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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Förderung der Landjugend vom 22. April 1997 (SächsABl. SDr. S. S 519), ergänzt durch die Richtlinie vom 26. April 2001 (SächsABl. S. 607)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Förderung der Landjugend (Landjugendförderungsrichtlinie)
vom 1. Januar 1992 in der Fassung vom 1. Januar 1997
(RL-Nr.: 68/92)

Vom 22. April 1997

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Vorläufige Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21) Zuwendungen zur Förderung der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere der fachlichen und allgemeinen Bildung der Landjugend im Rahmen der im Staatshaushalt verfügbaren Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht.
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Gegenstand der Förderung
 
Die staatlichen Zuwendungen werden nach Maßgabe der Nummer 1 dieser Richtlinie für folgende Maßnahmen gewährt:
2.1
Jugendleiterlehrgänge, die mindestens einen Tag dauern,
2.2
Kurse und Lehrgänge zur beruflichen Förderung sowie Seminare und praktische Maßnahmen (ohne Lehrfahrten) mit beruflicher, allgemeinbildender, ökologischer oder technologischer Thematik,
2.2.1
Offene Maßnahmen von mindestens drei Stunden Dauer (Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten Dauer) mit mindestens zehn Teilnehmern. Ein Seminar muß aus mindestens vier Unterrichtseinheiten bestehen.
2.2.2
Geschlossene Maßnahmen, die mindestens einen Tag dauern;
2.3
Lehrfahrten und Freizeiten, die überwiegend der fachlichen Information und Weiterbildung – oder dem Austausch mit den osteuropäischen Nachbarstaaten dienen;
2.4
Landjugendtreffen, Landjugendtage und Ausstellungen;
2.5
Maßnahmen zur kulturellen Betreuung;
2.6
Wettbewerbe zur beruflichen Förderung; 1
2.7
Einsatz ehrenamtlicher pädagogischer Betreuer bei Freizeiten nach Nummer 2.3;
2.8
Beschaffung von Jugendschrifttum, Bildungs- und Werkmaterial sowie notwendigen Arbeitsmitteln für die ländliche Jugendarbeit;
2.9
Modellmaßnahmen, für die eine ausführliche Modellbeschreibung vorliegt, wonach das Modell auf nicht mehr als drei Jahre angelegt ist, die Mitarbeit fachlich qualifizierter Personen, die nicht unmittelbar an der Maßnahme beteiligt sind, sichergestellt ist, ein Abschluß- und Auswertungsbericht verbindlich zugesagt wird und die Zustimmung des Staatsministeriums vorliegt;
2.10
Um- und Ausbau von Landjugendheimen, Bildungsstätten, Gruppen- und Gemeinschaftsräumen mit überregionaler Bedeutung einschließlich deren Einrichtungen;
2.11
Beschäftigung von Jugendbildungsreferenten auf Landesebene
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Träger der außerschulischen Jugendbildung, die als Träger der freien Jugendhilfe im ländlichen Raum des Freistaates Sachsen anerkannt sind.
3.2
Teilnehmer an Maßnahmen der Landjugendorganisationen
3.3
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die sich überwiegend an Teilnehmer aus Sachsen richten. Gefördert werden ausschließlich Teilnehmer mit ständigem Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen.
4
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Mehrfachförderung von Maßnahmen ist ausgeschlossen.
4.2
Zuwendungen werden nur für Maßnahmen gewährt, die von Mitarbeitern durchgeführt werden, die praktische Erfahrungen in der Jugendarbeit haben und vom Träger der Maßnahme auf ihre Tätigkeit ausreichend vorbereitet worden sind.
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Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung und wird als Zuschuß gewährt im Wege der:
5.1.1
Festbetragsfinanzierung für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.2.2, 2.3 und 2.6;
5.1.2
Anteilsfinanzierung für die Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1, 2.4, 2.5, 2.6 und 2.8 bis 2.11.
5.2
Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung beträgt für:
5.2.1
Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.2:
  • 12 DM je Teilnehmer, wenn die Maßnahme an einem Tag mit einem mindestens fünfstündigen Programm durchgeführt wird;
  • 18 DM je Teilnehmer, wenn bei einer Maßnahme einem Tag mit einem mindestens fünfstündigen Programm ein Tag mit einem mindestens zweistündigen Programm unmittelbar vorausgeht oder nachfolgt;
  • 16 DM je Teilnehmer und Tag bei mehrtägigen Veranstaltungen mit täglich mindestens fünfstündigem Programm;
5.2.2
Maßnahmen nach der Nummer 2.3:
8 DM je Teilnehmer und Tag bei höchstens vier Lehrfahrten oder Freizeiten (je Landjugendorganisation und Haushaltsjahr)
5.2.3
Maßnahmen nach der Nummer 2.7:
15 DM je Betreuer und Tag,
5.2.4
Maßnahmen nach den Nummern 2,2.1, 2.4 bis 2.6 sowie Nummern 2.8 bis 2.10:
bis zu 50 vom Hundert der zuschußfähigen Kosten;
5.2.5
Maßnahmen nach der Nummer 2.11:
50 vom Hundert der anerkannten Personalkosten
5.3
Zuschußfähige Kosten sind:
5.3.1
bei Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1, 2.4 und 2.5:
  • Honorare und Reisekosten für Referenten, sofern diese nicht der Institution des Trägers angehören, bis zu den Sätzen der Reisekostenstufe A in sinngemäßer Anwendung des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. l S. 1621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682).
  • Andere Sachkosten (Kosten für Mieten, einschließlich notwendiger technischer Einrichtungen, Bildungsmaterial, Werbung sowie die Reisekosten in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes für die mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen beauftragten Personen).
5.3.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.6, 2.8 und 2.9 die als notwendig anerkannten Aufwendungen.
5.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.11:
Die anerkannten Personalkosten. Die Festsetzung der Vergütung für die Ermittlung der zuschußfähigen Personalkosten erfolgt entsprechend dem BAT-Ost nach der Ausbildung des Bildungsreferenten und einer Arbeitsplatzbeschreibung.
5.4
Für die Teilnahme an Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2.2 bis 2.6 können Zuwendungen bis zur Höhe von 50 vom Hundert der Fahrtkosten gewährt werden (Anteilsfinanzierung nach Bundesbahn – 2. Klasse)
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Nebenbestimmungen
 
Der Zuwendungsempfänger hat auf die Förderung durch das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten in geeigneter Form hinzuweisen.
7
Verfahrensregelungen
7.1
Antragsverfahren
Anträge sind unter Verwendung der vorgeschriebenen Antragsformulare bei dem Regierungspräsidium Chemnitz bis zum 31. August jeden Jahres in einfacher Fertigung einzureichen. In begründeten Fällen kann das Regierungspräsidium Chemnitz für Maßnahmen, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde, Ausnahmen vom Antragstermin zulassen.
7.2
Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist das Regierungspräsidium Chemnitz.
7.3
Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt über das Regierungspräsidium Chemnitz. Die Auszahlungsanträge sind unter Verwendung des Formulares „Auszahlungsantrag“ bei dem Regierungspräsidium Chemnitz einzureichen.
7.4
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des Formulares „Verwendungsnachweis“ nach Beendigung der Maßnahme bis spätestens 10. Dezember des laufenden Rechnungsjahres in zweifacher Fertigung beim Regierungspräsidium Chemnitz einzureichen. Er ist vom Regierungspräsidium Chemnitz zu prüfen und zu bestätigen.
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Geltungsdauer
 
Die Richtlinie tritt am 1. Januar 1992 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2001, soweit sie nicht vorher geändert oder aufgehoben wird.

Dresden, den 22. April 1997

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
In Vertretung
Kroll-Schlüter
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. SDr. 1997 Nr. 9, S. 519

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001