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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen vom 9. April 1997 (SächsABl. S. 488), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Verordnung über Benutzungsgebühren und Auslagen für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen vom 8. April 1997 (SächsGVBI. S. 388)
(VwV-PolBGVO)

Az.: 35-0531.2/1

Vom 9. April 1997

1
Zum Ersten Abschnitt
1.1
Wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen stellen grundsätzlich eine Ausnahme dar und können nur dann erbracht werden, wenn die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dadurch nicht beeinträchtigt wird.
1.2
Genehmigungen
1.2.1
Wirtschaftliche Leistungen zugunsten Dritter bedürfen der vorherigen Genehmigung.
Die Genehmigung erteilen:
  • der Landespolizeipräsident,
  • die Direktoren der Polizeipräsidien,
  • die Leiter der Polizeidirektionen,
  • der Leiter der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
  • der Präsident des Landeskriminalamtes,
  • der Direktor der Bereitschaftspolizei,
  • die Abteilunsführer der Bereitschaftspolizeiabteilungen,
  • der Leiter der Landes – Polizeischule,
  • der Rektor der Fachhochschule für Polizei,
  • der Leiter der Landesbeschaffungsstelle der Polizei für ihren unmittelbaren Verantwortungsbereich.
Sie können die Befugnis zur Genehmigung wirtschaftlicher Leistungen auf ihnen unmittelbar unterstellte Bedienstete übertragen. Die Übertragung ist schriftlich vorzunehmen.
1.2.2
Arbeiten für Film- und Fernsehaufnahmen dürfen nur mit vorheriger Einwilligung des Landespolizeipräsidiums übernommen werden. Das gilt auch für die Überlassung von Ausrüstung und Gerät ohne Personal.
1.3
Voraussetzungen
1.3.1
Art und Umfang der Inanspruchnahme wirtschaftlicher Leistungen sind vor deren Beginn schriftlich festzulegen.
1.3.2
Bei Inanspruchnahme von Leistungen ist der Auftraggeber verpflichtet:
 
1.
der sächsischen Polizei die durch die Leistung entstehenden Schäden an staatlichem Eigentum und unfallbedingte Personalaufwendungen zu ersetzen, sofern sie nicht durch Verschulden des Auftragnehmers entstanden sind,
 
2.
die sächsische Polizei von Ansprüchen freizustellen, die durch die Leistung entstehen und auf der Gefährdungshaftung der Halter von Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen oder der Haftung für die Mitnahme von Personen in diesen Fahrzeugen beruhen,
 
3.
auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verzichten, falls durch die wirtschaftliche Leistung Personenschäden oder Schäden an Eigentum oder Vermögen des Auftraggebers oder Dritter entstehen, es sei denn, diese Schäden sind vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Auftragnehmer herbeigeführt worden,
 
4.
eine nach dem Urteil der leistenden Polizeidienststelle zur Abdeckung dieser Schadenersatz-, Haftungsfreistellungs- oder Haftungsverzichtsverpflichtungen ausreichende Versicherung abzuschließen.
 
Der Auftraggeber ist zwingend darauf hinzuweisen, daß die Leistung jederzeit abgebrochen beziehungsweise unterbrochen werden kann, wenn dies die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erfordert. Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind für diesen Fall auszuschließen. Bei Abbruch ist nur der bis dahin tatsächlich erbrachte Leistungsumfang zu berechnen.
In den Kraftfahrzeugwaschanlagen, für die die private Nutzung genehmigt ist, sind die Haftungsausschlußbestimmungen durch Aushang nach dem Muster der Anlage bekanntzumachen.
1.3.3
Voraussetzung für die Durchführung wirtschaftlicher Leistungen ist der von dem Auftraggeber zu erbringende Nachweis, daß
 
1.
die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer keine Bedenken gegen die Leistung der Polizei hat,
 
2.
andere Anbieter diese Leistung nicht erbringen können und
 
3.
die aufgrund besonderer Bestimmungen erforder    lichen Einwilligungen anderer Behörden vorliegen.
1.3.4
Dienstleistungen und Werkstattleistungen polizeieigener Werkstätten und Serviceeinrichtungen werden Bediensteten der Polizei grundsätzlich nicht zur Verfügung gestellt. Ausnahmen genehmigt das Landespolizeipräsidium. Leistungen für natürliche und juristische Personen außerhalb der Polizei können gegen Erstattung der Personalkosten nach Anlage 1 der Verordnung sowie der Auslagen für das Material erbracht werden.
Kraftfahrzeugwaschanlagen können Bediensteten der Polizei für die private Nutzung zur Verfügung gestellt werden, sofern damit dienstliche Aufgaben nicht behindert werden.
1.4
Weitergehende Anwendung der Kostensätze der Verordnung
1.4.1
Die Kostensätze der Verordnung sind auch anzuwenden:
  • für die Berechnung von Kosten für den Einsatz von Kräften und Mitteln der sächsischen Polizei zur Unterstützung der Polizeien anderer Bundesländer,
  • für die Berechnung der Auslagen im Zuge der Amtshilfe der sächsischen Polizei im Sinne des Vorläufigen  Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen,
  • bei Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und -berechnungen.
1.4.2
Bei Unterstützungseinsätzen und Amtshilfen sind in Ansatz zu bringen:
  • für Bundesfahrzeuge und Bundestechnik die beweglichen Kosten nach Anlagen 2 und 3 der Verordnung,
  • für Landesfahrzeuge und Landestechnik die vollen Kosten. nach Anlagen 2 und 3 der Verordnung,
  • als Personalkosten nur die tatsächlich angefallenen Awendungen für Mehrarbeits- und Überstundenvergütung und Zulagen für den Dienst zu ungünstigen Zeiten.
2
Zum Zweiten Abschnitt
2.1
Voraussetzung für den Eintritt der Kostenschuld nach § 5 Nr. 1 der Verordnung ist, daß der Einsatz des Kampfmittelbeseitigungsdienstes nicht der Abwehr einer unmittelbaren Gefahr dient. Unmittelbarkeit der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren setzt voraus, daß sie entweder gegenwärtig sind oder nicht vorhergesehen werden kann, zu welchem Zeitpunkt Leben oder Gesundheit von Menschen geschädigt werden können.
Insoweit ist auch eine latente Gefahr – das heißt die Kenntnis beziehungsweise indiziengestützte Vermutung, daß Kampfmittel vorhanden sind oder sein können – unmittelbar.
2.2
Zur Umsetzung von § 5 Nummer 3 der Verordnung sind die Kosten für Leistungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes auf Liegenschaften des Sondervermögens gesondert zu erfassen und jährlich auf Anforderung dem Staatsministerium des Innern mitzuteilen.
3
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

Dresden, den 9. April 1997

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Groh
Ständiger Vertreter des Landespolizeipräsidenten

Anlage

Muster der Bekanntmachung gemäß Nummer 3.2

Bekanntmachung

Nutzer der Einrichtung im Sinne von § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Benutzungsgebühren für wirtschaftliche Leistungen der Polizei des Freistaates Sachsen zugunsten Dritter (PolBGVO) verpflichten sich mit der Nutzung der Einrichtung, auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verzichten, falls durch die wirtschaftliche Leistung Personenschäden oder Schäden an Eigentum oder Vermögen des Auftraggebers oder Dritter entstehen, es sei denn, diese Schäden sind vorsätzlich herbeigeführt worden.

Unterschrift des Dienststellenleiters

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1997 Nr. 20, S. 488
    Fsn-Nr.: 211-V97.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Mai 1997

    Fassung gültig bis: 22. April 2011