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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen vom 18. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 132)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zusammenlegung von Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen
(3. VermGZuVO)

Vom 18. Februar 2000

Auf Grund von § 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (SächsAGVermG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Der Vollzug

  1. des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz – VermG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz – EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 1995 I S. 110), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1252), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz – AusglLeistG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2628), in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  4. weiterer Rechtsvorschriften,

so weit diese den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Aufgaben zuweisen, obliegt der Kreisfreien Stadt Chemnitz für den Landkreis Chemnitzer Land und für den Landkreis Mittweida als Pflichtaufgabe nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.

§ 2
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 18. Februar 2000

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2000 Nr. 4, S. 132

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2000

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2000