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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur weiteren Anwendung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend (Landjugendförderungsrichtlinie) vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zur weiteren Anwendung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend (Landjugendförderungsrichtlinie) vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997 vom 26. April 2001 (SächsABl. S. 607)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur weiteren Anwendung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend (Landjugendförderungsrichtlinie) vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997

Vom 26. April 2001

I.
Allgemeines

Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 wird der Aufgabenbereich Förderung der Landjugend gemäß Landjugendförderungsrichtlinie vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie wahrgenommen.

II.
Anwendung der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997 vom 22. April 1997 (SächsABl. SDr. S. S 519) ist mit folgenden Maßgaben als Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie anzuwenden:

1.
Bewilligungsbehörde ist das Sächsische Landesamt für Familie und Soziales – Landesjugendamt –. Sämtliche in der Richtlinie genannten Funktionen und Aufgaben des Regierungspräsidiums Chemnitz werden durch das Landesjugendamt wahrgenommen.
2.
Maßnahmen nach Nummer 2.6 der Förderrichtlinie werden nicht mehr bezuschusst.
3.
Der Hinweis nach Nummer 6 der Förderrichtlinie hat auf das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie zu erfolgen.
III.
In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.

Dresden, den 26. April 2001

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2001 Nr. 21, S. 607

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001