1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Berichtigung zu der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO)

Vollzitat: Berichtigung zu der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (SächsSchAVO) vom 5. Februar 2002 (SächsGVBl. S. 97)

Berichtigung zu der Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten ( SächsSchAVO)

Vom 5. Februar 2002

Anlage 1 Nummer 3.5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten ( SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21) lautet richtig:

Anlage 1 Nr. 3.5
Nr. was Ausnahme Zeit
3.5 Aufbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Klärschlamm und ähnlichen Stoffen V: ausgenommen in Schutzzone II B von Trinkwassertalsperren, sofern die Bestimmungen der Schutzzone III eingehalten werden b: außer 15. Oktober bis
    15. Februar
Auf begrünten Flächen dürfen jeweils nach der letzten Ernte innerhalb der Vegetationsperiode bis zum Verbotszeitraum maximal 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Dies gilt für acker- und gartenbaulich genutzte Flächen, wenn nach der letzten Ernte die Ausbringung zu
a) Gras, Untersaaten oder
Zwischenfrüchten, soweit der
Leguminosenanteil jeweils
unter 50 Prozent liegt,
b) Winterraps, Winterrüben
oder in Verbindung mit einer
Getreidestrohdüngung zu
Wintergerste
erfolgt
Die Ausbringung zu anderen Herbstansaaten ist nur zulässig, soweit durch eine Bodenuntersuchung nach der N min –Methode ein Stickstoffdüngebedarf vor der Ausbringung nachgewiesen wird.

Dresden, den 5. Februar 2002

Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Jeschke
Abteilungsleiter

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 4, S. 97

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. März 2002