutreffende Titel im Haushaltsplan noch vorhanden ist:
7.4.3
Erlöse aus dem Verkauf von Altstoffen oder entbehrlichen Gegenständen, die beim Erwerb gleichartiger Gegenstände auf den Kaufpreis angerechnet werden oder die ein Unternehmer aus Anlaß einer Reparatur in Zahlung  nimmt, wenn sie im Einzelfall 2 000 DM nicht übersteigen,
7.4.4
erstattete Nutzungsgebühren für Juris, Post-, Telegramm- und Fernmeldegebühren sowie erstattete Kosten von Fernmeldeanlagen; dies gilt nicht für die Erhebung von Post- und Fernmeldegebühren, welche als Auslagen nach kostenrechtlichen Vorschriften erhoben werden oder von Postgebührenauslagen, die zusammen mit Erlösen für Lieferungen oder Leistungen des Staates vereinnahmt werden,
7.4.5
Einnahmen aus der Anfertigung von Fotokopien für Dritte,
7.4.6
Schadenersatzleistungen Dritter, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind (§ 76 Abs. 2 SäHO), insoweit als sie zur Instandsetzung von Dienstfahrzeugen bestimmt sind,
7.4.7
zurückgezahlte Zuwendungen, soweit sie
7.4.7.1
noch während des gleichen Jahres, in dem sie ausgezahlt wurden, zurückgezahlt werden oder
7.4.7.2
im Rahmen von gemeinschaftlichen Finanzierungen zwischen dem Bund und dem Land (insbesondere bei den Gemeinschaftsaufgaben) gewährt wurden und der Bund dies zuläßt.
8
Minus-Einnahme, Minus-Ausgabe
 
Die Absetzung von der Einnahme oder Ausgabe kann zur Darstellung einer Minus-Einnahme oder Minus-Ausgabe in der Haushaltsrechnung führen, wenn sie die übrigen Einnahmen oder Ausgaben des laufenden Haushaltsjahres bei der Buchungsstelle übersteigt.
9
Zweckgebundene Einnahmen
9.1
Zweckgebundene Einnahmen (§ 8 Satz 2 SäHO) sind, auch wenn sie nicht oder nicht in voller Höhe veranschlagt sind, bei den zutreffenden Einnahmetiteln zu vereinnahmen und die hierdurch etwa erforderlich werdenden zusätzlichen Ausgaben bei den Ausgabetiteln zu verausgaben. Auf hiernach sich ergebende über- oder außerplanmäßige Ausgaben ist § 37 SäHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Nicht verausgabte zweckgebundene Einnahmen dürfen in der Haushaltsrechnung als Ausgabereste nachgewiesen werden.
9.2
Bei Förderprogrammen, bei denen Ausgaben nur in Abhängigkeit von Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Vorfinanzierung aus Landesmitteln zulassen und den vorfinanzierten Betrag auf die nächstjährige Bewilligung anrechnen, wenn Zahlungen Dritter auf veranschlagte zweckgebundene Einnahmen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen.
10
Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen
 
An Beamte, Angestellte und Arbeiter dürfen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, widerruflich die für den eigenen Verbrauch benötigten Erzeugnisse der betrieblichen Einrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle mit einer Ermäßigung bis zu 20 vom Hundert des ortsüblichen Kleinverkaufspreises abgegeben werden; ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Satz 1 gilt auch für Ruhegehaltsempfänger und Rentner, soweit sie bis zum Eintritt in den Ruhestand und dergleichen bei der entsprechenden betrieblichen Einrichtung beschäftigt waren. Landwirtschaftliche Betriebe dürfen ihre Erzeugnisse, bei denen ein Kleinverkaufspreis nicht feststellbar ist, an Betriebsangehörige mit einer Ermäßigung bis zu 10 vom Hundert des Ab-Hof-Verkaufspreises abgeben; für die Abgabe von Milch ist der Molkereipreis des Vormonats ohne Ermäßigung maßgebend. Tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. Einer Einwilligung nach § 57 SäHO bedarf es in diesen Fällen nicht.

Dresden, den 22. Dezember 1998

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 3, S. 65

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1999

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000