Berichtigung zu der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten (
SächsSchAVO)
Vom 5. Februar 2002
Anlage 1 Nummer 3.5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Schutzbestimmungen und Ausgleichsleistungen für erhöhte Aufwendungen der Land- und Forstwirtschaft in Wasserschutzgebieten ( SächsSchAVO) vom 2. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 21) lautet richtig:
Nr. | was | Ausnahme | Zeit |
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3.5 | Aufbringen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Klärschlamm und ähnlichen Stoffen | V: ausgenommen in Schutzzone II B von Trinkwassertalsperren, sofern die Bestimmungen der Schutzzone III eingehalten werden | b: außer 15. Oktober bis 15. Februar Auf begrünten Flächen dürfen jeweils nach der letzten Ernte innerhalb der Vegetationsperiode bis zum Verbotszeitraum maximal 80 Kilogramm Gesamt-Stickstoff je Hektar ausgebracht werden. Dies gilt für acker- und gartenbaulich genutzte Flächen, wenn nach der letzten Ernte die Ausbringung zu a) Gras, Untersaaten oder erfolgt Zwischenfrüchten, soweit der Leguminosenanteil jeweils unter 50 Prozent liegt, b) Winterraps, Winterrüben oder in Verbindung mit einer Getreidestrohdüngung zu Wintergerste Die Ausbringung zu anderen Herbstansaaten ist nur zulässig, soweit durch eine Bodenuntersuchung nach der N min –Methode ein Stickstoffdüngebedarf vor der Ausbringung nachgewiesen wird. |
Dresden, den 5. Februar 2002
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Dr. Jeschke
Abteilungsleiter