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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksbescheid

Vollzitat: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksbescheid vom 1. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 275)

Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Vom 1. Juni 1999

Der Sächsische Landtag hat am 22. April 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 10, 11 und 12 wie folgt gefasst:
„§ 10 Prüfung durch den Landtagspräsidenten
§ 11 Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs
§ 12 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs“.
2.
§ 10 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 10
Prüfung durch den Landtagspräsidenten

Der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrages.“

3.
§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 11
Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs

(1) Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält er den Gesetzentwurf aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von seinem Antrag.

(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sowie die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.

(3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.“

4.
§ 12 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 12
Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

(1) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. Absatz 2 bleibt unberührt. Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt.

(2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Gesetzentwurf aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er den Volksantrag für unzulässig.

(3) Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.“

5.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Verfassungsgerichtshof gibt dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. Der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten.“
 
b)
Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist.
(4) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.“

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 1. Juni 1999

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 10, S. 275

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 25. Juni 1999