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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 19. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 58)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
zur Änderung der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz

Vom 19. Dezember 1995

Aufgrund von § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, ber. 1995 S. 106) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (GBl. DDR Sonderdruck Nr. 1470) wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
 
„§ 12
Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bodenbestandteile abbaut, Grabungen, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt, die Bodengestalt in sonstiger Weise verändert, natürliche Felsbildungen sowie Gesteinswände und -flächen beschädigt oder zerstört, Mineralien und sonstige Bodenschätze sucht, gewinnt oder sich aneignet,
  2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die natürlichen Wasserläufe sowie deren Ufer oder Quellen, den Grundwasserstand sowie den Wasserzulauf und den Wasserablauf verändert oder über den örtlichen Trinkwasser- und Gemeingebrauch hinaus Wasser entnimmt,
  3. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 die Lebensbereiche (Biotope) der Pflanzen und Tiere stört oder verändert,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Pflanzen einbringt und Tiere aussetzt,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Pflanzenbehandlungsmittel oder sonstige Chemikalien ausbringt,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile entnimmt oder beschädigt sowie deren Wurzeln, Knollen oder Zwiebeln ausreißt, ausgräbt oder mitnimmt,
  7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 freilebenden Tieren nachstellt, sie füttert, sie mutwillig beunruhigt, zum Fang der freilebenden Tiere geeignete Vorrichtungen anbringt, diese Tiere fängt oder tötet, ihre Brut und Wohnstätten oder Gelege aufsucht, fortnimmt oder beschädigt,
  8. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 bauliche Anlagen und Werbeanlagen errichtet oder verändert, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; dies gilt insbesondere für das Aufstellen von Buden und Verkaufsstellen,
  9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 bauliche Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen sowie Gärten bestimmungswidrig und zu anderen als zu den bisher üblichen Zwecken verwendet,
  10. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 oberirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen errichtet sowie Straßen, Wege und Stiegen neu anlegt oder erweitert,
  11. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 ausgewiesene Wege und touristisch erschlossene Stiegen und Plätze verläßt sowie aus Naturschutzgründen ständig oder zeitweise gesperrte Gebietsteile betritt,
  12. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 außerhalb der Fahrbahnen, der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen fährt oder diese dort abstellt sowie außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder hierfür ausdrücklich zugelassenen Straßen und Wege reitet, mit bespannten Fahrzeugen oder mit dem Fahrrad fährt,
  13. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 zeltet, Wohnwagen und Wohnmobile aufstellt, außerhalb von Gebäuden Feuer macht oder nächtigt,
  14. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 14 die Gewässer für Freizeitzwecke, einschließlich Baden, benutzt,
  15. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung anbringt oder verändert,
  16. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 16 die Ruhe der Natur oder den Naturgenuß durch Lärmen oder auf andere Weise stört,
  17. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17 das Gelände einschließlich der Gewässer verunreinigt,
  18. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 Hunde, ausgenommen Jagdhunde bei der Ausübung der Wildbestandsregulierung in Vollzug von § 5 Abs. 1 Nr. 5 frei laufen läßt,
  19. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 organisierte Veranstaltungen aller Art, ausgenommen Veranstaltungen unter der Leitung oder mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung, insbesondere Führungen und Wanderungen, durchführt,
  20. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 Felsklettern an anderen als an den von der Nationalparkverwaltung bestätigten Kletterfelsen und Kletterwegen sowie an nassem oder feuchtem Gestein durchführt oder dabei künstliche Hilfsmittel benutzt,
  21. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21 mit Luftfahrzeugen, Hanggleitern und Gleitschirmen startet oder landet oder Modellfluggeräte betreibt,
  22. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 22 Übungen ziviler Hilfs- und Schutzdienste ohne Genehmigung der Nationalparkverwaltung durchführt,
  23. entgegen § 6 Abs. 2 Geräte mitführt, die ausschließlich oder überwiegend für Handlungen benutzt werden können, die gemäß Nr. 1 bis 22 mit Geldbuße bewehrt sind.

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer Befreiung nach § 8 Abs. 1 oder mit einer Gestattung nach § 53 Abs. 3 SächsNatSchG verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können nach § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsNatSchG mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.“

2.
Der bisherige § 12 wird zu § 13.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 19. Dezember 1995

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
Arnold Vaatz

 

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 1, S. 58

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 19. Dezember 1995