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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Lehrstelleninitiative Sachsen 1997

Vollzitat: Förderrichtlinie Lehrstelleninitiative Sachsen 1997 vom 2. Dezember 1997 (SächsABl. 1998 S. 2)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Durchführung des Programms des Bundes und des Freistaates Sachsen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze für nicht vermittelte Bewerber aus Sachsen im Rahmen der „Lehrstelleninitiative 1997“
(Förderrichtlinie Lehrstelleninitiative Sachsen 1997)

Vom 2. Dezember 1997

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie sowie der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) und der zu § 44 SäHO ergangenen Verwaltungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Berlin, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen zur Förderung zusätzlicher Ausbildungsplätze 1997 vom 16. Mai 1997 Zuwendungen für die Durchführung zusätzlicher Ausbildungsmaßnahmen.
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Gegenstand der Förderung
Trotz der vielfältigen Bemühungen der Wirtschaft und der Arbeitsämter ist am Ende des Vermittlungsjahres 1996/97 ein Defizit an betrieblich besetzbaren Berufsausbildungsplätzen zu erwarten.
Um für das Ausbildungsjahr 1997/98 das Ausbildungsstellenangebot zu erhöhen, gewährt der Freistaat Sachsen aus Landesmitteln, aus Mitteln des Bundes und aus Mitteln der Europäischen Union, die dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesen wurden, Zuschüsse für maximal 3 416 Ausbildungsplätze für Bewerber, die noch unmittelbar vor Beginn der Maßnahme bei der Bundesanstalt für Arbeit für das Vermittlungsjahr 1996/97 gemeldet und noch nicht vermittelt sind.
Vorgesehen ist die Förderung der Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) oder der Handwerksordnung (HwO), für die aus Sicht der Wirtschaft ein Bedarf an geschulten Arbeitskräften oder eine Übernahme in eine betriebliche Ausbildung prognostiziert werden kann oder einer schulischen Berufsausbildung, die zu einem Berufsabschluß nach Landes- oder Bundesrecht führt.
Für folgende Maßnahmen kann eine Förderung erfolgen:
I.
Betriebsnahe Ausbildung
  • Gemeinschaftsinitiative Sachsen 1997 (GI-SA 97)
II.
Vollzeitschulische Ausbildung
  • in Krankenpflegeberufen mit dreijähriger Regelausbildungsdauer
  • in Gesundheitsfachberufen an medizinischen Berufsfachschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern und
  • zum/zur Sozialassistent/-in.

I.
Betriebsnahe Ausbildung GI-SA 97

1.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Ausbildungsmaßnahmen in der GI-SA 97 sind der Berufsausbildungsverein Leipzig e.V., der IHK/HWK Ausbildungsverbund Dresden e.V. und die Ausbildungsring Südwestsachsen/Chemnitz-Plauen-Zwickau GmbH (im folgenden Ausbildungsvereine genannt) nach dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung in der GI-SA 97 erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Die Teilnehmer an den Ausbildungsmaßnahmen sind Jugendliche mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die
  • bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 24. August 1997 bis unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1997/98 gemeldet sind,
  • sich vor Beginn der Maßnahme bisher weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme – außer Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder absolviertes Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) – befunden haben,
  • noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluß haben.
2.2
Ausbildende sind die Ausbildungsvereine. Die Ausbildungsvereine haben einen Berufsausbildungsvertrag mit dem Teilnehmer abgeschlossen und dieser ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung für die Berufsbildung zuständigen Stelle eingetragen oder liegt bei der zuständigen Stelle zur Eintragung vor.
2.3
Die Ausbildung beginnt im Zeitraum vom 30. September 1997 bis spätestens 1. Februar 1998.
2.4
Die Ausbildung beginnt grundsätzlich mit einer überbetrieblichen Ausbildungsphase.
2.5
Die Ausbildungsvereine schließen Kooperationsverträge mit den überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen ab und gewährleisten, daß die Teilnehmer in geeignete Ausbildungsbetriebe übergeleitet werden. Die Auswahl geeigneter Kooperationspartner obliegt den Ausbildungsvereinen.
2.6
Die überbetriebliche Ausbildung soll in gewerblich-technischen Berufen 40 Wochen und in den übrigen Berufen 22 Wochen nicht überschreiten, wobei einer Woche rechnerisch 5 Unterweisungstage zugrunde gelegt werden. Dabei kann die Wochenanzahl der überbetrieblichen Ausbildung bezogen auf die Regelausbildungszeit gesplittet werden.
3.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
3.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß im Wege der Projektförderung als Vollfinanzierung gewährt. Nur der Zuschuß zu den Sach- und Verwaltungsausgaben gemäß I Nr. 3.3 Buchst. b wird als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsstellen in der GI-SA 97 für nicht vermittelte Bewerber und die dafür im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2001 verursachten Ausgaben verwendet werden.
3.3
Die Ausbildungsvereine erhalten einen Zuschuß:
 
a)
als Anschubfinanzierung zu ihren für die Anlaufphase der GI-SA 97 als notwendig anerkannten Ausgaben zur Erweiterungsausstattung und zu Ausgaben für Bewerberlogistik sowie zu Personalausgaben,
 
b)
zu den in den überbetrieblichen Ausbildungsphasen als notwendig anerkannten Personalausgaben (ein Ausbilder auf 20 Teilnehmer) sowie als Pauschbetrag zu den Sach- und Verwaltungsausgaben,
 
c)
zu den als notwendig anerkannten Ausgaben für ausbildungsbegleitende Betreuung und Koordinierung (nach einem Zuwendungsschlüssel von einem Betreuer/Koordinator auf 60 TN) über einen Zeitraum von 100 Wochen, wobei der Verteilerschlüssel den Ausbildungsvereinen obliegt,
 
d)
zu ihren als notwendig anerkannten Ausgaben der Teilnehmerverwaltung und
 
e)
zu einem dem Teilnehmer vom Ausbildungsverein zu gewährenden Zuschuß zum Lebensunterhalt einschließlich der abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge (RV, KV, AV, PV) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
 
f)
zu den als unbedingt notwendig anerkannten und gesetzlich vorgeschriebenen Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung und Werkzeug, soweit diese nicht von Dritten bereits erstattet wurden,
 
g)
zu den als notwendig anerkannten Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren sowie Gesundheitsuntersuchungen.
3.4
In der Komponente „GI-SA 97“ ergeben sich die Höchstbeträge für die einzelnen Ausgabenarten aus den Anlagen 1 und 2.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Es sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die nicht die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen. Darüber hinaus sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigten, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme des Arbeitsamtes absolviert haben.
4.2
Die Ausbildungsvereine übergeben den Arbeitsämtern in ihrem Bezirk das Stellenangebot in seiner Gesamtheit, gegliedert nach Arbeitsamtsbezirken.
4.3
Von den örtlich zuständigen Arbeitsämtern werden den Ausbildungsvereinen die Bewerber, die die notwendigen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie erfüllen, zur Besetzung der eingerichteten oder einzurichtenden Maßnahmen mitgeteilt. Die Aufteilung der förderbaren Plätze richtet sich grundsätzlich nach der relativen Größe der Ausbildungsplatzdefizite (Differenz der Zahlen der noch nicht vermittelten Ausbildungsplatzbewerber und der unbesetzten Berufsausbildungsstellen) in den Arbeitsamtsbezirken.
4.4
Werden Ausbildungsstellen, die durch die Ausbildungsvereine angeboten werden, vom Bewerber wiederholt abgelehnt, so enden die Bemühungen der Ausbildungsvereine, dem Bewerber eine Ausbildungsstelle anzubieten. Der Ausbildungsverein teilt dies dem örtlich zuständigen Arbeitsamt mit.
4.5
Die Ausbildungsvereine haben zu gewährleisten, daß umgehend nach Vertragsabschluß das zuständige Arbeitsamt über die erfolgreiche Vermittlung informiert wird, und darauf hinzuweisen, daß die grüne Ausbildungskarte ausgefüllt zurückzusenden ist.
4.6
Der Ausbildungsverein bestätigt im Antrag, daß für alle Teilnehmer, für die ein Zuschuß beantragt wird, ein Vermittlungsvorschlag der Berufsberatung sowie eine Erklärung des Bewerbers (Anlage TN) vorliegt, aus der hervorgeht, daß die Teilnehmer, für die ein Zuschuß beantragt wird, die Fördervoraussetzungen gemäß Punkt I 2.1 erfüllen.
4.7
Die Ausbildungsvereine führen – beginnend zum 1. Oktober 1997 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer der Ausbildung über Zugang, Bestand und Abbruch nach Berufsgruppen und getrennt nach Geschlecht. Diese Statistik ist jeweils mit Stand zum 25. jeden Monats zu Beginn des Folgemonates im Original dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit (SMWA) und in Kopie dem Regierungspräsidium zuzusenden.
4.8
Für die Überleitung der Teilnehmer nach der überbetrieblichen Ausbildungsphase in die betriebliche Ausbildungsphase kommen grundsätzlich nur solche Betriebe in Betracht, die bereits Ausbildungsverträge zur Deckung des eigenen Bedarfs abgeschlossen haben. Ziel während der gesamten Ausbildung ist die Übernahme des Teilnehmers in ein betriebliches Ausbildungsverhältnis.
4.9
Die Organisation der ausbildungsbegleitenden Betreuung und Koordinierung obliegt den Ausbildungsvereinen. Hierbei ist nach Möglichkeit verstärkt mit Honorarkräften zu arbeiten.
4.10
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Teilnehmer endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruches.

II.
Vollzeitschulische Ausbildung

A.
Berufe in der Krankenpflege (dreijährige Ausbildung)
1.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Ausbildungsmaßnahmen in Berufen der Krankenpflege sind die Ausbildungsvereine gemäß Nummer I, 1 nach dieser Richtlinie.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Die Teilnehmer (Schüler) an den Ausbildungsmaßnahmen sind Jugendliche mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die
  • bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 15. August 1997 und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1997/98 gemeldet sind,
  • sich vor Beginn der Maßnahme weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme – außer Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) oder absolviertes Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) oder absolviertes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder absolviertes Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) oder absolvierte einjährige sozialpflegerische Berufsfachschule – befunden haben,
  • noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluß haben.
2.2
Träger der Ausbildung sind die Ausbildungsvereine. Sie haben einen Ausbildungsvertrag mit den Teilnehmern abgeschlossen gemäß § 12 (1) bis (4) KrPflG.
2.3
Die Ausbildungsvereine delegieren die Ausbildung an geeignete medizinische Berufsfachschulen/Krankenpflegeschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern, die gemäß Krankenpflegegesetz (KrPflG) die praktische und schulische Ausbildung mit allen Rechten und Pflichten durchführen. Die Ausbildungsvereine schließen hierzu einen Delegierungsvertrag mit dem Träger der medizinischen Berufsfachschule/Krankenpflegeschule ab.
2.4
Es werden nur zusätzliche Plätze mit dreijähriger Regelausbildungsdauer gefördert.
Zusätzliche Plätze in Berufen der Krankenpflege sind solche, die die festgelegte mögliche Ausbildungsplatzanzahl entsprechend dem Krankenhausplan übersteigen.
2.5
Die Zusätzlichkeit der Plätze ist vom örtlich zuständigen Oberschulamt zu bestätigen.
2.6
Die Ausbildung beginnt im Zeitraum vom 1. September 1997 bis spätestens 5. September 1997.
3.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Zuwendung ist zweckgebunden und darf nur für die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze in den Berufen der Krankenpflege mit dreijähriger Regelausbildungszeit für nicht vermittelte Bewerber und die dafür im Zeitraum vom 1. August 1997 bis 31. Dezember 2001 verursachten Ausgaben verwendet werden.
3.3
Die Ausbildungsvereine erhalten einen Zuschuß
 
a)
zu ihren als notwendig anerkannten Ausgaben der Teilnehmerverwaltung,
 
b)
als Pauschbetrag zu den Sachausgaben in Höhe von 1 200 DM pro Teilnehmer und Ausbildungsjahr, der an den Träger der medizinischen Berufsfachschule/Krankenpflegeschule weiterzuleiten ist,
 
c)
zu einem dem Teilnehmer zu gewährenden Zuschuß zum Lebensunterhalt, einschließlich der gesetzlichen Sozialabgaben (KV, RV, AV, PV) sowie der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
 
d)
zu den als notwendig anerkannten Ausgaben für Prüfungs- und Einschreibgebühren sowie Gesundheitsuntersuchungen.
3.4
In der Komponente „Berufe in der Krankenpflege“ ergeben sich die Höchstbeträge für die einzelnen Kostenarten aus der Anlage 3.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Es sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die nicht die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen. Darüber hinaus sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme des Arbeitsamtes absolviert haben.
4.2
Um zu gewährleisten, daß nur nicht vermittelte Bewerber im Sinne der Richtlinie den zusätzlichen Ausbildungsplatz erhalten, erteilt der Schulträger dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag für lehrstellensuchende Jugendliche, die nach dem 15. August 1997 als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldet waren.
4.3
Das Arbeitsamt vermittelt entsprechend des unter Punkt 4.1 genannten Vermittlungsauftrages an die medizinischen Berufsfachschulen/Krankenpflegeschulen. Der Träger der medizinischen Berufsfachschule/Krankenpflegeschule trifft die Auswahl der Bewerber für die Ausbildungsplätze im Rahmen dieses Programms auf der Grundlage der Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes.
4.4
Der Träger der medizinischen Berufsfachschule/Krankenpflegeschule vermittelt die geeigneten Bewerber an den für den Regierungsbezirk zuständigen Ausbildungsverein. Gleichzeitig ist zu gewährleisten, daß Anlage S, ausgefüllt vom Schulträger und von der Berufsfachschule, über das örtlich zuständige Oberschulamt an den zuständigen Ausbildungsverein weitergeleitet wird.
4.5
Der Träger der Berufsfachschule/Krankenpflegeschule übergibt dem jeweiligen Ausbildungsverein für jeden Bewerber, für den ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden soll, den entsprechenden Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes. Vom Ausbildungsverein ist im Antrag zu bestätigen, daß für jeden Teilnehmer, für den ein Zuschuß beantragt wird, ein entsprechender Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes vorliegt.
4.6
Gleichzeitig mit dem Ausbildungsvertrag ist der Delegierungsvertrag abzuschließen.
4.7
Im Delegierungsvertrag ist insbesondere mit dem Träger der Berufsfachschule/Krankenpflegeschule zu vereinbaren, daß über Punkt 3.3 hinausgehende Kosten (insbesondere für Ausbildungsmittel, Instrumente und Apparate, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind) vom Träger der medizinischen Berufsfachschule/Krankenpflegeschule zu tragen sind.
4.8
Jeder Teilnehmer hat eine „Erklärung des Bewerbers“ (Anlage TN) auszufüllen, die dem jeweiligen Ausbildungsverein übergeben werden muß. Zweckmäßigerweise soll das Sammeln sowie die Übergabe dieser Erklärungen an den Ausbildungsverein durch die Schulträger erfolgen. Anlage TN muß für jeden Teilnehmer dem Antrag beiliegen.
4.9
Die Ausbildungsvereine haben zu gewährleisten, daß umgehend nach Vertragsabschluß das zuständige Arbeitsamt über die erfolgreiche Vermittlung informiert wird und darauf hinzuweisen, daß die grüne Ausbildungskarte ausgefüllt zurückzusenden ist.
4.10
Der Ausbildungsverein hat – beginnend zum 1. Oktober 1997 – eine monatliche Statistik bezüglich der Teilnehmer der Ausbildung zu führen über Zugang, Bestand und Abbruch getrennt nach Berufen und Geschlecht. Diese Statistik ist jeweils mit Stand zum 25. jeden Monats zu Beginn des Folgemonates im Original dem SMWA und in Kopie dem Regierungspräsidium zuzusenden.
4.11
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Jugendliche endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruches. Der Schulträger hat jeden Abbruch umgehend dem Ausbildungsverein mitzuteilen.
B.
Gesundheitsfachberufe und Sozialassistenten
1.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist für Ausbildungsmaßnahmen in Gesundheitsfachberufen der Schulträger der medizinischen Berufsfachschule, in der für Ausbildungsmaßnahmen zum/zur Sozialassistenten/-in der Träger der Berufsfachschule für Sozialwesen.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
2.1
Die Teilnehmer an den Ausbildungsmaßnahmen sind Jugendliche mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen, die
  • bei der Bundesanstalt für Arbeit nach dem 15. August 1997 und unmittelbar vor Beginn der Maßnahme als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1997/98 gemeldet sind,
  • sich vor Beginn der Maßnahme weder in einer schulischen, betrieblichen oder außerbetrieblichen Bildungsmaßnahme, außer Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), befunden haben,
  • noch keinen landesrechtlich oder bundesrechtlich geregelten Berufsabschluß haben.
2.2
Ausbildende in Gesundheitsfachberufen sind medizinische Berufsfachschulen in Trägerschaft von Krankenhäusern und im Beruf Sozialassistent/-in der Träger der Berufsfachschule für Sozialwesen.
2.3
Es werden nur zusätzliche Plätze gefördert.
Zusätzliche Plätze in Gesundheitsfachberufen sind solche, die die festgelegte mögliche Ausbildungsplatzanzahl entsprechend dem Krankenhausfinanzierungsplan übersteigen.
Zusätzliche Plätze im Beruf Sozialassistenten/-in sind solche, die über den bisherigen Bestand in diesem Beruf ausgebildet werden.
2.4
Die Zusätzlichkeit der Plätze ist vom örtlich zuständigen Oberschulamt zu bestätigen.
2.5
Die Ausbildung beginnt im Zeitraum vom 1. September 1997 bis spätestens 5. September 1997.
3.
Art und Umfang, Höhe der Förderung
3.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuß im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
3.2
Die Förderung beginnt am 1. September 1997, frühestens jedoch zum Ausbildungsbeginn, und endet nach der Regelausbildungsdauer, spätestens jedoch am 31. Dezember 2001.
3.3
Die Schulträger erhalten einen Zuschuß
  • als Pauschbetrag zu den Sachausgaben bei Aufstockung vorhandener Klassen (nur Sachausgabenzuschuß) und
  • zu den Sachausgaben und Personalausgaben bei notwendiger neuer Klassenbildung (Sachausgabenzuschuß und Personalausgabenzuschuß).
3.4
Es wird ein Zuschuß gewährt pro zusätzlich geschaffenem Ausbildungsplatz und Ausbildungsjahr in Höhe von
  • 1 200 DM als Pauschale für Sachausgaben
  • und 4 800 DM für Personalausgaben bei notwendiger neuer Klassenbildung.
Bei Aufstockung vorhandener Klassen wird kein Zuschuß für Personalausgaben gewährt.
4.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
4.1
Es sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die nicht die Hochschulreife oder die Fachhochschulreife besitzen. Darüber hinaus sind vorrangig Bewerber zu berücksichtigen, die bereits ein Berufsgrundbildungsjahr oder Berufsvorbereitungsjahr oder eine berufsvorbereitende Maßnahme des Arbeitsamtes absolviert haben.
4.2
Die Träger der Berufsfachschulen stellen den Teilnehmern einen Zulassungsbescheid aus.
4.3
Um zu gewährleisten, daß nur nicht vermittelte Bewerber im Sinne der Richtlinie den zusätzlichen Ausbildungsplatz erhalten, erteilt der Träger der Berufsfachschule dem Arbeitsamt einen Vermittlungsauftrag für ausbildungsplatzsuchende Jugendliche, die nach dem 15. August 1997 als noch nicht vermittelte Ausbildungsplatzbewerber bei der Bundesanstalt für Arbeit gemeldet waren.
4.4
Das Arbeitsamt vermittelt entsprechend des unter 4.3. genannten Vermittlungsauftrages an die Berufsfachschulen. Der Schulträger besetzt die Ausbildungsplätze im Rahmen dieses Programms auf der Grundlage der Vermittlungsvorschläge des Arbeitsamtes.
4.5
Der Schulträger hat zu gewährleisten, daß umgehend nach Vertragsabschluß das zuständige Arbeitsamt über die erfolgreiche Vermittlung informiert wird und darauf hinzuweisen, daß die grüne Ausbildungskarte ausgefüllt zurückzusenden ist.
4.6
Dem Antrag muß für jeden Teilnehmer, für den ein Zuschuß beantragt wird, eine Erklärung des Bewerbers (Anlage TN) beiliegen.
4.7
Dem Antrag ist für jeden Teilnehmer, für den ein Zuschuß beantragt wird, ein entsprechender Vermittlungsvorschlag des Arbeitsamtes beizulegen.
4.8
Der Schulträger hat dem zuständigen Regierungspräsidium – beginnend zum 1. Oktober 1997 – eine monatliche Statistik über die Teilnehmer der Ausbildung vorzulegen über Zugang, Bestand und Abbruch, getrennt nach Berufen und Geschlecht. Darüber hinaus hat der Schulträger jeden Abbruch eines Teilnehmers im Verlauf der Gesamtmaßnahme unter Angabe des Namens und des Berufs umgehend dem Regierungspräsidium mitzuteilen. Das Regierungspräsidium faßt die monatlichen Statistiken der Schulträger zusammen und übermittelt diese zu Beginn des Folgemonats dem SMWA.
4.9
Bei Abbruch der Ausbildung durch einzelne Jugendliche endet die Förderung mit dem Zeitpunkt des jeweiligen Abbruchs.
5.
Verfahren der Komponenten I und II
5.1
Antragsverfahren
I. GI-SA 97
Antragsberechtigt sind die Ausbildungsvereine. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt an das örtlich zuständige Regierungspräsidium zu richten.
II. A. Berufe in der Krankenpflege (dreijährige Ausbildung)
Antragsberechtigt sind die Ausbildungsvereine. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
II. B. Gesundheitsfachberufe/Sozialassistent/-in
Antragsberechtigt sind für die Ausbildung in Gesundheitsfachberufen die Schulträger der medizinischen Berufsfachschulen, für die Ausbildung zum/zur Sozialassistenten/-in der Schulträger der Berufsfachschule für Sozialwesen. Der Antrag ist mit entsprechendem Formblatt über das örtlich zuständige Oberschulamt an das zuständige Regierungspräsidium zu richten.
5.2
Bewilligungsverfahren
Über den Antrag entscheidet das Regierungspräsidium als Bewilligungsbehörde.
5.3
Anordnungs- und Auszahlungsverfahren
I. GI-SA 97    II. A. Berufe in der Krankenpflege
Die Auszahlung erfolgt gemäß Nummer 1.4 der ANBest-P nach Mittelanforderung an den Antragsteller.
II. B. Gesundheitsfachberufe/Sozialassistent/-in
Die Zuwendung wird in Teilbeträgen quartalsweise auf Anforderung an den Antragsteller ausgezahlt.
5.4
Verwendungsnachweisverfahren
Der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ist durch die Ausbildungsvereine in den Maßnahmen der Nummer I und II A und durch die antragstellende Berufsfachschule in den Maßnahmen der Nummer II B gegenüber der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6 der ANBest-P zu erbringen. Für die Anschubfinanzierung zur GI-SA 97 sowie Ausgaben für Arbeitsschutzbekleidung, Werkzeug, Prüfungs- und Einschreibgeühren sowie Gesundheitsuntersuchungen (Komponente I und II A) ist ein ausführlicher Verwendungsnachweis mit Vorlage von Originalbelegen zu erbringen. Im übrigen wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen.
Ein Gesamtverwendungsnachweis über die im Bewilligungszeitraum durchgeführte Ausbildung ist bis fünf Monate nach Abschluß der Ausbildung der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Ein Zwischennachweis ist jeweils einen Monat nach Ablauf des Haushaltsjahres der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
5.5
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorl.VwV zu § 44 SäHO in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
6.
Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 1. August 1997 in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1997

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 1, S. 2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1997

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002