1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen

Vollzitat: Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen
(Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) 1

Vom 3. August 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2010

Aufgrund von § 62 Abs. 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist, wird verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Schulordnung gilt für alle öffentlichen Mittelschulen im Freistaat Sachsen. Sie gilt für Mittelschulen im deutsch-sorbischen Gebiet, soweit die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 307), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichenden Festlegungen enthält.

§ 2
Aufbau der Mittelschule,
Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung

(1) Die Klassenstufen 5 und 6 haben orientierende Funktion. Die nach der Grundschule getroffene Entscheidung für die Schullaufbahn kann korrigiert werden. Ab der Klassenstufe 7 wird neben dem Pflichtbereich ein besonderer Profilbereich gemäß § 6 Abs. 3 SchulG in Form von Neigungskursen für die Klassenstufen 7 bis 9 und Vertiefungskursen für die Klassenstufe 10 eingerichtet (Wahlpflichtbereich).

(2) Mittelschulen, die Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung führen, werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport bestimmt. 3

§ 3
Abschlussbezogener Unterricht,
Wahl der Bildungsgänge

(1) Ab der Klassenstufe 7 wird der Unterricht nach dem angestrebten Abschluss im Haupt- oder Realschulbildungsgang (abschlussbezogener Unterricht) erteilt. Die äußere Differenzierung erfolgt in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik und Chemie (Differenzierungsfächer).

(2) Der Hauptschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 9 und führt zum Hauptschulabschluss oder zum qualifizierenden Hauptschulabschluss.

(3) Der Realschulbildungsgang umfasst die Klassenstufen 7 bis 10 und führt zum Realschulabschluss.

(4) Die Klassenkonferenz entscheidet zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufe 6 auf der Grundlage der bisher gezeigten Leistungen und der voraussichtlichen Leistungsentwicklung, welchen Bildungsgang der Schüler besucht. Die Teilnahme am Unterricht im Realschulbildungsgang kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Schüler in der Halbjahresinformation der Klassenstufe 6 in mehr als zwei Differenzierungsfächern mit der Note „ausreichend“ oder schlechter bewertet wurde. Die Klassenkonferenz kann am Ende des zweiten Schulhalbjahres ihre nach Satz 1 getroffene Entscheidung abändern, wenn die im zweiten Schulhalbjahr gezeigten Leistungen und die voraussichtliche Leistungsentwicklung dies rechtfertigen. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

§ 4
Wechsel des Bildungsganges

(1) Nach der Klassenstufe 7 oder 8 kann ein Wechsel des Bildungsganges erfolgen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt und die bisher gezeigten Leistungen und die voraus-sichtliche Leistungsentwicklung der Schüler dies rechtfertigen. Die Eltern können einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Wechsel erfolgt grundsätzlich nach Abschluss der jeweiligen Klassenstufe. § 26 bleibt unberührt.

(2) Schüler der Klassenstufe 9, die den Hauptschulbildungsgang besucht haben, können in die Klassenstufe 10 überwechseln, wenn der Durchschnitt aller Jahresnoten des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 2,4 ist; in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache, Physik und Chemie muss mindestens die Jahresnote „befriedigend“ erreicht worden sein.

(3) Können Schüler, die den Realschulbildungsgang besucht haben, nicht in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt werden, kann die Klassenkonferenz entscheiden, dass sie in die nächsthöhere Klassenstufe des Hauptschulbildungsganges überwechseln, wenn die Nichtversetzung auf mangelhaften Leistungen in den Differenzierungsfächern beruht und keines dieser Fächer mit „ungenügend“ bewertet wurde. Der Wille der Eltern soll berücksichtigt werden.

Abschnitt 2
Aufnahme und Schulwechsel

§ 5
Anmeldung

(1) Die Sächsische Bildungsagentur gibt die Termine für die Anmeldung an den Mittelschulen bekannt.

(2) Vor dem Anmeldetermin werden an den Mittelschulen oder Grundschulen Informationsveranstaltungen durchgeführt, in denen die Abschlüsse der Mittelschule, die auf diese Abschlüsse bezogene Differenzierung, der Wahlpflichtbereich sowie die weiterführenden Bildungsmöglichkeiten vorgestellt werden.

(3) Die Schüler werden von den Eltern angemeldet. Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen vorzulegen:

1.
das zuletzt erstellte Zeugnis oder die zuletzt erstellte Halbjahresinformation der zuvor besuchten Schule,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
die Bildungsempfehlung.

(4) Bei der Anmeldung der Schüler werden folgende Daten erhoben:

1.
Name und Vorname der Eltern und des Schülers;
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schülers;
3.
Geschlecht des Schülers;
4.
Anschrift der Eltern und des Schülers;
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
6.
Staatsangehörigkeit des Schülers;
7.
Religionszugehörigkeit des Schülers;
8.
Datum der Ersteinschulung sowie Angaben zur bisherigen Schullaufbahn;
9.
Art und Grad einer Behinderung, durch dafür qualifizierte Lehrer oder Schulpsychologen festgestellte Teilleistungsschwächen und chronische Krankheiten, soweit sie für den Schulbesuch von Bedeutung sind.

Diese Daten können von der abgebenden Schule übernommen werden. Für die Erfassung und Übernahme der Daten nach Nummer 6 und 9 muss die Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen. 4

§ 6
Aufnahme von Schülern

(1) Im Anschluss an die Grundschule werden die Schüler in die Klassenstufe 5 aufgenommen.

(2) Die Aufnahme von Schülern erfolgt grundsätzlich zu Beginn eines Schuljahres; eine Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt ist aus wichtigem Grund möglich.

(3) Für die Aufnahme in Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung an Mittelschulen ist das Ablegen eines besonderen Eignungstests erforderlich.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze; § 2 Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die integrative Unterrichtung von Schülern in öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen (Schulintegrationsverordnung – SchIVO) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 350, 416), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. 5

§ 7
Schulwechsel an eine andere Mittelschule

Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Mittelschule wechseln. Ab Klassenstufe 7 kann in der Regel nur an eine Mittelschule mit gleichem abschlussbezogenen Unterrichtsangebot gewechselt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

§ 8
Schulwechsel an eine Förderschule

(1) Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass ein Schüler nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung nicht oder nicht hinreichend integriert werden kann und deshalb einer sonderpädagogischen Förderung bedarf, unterrichtet der Klassenlehrer den Schulleiter hierüber und über die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen.

(2) Der Schulleiter beantragt bei der Sächsischen Bildungsagentur die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers gemäß § 13 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS. vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), in der jeweils geltenden Fassung. 6

§ 9
Schulwechsel an ein Gymnasium

(1) Auf Antrag der Eltern eines Schülers der Klassenstufe 5 oder 6 erteilt die Lehrerkonferenz der jeweiligen Klassenstufe im zweiten Schulhalbjahr eine der nachstehenden Bildungsempfehlungen.

1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen.
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.

Die Bildungsempfehlung wird den Eltern schriftlich mitgeteilt.

(2) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird erteilt, wenn

1.
sowohl der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern in der Halbjahresinformation besser als 2,5 ist und
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.

(3) Die Bildungsempfehlung für das Gymnasium wird auch erteilt, wenn der Schüler die Anforderungen gemäß Absatz 2 am Ende des Schuljahres erfüllt.

(4) In allen anderen Fällen wird die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt.

(5) An sorbischen Schulen gemäß § 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Arbeit an sorbischen und anderen Schulen im deutsch-sorbischen Gebiet kann das Fach Deutsch durch das Fach Sorbisch ersetzt werden. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz.

(6) Für die Bildungsempfehlung ist ein Vordruck zu verwenden, der dem vom Staatsministerium für Kultus und Sport veröffentlichten Muster entspricht. 7

§ 10
Schulwechsel vom Gymnasium an die Mittelschule

(1) Der Wechsel eines Schüler des Gymnasiums ist zu Beginn des ersten oder zweiten Schulhalbjahres der Klassenstufen 5 bis 9 sowie des ersten Schulhalbjahres der Klassenstufe 10 möglich. Ein entsprechender Antrag ist durch die Eltern unverzüglich nach Kenntnis der Halbjahresinformation oder des Zeugnisses beim Schulleiter der Mittelschule zu stellen.

(2) Ein Schüler des Gymnasiums wechselt nach Abschluss des Schuljahres in die nächsthöhere Klassenstufe der Mittelschule, sofern er am Gymnasium versetzt worden ist. Über Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 4 entscheidet der Schulleiter der Mittelschule.

§ 10a
Schülerunterlagen bei Schulwechsel

Wechselt ein Schüler an eine andere allgemein bildende Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der Mittelschule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen bei der abgebenden Schule anfordert. Bei Aufnahme eines Schülers an einer Mittelschule werden die Schülerunterlagen unverzüglich bei der abgebenden Schule angefordert. Schülerunterlagen enthalten neben den Angaben nach § 5 Abs. 4 die Noten der Halbjahresinformationen, Halbjahreszeugnisse und Jahreszeugnisse sowie Vermerke über Versetzungen und Versäumnisse. 8

Abschnitt 3
Unterrichtsorganisation

§ 11
Klassen- und Gruppenbildung

(1) In den Klassenstufen 5 und 6 wird der Unterricht in der Regel im Klassenverband erteilt.

(2) Der Unterricht in den Differenzierungsfächern kann in Gruppen oder ganzen Klassen erfolgen. In allen anderen Fächern erfolgt der Pflichtunterricht in der Regel im Klassenverband.

(3) Die Einrichtung von Gruppen oder Klassen richtet sich nach den pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten an der jeweiligen Schule. Die Einzelheiten über die Gruppen- und Klassenbildung regelt das Staatsministerium für Kultus und Sport durch Verwaltungsvorschrift.

(4) Die Gruppen- und Klassenbildung wird vom Schulleiter vorgenommen. 9

§ 12
Unterrichtszeit

(1) Der Unterricht wird an fünf Wochentagen von Montag bis Freitag erteilt und findet überwiegend am Vormittag statt. Er wird möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Wochentage verteilt. Mit Genehmigung der Sächsischen Bildungsagentur kann hiervon aus wichtigem Grund abgewichen werden.

(2) Der Vormittagsunterricht soll zwischen 7.00 und 9.00 Uhr beginnen. Die Unterrichtszeiten werden von der Gesamtlehrerkonferenz im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und dem Schulträger beschlossen.

(3) Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Der Unterricht kann auch in größeren Einheiten, insbesondere Doppelstunden, erteilt werden.

(4) Der Unterricht wird durch ausreichende Pausenzeiten unterbrochen. Diese betragen bei sechs Unterrichtsstunden am Vormittag insgesamt mindestens 60 Minuten. An Tagen mit Nachmittagsunterricht von mehr als einer Unterrichtsstunde soll eine Pause von mindestens 60 Minuten vorausgehen.

(5) Lassen die äußeren Umstände keinen sinnvollen Unterricht zu, zum Beispiel bei großer Hitze, kann der Schulleiter den Unterricht vorzeitig beenden. 10

§ 13
Schuljahr, Ferien, unterrichtsfreie Tage

(1) Das Schuljahr wird in zwei Schulhalbjahre eingeteilt. Das Ende des ersten und der Beginn des zweiten Schulhalbjahres werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegt.

(2) Die Gesamtdauer der Ferien während des Schuljahres beträgt 75 Werktage. Beginn und Ende der Ferien werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegt. Frei bewegliche Ferientage werden von jeder Schule im Einvernehmen mit der Sächsischen Bildungsagentur, dem Schulträger und dem Träger der Schülerbeförderung festgelegt.

(3) In besonders begründeten Ausnahmefällen können unterrichtsfreie Tage durch die Sächsische Bildungsagentur oder das Staatsministerium für Kultus und Sport angeordnet werden. 11

§ 14
Aufsicht

(1) Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auf den Zeitraum, in dem die Schüler am Unterricht und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnehmen, einschließlich der Pausen und Freistunden mit einer angemessenen Zeit vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts oder der anderen schulischen Veranstaltungen.

(2) Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem geistigen und körperlichen Entwicklungsstand sowie dem Verantwortungsbewusstsein der zu beaufsichtigenden Schüler, den örtlichen Gegebenheiten sowie der Art der unterrichtlichen oder anderen schulischen Veranstaltung.

(3) Die Aufsicht wird durch den Schulleiter, die Lehrer und die sonstigen mit der Aufsicht betrauten Personen ausgeübt. Der Schulleiter erstellt einen Aufsichtsplan.

(4) Die Schüler sind im erforderlichen Umfang aktenkundig über Unfallverhütung zu belehren.

Abschnitt 4
Unterricht

§ 15
Pflichtbereich

Der Unterricht für die Klassenstufen 5 bis 10 ist in den Pflichtfächern für alle Schüler verbindlich.

§ 16
Wahlpflichtbereich

(1) Neigungskurse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:

1.
Naturwissenschaft und Technik,
2.
Sprache und Kommunikation,
3.
Kunst und Kultur,
4.
Gesundheit und Sport,
5.
Informatik und Medien,
6.
Soziales und gesellschaftliches Handeln,
7.
Unternehmerisches Handeln.

Vertiefungskurse gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 können in folgenden Bereichen angeboten werden:

1.
Wirtschaft,
2.
Technik,
3.
Kunst und Kultur,
4.
Gesundheit und Soziales.

(2) Innerhalb der von der Schule angebotenen Neigungs- und Vertiefungskurse wählen die Schüler der Klassenstufen 7 bis 9 pro Schuljahr einen Neigungskurs und die Schüler der Klassenstufe 10 einen Vertiefungskurs. Der Unterricht in den jeweils gewählten Neigungs- oder Vertiefungskursen ist für alle Schüler verbindlich.

(3) Ein gewählter Neigungs- oder Vertiefungskurs kann aus wichtigem Grund auf Antrag der Eltern mit Zustimmung des Schulleiters gewechselt werden.

(4) Neigungs- und Vertiefungskurse sind Unterrichtsfächer im Sinne von § 19 Abs. 3.

(5) In der vertieften sportlichen Ausbildung oder bei der ab Klassenstufe 7 durchgehenden (abschlussorientierten) Belegung einer zweiten Fremdsprache werden Neigungs- und Vertiefungskurse nicht angeboten. 12

§ 17
Zusätzliche schulische Veranstaltungen

Die Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Jedoch verpflichtet sich der Schüler mit seiner Teilnahmeerklärung, an der zusätzlichen schulischen Veranstaltung in der Regel mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen. Dies gilt für Ganztagsangebote entsprechend.

§ 18
Individuelle Förderung der Schüler

(1) Nach Maßgabe der Stundentafel wird für leistungsschwächere und leistungsstärkere Schüler Förderunterricht gemäß § 35a Abs. 1 SchulG angeboten.

(2) Förderunterricht wird in der Regel in kleineren Gruppen durchgeführt. Die Gruppen können klassenübergreifend zusammengestellt werden.

(3) Förderunterricht soll insbesondere in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache eingerichtet werden.

(4) Der Klassenlehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme am Förderunterricht aus. Die Eltern sollen den Schüler zum Förderunterricht anmelden. Mit der Anmeldung ist der Schüler zur regelmäßigen Teilnahme während des vom Klassenlehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Für Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden.

(6) In Bildungsvereinbarungen gemäß § 35a Abs. 2 SchulG können gemeinsame Erziehungs- und Bildungsziele sowie Maßnahmen zur individuellen Förderung des Schülers festgelegt werden. 13

Abschnitt 5
Ermittlung und Bewertung von Leistungen,
Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

§ 19
Grundlagen der Leistungsbewertung

(1) Die vom Staatsministerium für Kultus und Sport erlassenen Lehrpläne und Stundentafeln sowie die Bildungsstandards bilden die Grundlage für die Leistungsanforderungen.

(2) Die Ermittlung, Beurteilung und daraus folgende Bewertung von Leistungen liegt in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers.

(3) Grundlage der Leistungsbewertung in einem Unterrichtsfach sind alle vom Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen. Schriftliche Leistungen sind insbesondere Klassenarbeiten und Kurzkontrollen. Eine Bewertung mündlicher oder praktischer Leistungen hat in pädagogisch sinnvollen Zeitabständen zu erfolgen; es sind grundsätzlich mindestens zwei Bewertungen mündlicher oder praktischer Leistungen im Schulhalbjahr vorzunehmen. Dem Schüler ist die erteilte Note jeweils bekannt zu geben. Der Fachlehrer hat zu Beginn des Schuljahres bekannt zu geben, wie er in der Regel die verschiedenen Leistungen bei der Notenbildung gewichten wird.

(4) Die allgemein für die Bewertung der Leistungen in den einzelnen Fächern maßgebenden Kriterien hat der Fachlehrer den Schülern und, soweit die Schüler nicht volljährig sind, ihren Eltern darzulegen.

(5) Der Fachlehrer hat dem Schüler auf Befragen den Stand seiner mündlichen und praktischen Leistungen anzugeben. Nimmt er eine besondere Prüfung vor, die er bewertet, hat er dem Schüler die Note bekannt zu geben. 14

§ 20
Bewertung von Leistungen, Betragen,
Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

(1) Leistungen werden nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bewertet. Die Bewertung berücksichtigt den individuellen Lernfortschritt des Schülers. Dabei sind festgestellte Teilleistungsschwächen angemessen zu berücksichtigen.

(2) Die einzelnen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie die gesamten während eines Schuljahres in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen werden mit folgenden Noten bewertet:

Notenbewertung
Nummer Note in Worten Note Beschreibung
1. „sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2. „gut“ 2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
3. „befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4. „ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5. „mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
6. „ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Notentendenzen können durch Hinzufügen der Zeichen „+“ oder „–“ ausgedrückt werden.

(3) Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 sind die im Lehrplan festgelegten Ziele und Inhalte sowie der Grad der selbstständigen und richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, einschließlich der Art der Darstellung.

(4) Werden Leistungen aus Gründen, die der Schüler zu vertreten hat, nicht erbracht, entscheidet der Lehrer unter Berücksichtigung dieser Gründe sowie von Alter und Entwicklungsstand des Schülers, ob er die Note „ungenügend“ erteilt oder die nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung bleibt.

(5) Wird ein schriftlicher Leistungsnachweis nicht erbracht und bleibt diese nicht erbrachte Leistung ohne Bewertung, kann Gelegenheit zur Nachholung gegeben werden.

(6) Wird wegen Nichterbringens von Leistungen die Note „ungenügend“ erteilt, teilt der Lehrer dies bei Klassenarbeiten den Eltern mit einer kurzen Begründung mit. Diese Note ist bei der Ermittlung der Fachnote in Halbjahresinformationen und Zeugnissen wie die anderen Noten zu berücksichtigen.

(7) Weiterhin werden Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers benotet.

1.
Betragen umfasst Aufmerksamkeit, Hilfsbereitschaft, Zivilcourage und angemessenen Umgang mit Konflikten, Rücksichtnahme, Toleranz und Gemeinsinn sowie Selbsteinschätzung.
2.
Fleiß umfasst Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Ausdauer und Regelmäßigkeit beim Erfüllen von Aufgaben.
3.
Mitarbeit umfasst Initiative, Kooperationsbereitschaft und Teamfähigkeit, Beteiligung am Unterricht, Selbstständigkeit, Kreativität sowie Verantwortungsbereitschaft.
4.
Ordnung umfasst Sorgfalt, Pünktlichkeit, Zuverlässigkeit, Einhalten von Regeln und Absprachen sowie Bereithalten notwendiger Unterrichtsmaterialien.

(8) Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung des Schülers werden mit folgenden Noten bewertet:

Kopfnoten
Nummer Note in Worten Note Beschreibung
1. „sehr gut“ (1), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers vorbildlich ausgeprägt ist;
2. „gut“ (2), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers stark ausgeprägt ist;
3. „befriedigend“ (3), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers durchschnittlich ausgeprägt ist;
4. „ausreichend“ (4), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers schwach ausgeprägt ist;
5. „mangelhaft“ (5), wenn Betragen, Fleiß, Mitarbeit oder Ordnung des Schülers unzureichend ausgeprägt ist.

Dabei sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Schülers angemessen zu berücksichtigen. Verbale Einschätzungen ergänzen diese Bewertung auf dem Jahreszeugnis. Alle diese Aussagen müssen dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dienen und Informationen für die Förderung des Schülers beinhalten.

§ 21
Klassenarbeiten, Kurzkontrollen und Komplexe Leistungen

(1) Klassenarbeiten geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand einer Gruppe, Klasse und einzelner Schüler und weisen auf notwendige Fördermaßnahmen hin. Sie können daher in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit, das heißt nach den Phasen der Erarbeitung, Vertiefung, Übung und Anwendung angesetzt werden und können sich auch auf Grundlagenwissen aus zurückliegenden Lernabschnitten beziehen. Im Schuljahr kann eine Klassenarbeit durch eine schriftliche Arbeit mit zentraler Aufgabenstellung des Staatsministeriums für Kultus und Sport zum Nachweis des in einem längeren Unterrichtszeitraum erzielten Lernerfolgs sowie zur Orientierung für die weitere Schullaufbahn und zur Ermittlung des Förderbedarfs ersetzt werden.

(2) Die Anzahl der Klassenarbeiten wird am Schuljahresanfang auf der Grundlage der Lehrpläne durch die Fachkonferenzen in den Schulen festgelegt.

(3) An einem Unterrichtstag dürfen in der Regel nicht mehr als eine Klassenarbeit und pro Woche nicht mehr als drei Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeit ist in der Regel mindestens zwei Tage zuvor anzukündigen. Alle Leistungsnachweise, die die Schüler zu erbringen haben, sollen vom Fachlehrer möglichst bald korrigiert an die Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. Die Zeit bis zur Rückgabe soll 14 Tage nicht überschreiten. In allen Unterrichtsfächern sind bei Klassenarbeiten schwerwiegende Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie schwerwiegende Ausdrucksmängel zu vermerken.

(4) Die Klassenarbeiten werden dem Schüler zur Kenntnisnahme durch die Eltern mit nach Hause gegeben. Sie sind an den Fachlehrer zurückzugeben. In diesen Fällen bewahrt die Schule die Arbeiten bis zum Ende des Schuljahres auf und händigt sie dann aus. Die Gesamtlehrerkonferenz kann beschließen, dass Klassenarbeiten nach Bestätigung der Kenntnisnahme durch die Eltern ausgehändigt werden. Die Aufbewahrung der ausgehändigten Arbeiten obliegt den Eltern oder dem Schüler, soweit er volljährig ist. Die Eltern und der Schüler sind zu Beginn jeden Schuljahres hierüber zu informieren.

(5) Neben den Klassenarbeiten können zur Leistungsermittlung in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden. Sie dürfen sich nur auf begrenzte Stoffbereiche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen und werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet. Die Anzahl der Kurzkontrollen bestimmt der Fachlehrer.

(6) Komplexe Leistungen dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und bestehen in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen. 15

§ 22
Hausaufgaben

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schüler anzupassen. Die Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung des Schülers angemessen zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

§ 23
Täuschungen

Werden bei Leistungsnachweisen unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder wird auf andere Weise getäuscht, kann der Fachlehrer die Wiederholung anordnen, die Bewertung herabsetzen oder in einem schweren Fall die Note „ungenügend“ erteilen. Bei einem Versuch kann entsprechend verfahren werden.

§ 24
Halbjahresinformationen und Zeugnisse

(1) In allen Fächern, die unterrichtet wurden, sind Leistungen mit Noten zu bewerten.

(2) Zur Ermittlung der Fachnote in den Halbjahresinformationen und Zeugnissen ist die Endnote aus den schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen zu bilden. Der Gesamtbewertung der in den Klassenarbeiten erbrachten Leistungen kommt gegenüber der Gesamtbewertung der erbrachten übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen in der Regel ein höheres Gewicht zu. Komplexe Leistungen können einer Klassenarbeit gleichgestellt und wie diese gewichtet werden.

(3) Halbjahresinformationen sind Mitteilungen an die Eltern, die über den jeweils erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand nach dem ersten Schulhalbjahr informieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schulhalbjahres ausgegeben. Sie enthalten die Noten in den einzelnen Fächern, wobei auch Noten mit Notentendenzen ausgewiesen werden können. Ebenso sind Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung auf der Halbjahresinformation auszuweisen.

(4) Jahreszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den von den Schülern nach einem Schuljahr erreichten Entwicklungs- und Leistungsstand dokumentieren. Sie werden in der Regel am letzten Schultag des Schuljahres ausgegeben. Sie enthalten Noten für die Leistungen in den einzelnen Fächern (Jahresnoten) und für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung während des ganzen Schuljahres. In den Klassenstufen 7 bis 9 enthalten die Jahreszeugnisse Angaben darüber, welchen abschlussbezogenen Unterricht die Schüler besucht haben. Auf Wunsch des Schülers ist eine von ihm geleistete auf die Schule bezogene ehrenamtliche Tätigkeit auf dem Jahreszeugnis im Feld „Bemerkungen“ einzutragen.

(5) In den Abschlussklassen erhalten die Schüler abweichend von Absatz 3 ein Zeugnis über ihre Leistungen sowie über Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung im ersten Schulhalbjahr (Halbjahreszeugnis).

(6) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsganges dokumentieren.

(7) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schüler erhalten, die die Mittelschule ohne Abschluss des besuchten Bildungsganges verlassen. Verlässt ein Schüler nach Versetzung in die Klassenstufe 10 die Mittelschule, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: ,Der Schüler hat den Hauptschulabschluss erworben.‘ Hat er an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen, enthält das Abgangszeugnis die Bemerkung: „Der Schüler hat den qualifizierenden Hauptschulabschluss erworben.“

(8) Für Halbjahresinformationen und Zeugnisse sind Vordrucke zu verwenden, die den vom Staatsministerium für Kultus und Sport veröffentlichten Mustern entsprechen.

(9) Auf Jahreszeugnissen, Halbjahreszeugnissen und Abgangszeugnissen unterschreiben der Schulleiter und der Klassenlehrer, auf Halbjahresinformationen der Klassenlehrer. Auf Abschlusszeugnissen unterschreiben der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(10) Bei Halbjahresinformationen, Halbjahres- und Jahreszeugnissen bestätigen die Eltern die Kenntnisnahme durch ihre Unterschrift, soweit die Schüler nicht volljährig sind. 16

Abschnitt 6
Versetzung, Wiederholung

§ 25
Versetzungsbestimmungen

(1) In die nächsthöhere Klassenstufe werden diejenigen Schüler versetzt, die in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben oder die nicht ausreichenden Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen können.

(2) Für den Notenausgleich gilt Folgendes:

1.
In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Physik, Chemie und Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ höchstens einmal durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen der vorgenannten Fächer ausgeglichen werden.
2.
In den nicht unter Nummer 1 genannten Fächern kann die Note „ungenügend“ nicht und die Note „mangelhaft“ durch die Note „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(3) Ein Notenausgleich nach Absatz 2 ist in höchstens drei Fächern zulässig.

(4) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel bei längerer Erkrankung, können Schüler, die nach den Absätzen 1 bis 3 nicht zu versetzen wären, versetzt werden, wenn sie aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit und bisherigen Gesamtentwicklung den Anforderungen der nächsthöheren Klassenstufe voraussichtlich gewachsen sein werden. Eine Versetzung auf Probe ist nicht zulässig.

(5) Über die Versetzung oder Nichtversetzung entscheidet die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters. Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Jahreszeugnis zu vermerken.

(6) Wird ein Schüler den Leistungsanforderungen der vertieften sportlichen Ausbildung nicht mehr gerecht, muss er diese beenden. Hierüber entscheidet der Schulleiter.

§ 26
Mehrmalige Nichtversetzung

(1) Schüler im Realschulbildungsgang, die

1.
aus einer Klassenstufe, die sie wiederholt haben, wiederum nicht versetzt werden oder
2.
eine Klassenstufe wiederholt haben und aus der nachfolgenden Klassenstufe nicht versetzt werden,

können nach Anhörung der Eltern am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe im Hauptschulbildungsgang teilnehmen, wenn die Klassenkonferenz dies beschließt.

(2) Schüler im Hauptschulbildungsgang nehmen in den Fällen des Absatzes 1 am Unterricht der nächsthöheren Klassenstufe teil.

(3) Schüler der Klassenstufe 6, die die Klassenstufe 5 oder 6 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 7 im Hauptschulbildungsgang teil.

(4) Schüler der Klassenstufe 5, die die Klassenstufe 5 wiederholt haben und wiederum nicht versetzt werden, nehmen am Unterricht der Klassenstufe 6 teil. In der Regel ist das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs des Schülers einzuleiten.

(5) Bei Schülern, die eine Klassenstufe nicht wiederholen dürfen, enthält das Zeugnis die Bemerkung: „Der Schüler darf die Klassenstufe … der Mittelschule nicht wiederholen.“

§ 27
Verlassen der Schule

Schüler, die die reguläre Schulzeit des jeweiligen Bildungsganges an der Mittelschule einschließlich der Klassenstufen 5 und 6 um mehr als zwei Schuljahre überschreiten, müssen die Mittelschule verlassen. Dies gilt nicht für Schüler mit Deutsch als Zweitsprache, die einer besonderen Sprachförderung bedürfen, um mit Erfolg am Unterricht teilnehmen zu können. Die §§ 39, 47a bleiben unberührt. 17

§ 28
Freiwillige Wiederholung

(1) Eine Klassenstufe kann auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers freiwillig wiederholt werden, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dem zustimmt. Die freiwillige Wiederholung ist in der Regel nur zu Beginn eines Schuljahres möglich. Die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen ist nicht möglich. Hat ein Schüler aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann der Schulleiter eine Ausnahme von Satz 3 zulassen.

(2) Für einzelne Schüler der Klassen mit vertiefter sportlicher Ausbildung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Dehnung zweier aufeinander folgender Klassenstufen auf drei Schuljahre bei der Sächsischen Bildungsagentur beantragt werden. Eine Dehnung schließt eine freiwillige Wiederholung dieser Klassenstufen nach Absatz 1 aus. An der besonderen Leistungsfeststellung oder der Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses kann der Schüler nur im letzten Jahr der Dehnung teilnehmen.

(3) Die freiwillige Wiederholung einer Klassenstufe gilt als Wiederholung wegen Nichtversetzung und die bereits ausgesprochene Versetzung als nicht getroffen. Die freiwillige Wiederholung ist im Jahreszeugnis zu vermerken. 18

§ 29
Überspringen einer Klassenstufe

Ein Schüler der Klassenstufen 5 bis 8 kann mit Einverständnis der Eltern zum Ende des ersten Schulhalbjahres in die nächsthöhere Klassenstufe überwechseln oder zum Schuljahresende eine Klassenstufe überspringen, wenn die Klassenkonferenz unter Vorsitz des Schulleiters dies beschließt und seine bisherigen Gesamtleistungen und seine Befähigung erwarten lassen, dass er den Anforderungen gewachsen sein wird. Der Wechsel oder das Überspringen einer Klassenstufe wird in der Halbjahresinformation oder im Jahreszeugnis vermerkt.

Abschnitt 7
Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 30
Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses (Abschlussprüfung) für die Schüler der Klassenstufe 10 findet einmal jährlich statt.

(2) Die Termine der schriftlichen und der Zeitraum der mündlichen Prüfungen wird vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegt. 19

§ 31
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse

(1) An jeder Mittelschule wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Diesem gehören an:

1.
der Schulleiter als Vorsitzender,
2.
der stellvertretende Schulleiter und
3.
die jeweiligen Fachlehrer der Prüfungsfächer.

Der Vorsitzende kann weitere Lehrer in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Für die mündliche Prüfung bildet der Vorsitzende für die einzelnen Prüfungen Fachausschüsse. Diesen gehören an:

1.
der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied als Leiter und
2.
zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe, den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung zu sichern und das Gesamtergebnis festzustellen.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Die Abstimmungen im Prüfungsausschuss erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei Schülern, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SchIVO in der Mittelschule integrativ unterrichtet wurden, und bei Schülern mit festgestellter Teilleistungsschwäche entscheidet der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers über die zugelassenen Hilfsmittel und die Art und Weise der Durchführung der Prüfung in dem jeweiligen Prüfungsfach.

§ 32
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie.

(2) Im Fach erste Fremdsprache besteht die schriftliche Prüfung aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Prüfungsteilnehmern. Er soll bei zwei Prüfungsteilnehmern 25 Minuten, bei drei Prüfungsteilnehmern 35 Minuten dauern. Die Vorbereitungszeit beträgt 10 Minuten. Für die Durchführung des praktischen Teils gelten § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sowie 5 entsprechend. Für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Hören, die nach Maßgabe der Schulintegrationsverordnung an der Mittelschule unterrichtet werden, gilt § 33 Nr. 1 und 2 SOFS entsprechend.

(3) Prüfungsteilnehmer an sorbischen Schulen können anstelle der schriftlichen Prüfung im Fach Deutsch an der schriftlichen Prüfung im Fach Sorbisch teilnehmen.

(4) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach erste Fremdsprache werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport zentral gestellt.

(5) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftliche Prüfung:

1.
im Fach Deutsch 240 Minuten,
2.
im Fach Mathematik 240 Minuten,
3.
im Fach erste Fremdsprache 180 Minuten für den schriftlichen Teil,
4.
im Fach Physik, Chemie oder Biologie 150 Minuten,
5.
im Fach Sorbisch 240 Minuten.

(6) Über jede schriftliche Prüfung ist vom Aufsicht führenden Lehrer ein Protokoll anzufertigen. 20

§ 33
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf ein weiteres, schriftlich nicht geprüftes Fach. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung des Prüfungsfaches den Wunsch des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen. In einem Vertiefungskurs ist keine mündliche Prüfung möglich. Im Fach Sport ist nur für Schüler der vertieften sportlichen Ausbildung die mündliche Prüfung möglich. Die mündliche Prüfung kann fachpraktische Teile enthalten. Im Fach Sport muss sie einen fachpraktischen Teil enthalten; dieser kann als Gruppenprüfung mit mehreren Prüfungsteilnehmern durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsaufgaben für die mündliche Prüfung werden vom Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Vorschlag der Fachausschüsse, in welchen Fächern die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen durchgeführt wird.

(3) Die mündliche Prüfung soll 20 Minuten dauern. Für die mündliche Prüfung mit fachpraktischen Teilen mit Ausnahme der Prüfung im Fach zweite Fremdsprache soll die Prüfungszeit 30 bis 60 Minuten betragen. Über die Gewährung einer Vorbereitungszeit von bis zu 20 Minuten entscheidet der Prüfungsausschuss.

(4) Die mündliche Prüfung wird von einem Fachausschuss abgenommen.

(5) Über jede mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Fachausschusses ein Protokoll anzufertigen. 21

§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind vom jeweiligen Fachlehrer und einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Zweitkorrektor unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um eine oder mehr Noten voneinander ab und können sich die Prüfer nicht einigen, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. Im Fach erste Fremdsprache wird die Bewertung für den schriftlichen Teil dem Prüfungsteilnehmer spätestens zwei Tage vor dem Termin des praktischen Teils mitgeteilt; die Bewertung für den praktischen Teil wird entsprechend Absatz 2 festgestellt und im Anschluss an den praktischen Teil der Prüfung mit der Prüfungsnote mitgeteilt. Die Prüfungsnote für die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Bewertung des schriftlichen Teils und der Bewertung des praktischen Teils.

(2) Das Ergebnis der mündlichen Prüfungen wird auf Vorschlag des jeweiligen Fachlehrers von dem Fachausschuss mit Stimmenmehrheit festgestellt.

(3) Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Prüfungsnoten) ist in ganzen Noten auszudrücken. 22

§ 35
Feststellung der Endnote

(1) Vor Beginn der Prüfung ist für jedes Fach eine Jahresnote aus den im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen zu bilden und in den Prüfungsunterlagen zu dokumentieren. Die Jahresnote im Vertiefungskurs wird zu einem Drittel aus der Note der Komplexen Leistung und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 10 erbrachten Leistungen gebildet.

(2) Die Endnote eines Prüfungsfaches wird aus der Jahresnote und der Prüfungsnote zu gleichen Teilen gebildet. Über die Endnote entscheidet bei schriftlichen Prüfungen der Prüfungsausschuss, bei mündlichen Prüfungen der Fachausschuss. Über die Endnote im Fach erste Fremdsprache entscheidet der Fachausschuss.

(3) Die Endnote in Fächern, in denen ein Prüfungsteilnehmer nicht geprüft wird, entspricht der Jahresnote. 23

§ 36
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Abschlussprüfung bestanden, wenn:

1.
alle Endnoten mindestens „ausreichend“ sind,
2.
die Endnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Endnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Endnote „mangelhaft“ in zwei Fächern, zu denen nicht die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und ein nach § 32 Abs. 1 gewähltes naturwissenschaftliches Fach gehören, durch die Endnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Über das Bestehen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss nach Vorliegen aller Endnoten in einer Schlusssitzung. Diese ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zu protokollieren.

(3) Den Prüfungsteilnehmern ist das Ergebnis der Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 37
Nichtteilnahme, Nachprüfung

(1) Nimmt ein Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einem Prüfungsteil nicht teil, gilt dieser als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Nichtteilnahme entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, sofern der Prüfungsteilnehmer den Grund unverzüglich mitgeteilt hat.

(2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Ein ärztliches Attest kann als Nachweis verlangt werden. Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dieser Grund nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

(3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Der Prüfungsteilnehmer kann die nicht abgelegten Prüfungsteile an einem vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegten Termin nachholen.

(4) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Nachprüfung werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport zentral gestellt. Die Prüfungsaufgaben für mündliche Nachprüfungen werden von einem Fachlehrer erstellt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt.

(5) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Abschlussprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hingewiesen. 24

§ 38
Zusätzliche mündliche Prüfung

(1) Prüfungsteilnehmer können auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern eine zusätzliche mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist spätestens zwei Werktage nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 33 Abs. 1 Satz 3, 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 5 und § 34 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer im jeweiligen Fach an der schriftlichen Prüfung oder der mündlichen Prüfung nach § 33 Abs. 1 teilgenommen, fließen in die Endnote abweichend von § 35 Abs. 2 Satz 1 die Jahresnote, die Prüfungsnote und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung jeweils zu einem Drittel ein. Über die Endnote entscheidet der Prüfungsausschuss. 25

§ 39
Wiederholung der Abschlussprüfung

Ein Prüfungsteilnehmer, der die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen, frühestens nach einem Jahr. Die Wiederholung der Abschlussprüfung setzt die Wiederholung der Klassenstufe 10 an einer Mittelschule voraus.

§ 40
Täuschungshandlungen

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht, ist der Sachverhalt von dem Aufsicht führenden Lehrer festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, kann der Prüfungsteilnehmer in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausgeschlossen, ansonsten die Prüfungsleistung in diesem Fach mit „ungenügend“ bewertet werden. Bei einem Ausschluss gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Fachausschusses.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die Sächsische Bildungsagentur die Prüfungsentscheidung widerrufen und entweder ein Zeugnis mit schlechteren Noten erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Prüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen. 26

§ 41
Zeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Realschulabschlusses.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und diese nicht mehr wiederholen können oder wollen, erhalten ein Abgangszeugnis über ihre Leistungen in der Klassenstufe 10. 27

Abschnitt 8
Besondere Leistungsfeststellung

§ 42
Teilnahme an der besonderen Leistungsfeststellung

An der Mittelschule nehmen alle Schüler im Hauptschulbildungsgang an der besonderen Leistungsfeststellung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses teil. Schüler der Klassenstufe 9 im Realschulbildungsgang können aus wichtigem Grund, insbesondere wenn sie die Mittelschule verlassen wollen, zur besonderen Leistungsfeststellung zugelassen werden.

§ 43
Schriftliche Leistungsnachweise

(1) Schriftliche Leistungsnachweise sind in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zu erbringen. Im Fach erste Fremdsprache besteht der schriftliche Leistungsnachweis aus einem schriftlichen Teil und einem praktischen Teil mit Aufgaben zur mündlichen Sprachkompetenz. Der praktische Teil ist eine Gruppenprüfung mit zwei, im Ausnahmefall drei Schülern. Er soll bei zwei Schülern 20 Minuten, bei drei Schülern 30 Minuten dauern.

(2) Schüler an sorbischen Schulen können anstelle des schriftlichen Leistungsnachweises im Fach Deutsch den schriftlichen Leistungsnachweis im Fach Sorbisch erbringen.

(3) Die Aufgaben für die schriftlichen Leistungsnachweise mit Ausnahme der Aufgaben für den praktischen Teil im Fach erste Fremdsprache werden vom Staatsministerium für Kultus und Sport zentral gestellt.

(4) Die Arbeitszeit beträgt für die schriftlichen Leistungsnachweise:

1.
im Fach Deutsch 180 Minuten,
2.
im Fach Mathematik 180 Minuten,
3.
im Fach erste Fremdsprache 90 Minuten für den schriftlichen Teil,
4.
im Fach Sorbisch 180 Minuten. 28

§ 44
Mündliche Leistungsnachweise

(1) Der mündliche Teil der besonderen Leistungsfeststellung umfasst mündliche Leistungsnachweise in zwei weiteren, schriftlich nicht geprüften Fächern. Der Prüfungsausschuss soll bei der Festlegung der Fächer die Wünsche des Schülers berücksichtigen. § 33 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend. Einer der mündlichen Leistungsnachweise kann fachpraktische Teile enthalten.

(2) Der Schüler kann auf Antrag einmal in bis zu zwei Fächern je einen zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis ablegen. Für den zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweis gelten § 33 Abs. 1 Satz 5 und 6 sowie Abs. 2 bis 5, § 34 Abs. 2 und 3 sowie § 38 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. 29

§ 45
Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung

Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die §§ 30, 31, 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 und Abs. 6, § 34 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2 und 3 und §§ 37, 40 entsprechend. 30

§ 46
Bewertung der besonderen Leistungsfeststellung

(1) Die Bewertung der schriftlichen Leistungsnachweise erfolgt nach vom Staatsministerium für Kultus und Sport zentral vorgegebenen Bewertungskriterien durch den Fachlehrer.

(2) Die Bewertungskriterien für mündliche Leistungsnachweise legt die Schule eigenverantwortlich fest. 31

Abschnitt 9
Erwerb des Hauptschulabschlusses und
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 47
Erwerb des Hauptschulabschlusses und
des qualifizierenden Hauptschulabschlusses,
Abschlusszeugnis

(1) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er an der besonderen Leistungsfeststellung (§ 42) teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllt. Der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, das den Hauptschulabschluss ausweist.

(2) Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Schüler, wenn er das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht und an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen hat. Die Teilnahme ist erfolgreich, wenn

1.
der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als ,ausreichend’ und
2.
in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note ,ausreichend’ erreicht wurde.

Der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, das den qualifizierenden Hauptschulabschluss ausweist.

(3) In Fächern, in denen ein Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung erbracht wurde, wird die Jahresnote zu einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet. In Fächern, in denen in der besonderen Leistungsfeststellung ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis erbracht wurde, wird die Jahresnote zu je einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises, der Note des zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweises und den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet. 32

§ 47a
Wiederholung der Klassenstufe 9

Schüler, die im Hauptschulbildungsgang den Hauptschulabschluss nicht erworben haben, können die Klassenstufe 9 einmal wiederholen. 33

Abschnitt 10
Prüfung zum Erwerb
des Realschulabschlusses für Schulfremde

§ 48
Zulassung zur Prüfung

(1) Wer den Realschulabschluss erwerben will, ohne Schüler einer öffentlichen allgemein bildenden Schule oder einer als Ersatzschule staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule des Freistaates Sachsen zu sein, kann als außerordentlicher Teilnehmer (Schulfremder) die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses ablegen.

(2) Zur Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses für Schulfremde kann auf Antrag zugelassen werden,

1.
wer das 16. Lebensjahr vollendet hat,
2.
wer ein Zeugnis über den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss noch nicht erworben hat und
3.
wer den Nachweis erbringt, dass er sich zur Vorbereitung der Prüfung mit dem Lehrstoff des Realschulbildungsganges der Mittelschule über einen Zeitraum von mindestens neun Monaten befasst hat. Lehrstoff des Realschulbildungsganges im Sinne von Satz 1 ist die Gesamtheit der Lernbereiche, die in den jeweils gültigen Lehrplänen des Staatsministeriums für Kultus und Sport für die in § 49 genannten Fächer aufgeführt sind. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung einer Bildungseinrichtung oder eines Lehrers vorlegt.

(3) Schüler der Klassenstufe 10 des Gymnasiums, die das Gymnasium verlassen wollen, können nur ausnahmsweise zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen. Die Entscheidung trifft die Sächsische Bildungsagentur.

(4) Wer an der Prüfung teilnehmen will, hat bis zu einem vom Staatsministerium für Kultus und Sport festgelegten Termin bei der Sächsischen Bildungsagentur einen Antrag auf Teilnahme an der Prüfung zu stellen. Dabei sind für die schriftliche Prüfung das aus den Fächern Physik, Chemie und Biologie gewünschte Prüfungsfach sowie die zu prüfende Fremdsprache anzugeben. Der Antrag wird durch den volljährigen Teilnehmer oder bei minderjährigen Teilnehmern durch die Eltern gestellt.

(5) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
ein Lebenslauf mit vollständigen Angaben über den bisherigen Bildungsgang,
2.
die Geburtsurkunde,
3.
das Original oder eine beglaubigte Kopie der Abgangs- oder Abschlusszeugnisse der zuletzt besuchten Schulen,
4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Teilnehmer sich schon einmal der Abschlussprüfung unterzogen hat.

(6) Die Sächsische Bildungsagentur entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und unterrichtet den Teilnehmer über die getroffene Entscheidung.

(7) Die zugelassenen Teilnehmer werden von der Sächsischen Bildungsagentur einer öffentlichen Mittelschule zur Ablegung der Prüfung zugewiesen. 34

§ 49
Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache und nach Wahl des Prüfungsteilnehmers eines der Fächer Physik, Chemie oder Biologie. Die schriftliche Prüfung in der Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:

1.
nach Wahl der Prüfungsteilnehmer
 
a)
seines der Fächer Deutsch, Mathematik oder die schriftlich geprüfte Fremdsprache und
 
b)
eines der Fächer Geschichte oder Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung sowie
2.
die Fächer Physik, Chemie und Biologie.

Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt. 35

§ 50
Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Abschlussprüfung für Schulfremde wird an den von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmten Mittelschulen des Freistaates Sachsen abgehalten.

(2) Diese Prüfung findet einmal jährlich zusammen mit der Prüfung der Schüler an den Mittelschulen statt. 36

§ 51
Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 31, 32 Abs. 4 bis 6, § 33 Abs. 1 Satz 3 und 5 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 40 entsprechend. 37

§ 52
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

Für die Bewertung der Prüfung gelten § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfungen erbrachten Leistungen erteilt wurden. In Fächern, in denen eine schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt wurde, bildet der Fachausschuss die Endnote aus den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Prüfungen (Prüfungsnoten), die zu gleichen Teilen einfließen. Im Zweifel kommt dem Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen dabei ein höheres Gewicht zu. In die Endnote fließen die Note der Prüfung des Faches, in dem die zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt wurde und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach zu gleichen Teilen ein. 38

§ 53
Bestehen der Prüfung

Für das Bestehen der Prüfung gilt § 36 entsprechend. Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 2 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn im Fach Deutsch die Endnote schlechter als „ausreichend“ lautet.

§ 54
Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über das Erreichen des Realschulabschlusses.

Abschnitt 11
Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 55
Zulassung zur Prüfung, Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Zur Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 48 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 3 auf die in § 56 genannten Fächer bezieht.

(2) § 50 gilt entsprechend.

§ 56
Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache. Die schriftliche Prüfung im Fach Fremdsprache enthält keinen praktischen Teil.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf zwei weitere, schriftlich nicht geprüfte Fächer, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigten soll. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt. 39

§ 57
Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 31, 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Satz 5 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie §§ 40, 43 Abs. 3 und 4 entsprechend. 40

§ 58
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

Für die Bewertung der Prüfung gelten § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfung erbrachten Leistungen erteilt wurden. In die Endnote fließen die Note der Prüfung des Faches, in dem die zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt wurde und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach zu gleichen Teilen ein. 41

§ 59
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn seine Prüfungsleistungen in keinem Fach schlechter als „ausreichend“ bewertet wurden und der Durchschnitt aller Prüfungsnoten mindestens 3,0 beträgt.

(2) § 36 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 60
Abschlusszeugnis

(1) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des qualifizierenden Hauptschulabschlusses.

(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach § 59 Abs. 1 nicht bestanden haben, bei denen aber die Voraussetzungen gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen und deren Prüfungsnoten in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht schlechter als „ausreichend“ sind, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

Abschnitt 12
Prüfung zum Erwerb
des Hauptschulabschlusses für Schulfremde

§ 61
Zulassung zur Prüfung,
Ort und Zeitpunkt der Prüfung

(1) Zum Erwerb des Hauptschulabschlusses für Schulfremde wird zugelassen, wer die Voraussetzungen des § 48 mit der Maßgabe erfüllt, dass sich die Vorbereitung im Sinne von § 48 Abs. 2 Nr. 3 auf die in § 62 genannten Fächer bezieht.

(2) § 50 gilt entsprechend.

§ 62
Prüfungsgegenstände

(1) Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch und Mathematik.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf drei der Fächer Fremdsprache, Physik, Biologie, Geographie, Geschichte und Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung, bei deren Festlegung der Prüfungsausschuss die Wünsche des Prüfungsteilnehmers berücksichtigen soll. Eine Prüfung im Fach Sport wird nicht, auch nicht als zusätzliche Prüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1, durchgeführt. 42

§ 63
Durchführung der Prüfung

Für die Durchführung der Prüfung gelten die §§ 31, 32 Abs. 6, § 33 Abs. 1 Satz 5 sowie Abs. 2 bis 5, §§ 37, 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie §§ 40, 43 Abs. 3 und 4 entsprechend. 43

§ 64
Bewertung und Feststellung des Prüfungsergebnisses

Für die Bewertung der Prüfung gelten § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 und 3 sowie § 35 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. Endnoten sind die Noten, die für die im Rahmen der Prüfung erbrachten Leistungen erteilt wurden. In die Endnote fließen die Note der Prüfung des Faches, in dem die zusätzliche mündliche Prüfung durchgeführt wurde und die Note der zusätzlichen mündlichen Prüfung in diesem Fach zu gleichen Teilen ein. 44

§ 65
Bestehen der Prüfung

(1) Der Prüfungsteilnehmer hat die Prüfung bestanden, wenn:

1.
alle Prüfungsnoten mindestens „ausreichend“ sind,
2.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in einem Fach durch die Prüfungsnote „befriedigend“ oder besser in einem anderen Fach ausgeglichen wird oder
3.
die Prüfungsnote „mangelhaft“ in höchstens zwei Fächern durch die Prüfungsnoten „gut“ und „befriedigend“ oder besser in zwei anderen Fächern ausgeglichen wird.

(2) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn in den Fächern Deutsch und Mathematik die Prüfungsnote schlechter als „ausreichend“ lautet.

(3) § 36 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 66
Abschlusszeugnis

Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses.

Abschnitt 13
Schlussbestimmungen

§ 67
(aufgehoben) 45

§ 68
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft, soweit in Absatz 2 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten, soweit in Absatz 2 Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft:

1.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 643, 2004 S. 37),
2.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 643).

(2) § 4 Abs. 2 und Abschnitte 8 und 9 treten am 1. August 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
§ 30 Abs. 3, §§ 31 und 32 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittelschulen – SOMI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2001 (SächsGVBl. S. 190), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 643, 2004 S. 37),
2.
der Zweite Abschnitt in Verbindung mit §§ 5, 7 Abs. 2 bis 5, §§ 8, 10 bis 12 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen vom 16. April 1993 (SächsGVBl. S. 295), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 641, 643).

Dresden, den 3. August 2004

Der Staatsminister für Kultus
In Vertretung
Günther Portune
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2004 Nr. 10, S. 325
    Fsn-Nr.: 710-1.59

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2010

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2011