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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuß für Investitionen in der Altenhilfe

Vollzitat: Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über den Koordinierungsausschuß für Investitionen in der Altenhilfe vom 20. Juni 1992 (SächsABl. S. 850)

Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
über den Koordinierungsausschuß für Investitionen in der Altenhilfe

Vom 20. Juni 1992

[Geändert durch Bek vom 17. August 1995 (SächsABl. S. 1340)]

1.
Aufgaben des Koordinierungsausschusses

Aufgabe des Koordinierungsausschusses ist es, die Planung, den Bau, die Erweiterung und den Umbau von Heimen und teilstationären Einrichtungen in der Altenhilfe zu beurteilen. Der Beurteilung sind die Bewertungskriterien 1 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen.
Der Ausschuß prüft vornehmlich, ob

  • eine Bedarf für die geplante Maßnahme besteht, der sich auch an der mittel- und langfristigen Entwicklung orientiert,
  • Standort, Konzeption und Raumprogramm den vorgegebenen Anforderungen entsprechen,
  • Kosten und Finanzierung unter besonderer Berücksichtigung der Folgekosten als wirtschaftlich angesehen werden können
  • und in welchem Umfang sich strukturelle Änderungen einer Einrichtung auf das Platzangebot und die Pflegesätze auswirken.
Die Beurteilung des Ausschusses unterliegen auch bestehende Einrichtungen, die bisher einem anderen Zweck gedient haben. Neben der Behandlung einzelner Förderanträge werden im Koordinierungsausschuß auch grundsätzliche Fragen der stationären und teilstationären Altenhilfe und der Verfahrensweise des Ausschusses erörtert sowie Empfehlungen für Fördergrundsätze beschlossen.
2.
Voraussetzungen für die Einschaltung des Ausschusses

Der Ausschuss behandelt im Regelfall nur Vorhaben, deren voraussichtliche Gesamtkosten (einschließlich Grundstück und Ausstattung) 500 000 DM überschreiten. In Zweifelsfällen entscheidet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Familie. Es kann im Einzelfall ausnahmsweise auch von der Behandlung eines Vorhabens im Ausschuß absehen, wenn diese Kosten unerheblich überschritten werden.

3.
Wirkung von Beschlüssen des Ausschusses

Die Entschließungen und Empfehlungen des Ausschusses haben gutachterlichen Charakter und sollen von den öffentlichen Zuwendungsgebern bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden. Öffentliche Zuwendungsgeber – Land, Landeswohlfahrtsverbände, Landkreise, Gemeinden – fördern ein Vorhaben in der Regel nur, wenn der Ausschuß eine positive Empfehlung beschlossen hat. Dies begründet jedoch keinen Anspruch auf eine solche Förderung. Maßgebend sind die jeweils geltenden Förderbedingungen.

4.
Zusammensetzung des Ausschusses

Der Ausschuss setzt sich zusammen aus

  • 5 Vertretern der in der Liga zusammengeschlossenen Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege
  • 2 Vertretern der Pflegekassen
  • 1 Vertreter der Vereinigungen der privaten Altenpflegeheime
  • 2 Vertretern des Sächsischen Städte- und Gemeindetages
  • 2 Vertretern des Sächsischen Landkreistages
  • 1 Vertreter des Sächsischen Landesamtes für Sozialhilfe
  • 2 Vertretern des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie
Für jedes Ausschußmitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden dem Ministerium namentlich benannt. Der Vorsitz im Koordinierungsausschuß und die Geschäftsführung obliegen dem Vertreter des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie.
5.
Arbeitsweise des Ausschusses

Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zu im voraus festgelegten Terminen und nach Bedarf anberaumt; sie finden in der Regel fünf- bis sechsmal jährlich statt. Die für das laufende Jahr im voraus festgelegten Termine teilt das Regierungspräsidium auf Anfrage mit. Die Beratung im Ausschuß erfolgt im Regelfall in zwei Durchgängen. Anträge können in der nächstfolgenden Sitzung des Koordinierungsausschusses nur behandelt werden, wenn die Antragsteller ihre vollständigen Unterlagen für den 1. Durchgang mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin und für den 2. Durchgang sechs Wochen vor dem Sitzungstermin an das zuständige Regierungspräsidium einreichen.
Im 1. Durchgang wird die Projektplanung im Sinnen einer Voranfrage – vor Erteilung eines Architektenvertrags und gegebenenfalls auch vor einem Grunderwerb – vorgestellt. Die Beratung konzentriert sich hier vor allem auf Fragen des Bedarfs, des Standortes und der Konzeption.
Gegenstand der Beratung im 2. Durchgang ist die konkrete Planung unter Einschluß der Kostenschätzung nach DIN 276 und der Nettogrundrissfläche nach DIN 277.
Eine Zusammenfassung des 1. und 2. Durchgangs zu einer Beratung ist zulässig, wenn dies zweckmäßig erscheint. Dazu ist die vorherige Abstimmung mit dem Regierungspräsidium erforderlich. Der Antragsteller wird zu den Sitzungen des Ausschusses eingeladen. Nach einer Vorstellung des Vorhabens durch das Regierungspräsidium erhält er in einer Frage- und Informationsrunde Gelegenheit, sein Vorhaben zu erläutern. Die anschließende Beratung und Entscheidung erfolgt in Abwesenheit des Antragsstellers. Das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses, insbesondere die von diesem gefasste Entschließung wird dem Antragsteller im Anschluß an die Beratung vom Vorsitzenden des Koordinierungsausschusses mündlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung erfolgt durch das zuständige Regierungspräsidium. Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Zur Erörterung kommende Einzelfälle (Projektplanungen) sind vertraulich zu behandeln.

6.
Verfahren bei Einzelvorhaben

Soweit eine Behandlung des Vorhabens im Ausschuß erforderlich ist (vergleiche Nummer 2), reicht der Träger seinen Antrag möglichst frühzeitig, auf jeden Fall vor Verwirklichung der Planung bzw. vor Baubeginn oder Abschluß eines Kaufvertrages, über seinen Spitzenverband beim Regierungspräsidium ein. Kommunale Träger stellen ihre Anträge direkt beim zuständigen Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium reicht den Antrag mit seiner Stellungnahme und der Bedarfsbeurteilung des Stadt- bzw. Landkreises an die Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses beim Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie weiter.
Der Planungsvoranfrage (1. Durchgang) sollen folgende Unterlagen angeschlossen werden:

  • Darstellung der Konzeption
    In diesem Bericht soll in gedrängter und übersichtlicher Form die Planungskonzeption dargestellt und der Zweck der geplanten Baumaßnahme erläutert werden. Dabei soll insbesondere auf folgende Punkte eingegangen werden:
    • Art der Einrichtung, Personenkreis, der in der Einrichtung betreut erden soll, Bedarf, Notwendigkeit und Dringlichkeit der geplanten Maßnahme, Standort, Einzugsbereich, Bau- und Betriebsträgerschaft
    • Umsetzung der Konzeption in bezug auf Raumbedarf, Aufnahmekapazität, Personalbedarf und Bau- und Betriebskostenschätzung
    • Darstellung künftiger Planungen (bei Teilplanungen ist unbedingt Gesamtplanung mit einzureichen)
    • Darstellung der im Einzugsbereich des geplanten Vorhabens bereits bestehenden Einrichtungen
Für den 2. Durchgang sollen dem Antrag – soweit im einzelnen erforderlich und die Unterlagen nicht bereits vorliegen – angeschlossen sein:
  • Erläuterungsbericht (einschließlich Betreuungskonzept)
  • Planungsunterlagen mit
    • Baubeschreibung einschließlich Raumprogramm
    • Berechnung der Grundflächen und Rauminhalte nach DIN 277; bei Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen zusätzlich eine Darstellung der vorhandenen Räume, Flächen und Nutzung
    • Lageplan auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters sowie Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 100 bzw. nach Möglichkeit verkleinert auf A 3 oder 4
  • Kostenanschlag nach DIN 276 mit Finanzierungsplan und Nachweisen über die im Finanzierungsplan eingesetzten Eigenmittel und Fremdmittel
  • Angaben über die geschätzte Bauzeit (Zeitplan)
  • Aufstellung der beweglichen Einrichtungsgegenstände
  • Baugenehmigung
  • unbeglaubigter Grundbuchauszug
  • Gemeinnützigkeitsbescheinigung
  • Satzung bei Vereinen und Körperschaften; eventuell Registerauszug neuesten Datums
Antragsvordrucke für den 1. und 2. Durchgang sind beim Regierungspräsidium erhältlich.
7.
Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

Bei der Vorbereitung des Antrages (1. und 2. Durchgang) wird dem Träger empfohlen, die Beratung zum Beispiel

  • seines Spitzenverbandes bzw. Fachverbandes
  • des Regierungspräsidiums
  • der Oberfinanzdirektion Chemnitz
  • des Landesamtes für Sozialhilfe
  • des Kuratoriums Deutsche Altenhilfe
in Anspruch zu nehmen.
8.
Geschäftsordnung

Der Koordinierungsausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Dresden, den 20. Juni 1992

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

1
Bewertungskriterien für die Förderbeurteilung von Neu- bzw. Umbauten und Sanierungen von Einrichtungen der stationären Altenhilfe im Freistaat Sachsen; Bewertungskriterien für die Förderbeurteilung von Neu- bzw. Umbauten von Einrichtungen der teilstationären Altenhilfe (Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1992 Nr. 19, S. 850

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Juli 1992

    Fassung gültig bis: 15. August 2003