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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 und zu deren Ergänzung

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 und zu deren Ergänzung vom 18. Dezember 1997 (SächsJMBl. 1998 S. 5), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 und zu deren Ergänzung
(VwV ErgZRHO)

Vom 18. Dezember 1997

A
Inkraftsetzung der ZRHO
 
1.
Die Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 9. Oktober 1956 (im folgenden: Rechtshilfeordnung) tritt in ihrer, bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift, geltenden Fassung in Kraft.
 
2.
Die Rechtshilfeordnung gilt auch für den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit.
 
3.
Änderungen und Ergänzungen der Rechtshilfeordnung werden regelmäßig in Ergänzungsblättern bekanntgemacht und damit eingeführt.
B
Ergänzung der ZRHO
 
Zur Ergänzung der Rechtshilfeordnung werden folgende Bestimmungen erlassen:
I.
Prüfungsstellen
1.
Einrichtung (zu § 9 Abs. 2 ZRHO)
 
a)
Für die Arbeitsgerichte ist der Präsident des Landesarbeitsgerichts Prüfungsstelle im Sinne des § 9 ZRHO.
 
b)
Die Präsidenten der Gerichte, die nach § 9 Abs. 2 ZRHO die Aufgaben der Prüfungsstellen wahrnehmen, können mit der Prüfung Richter und Beschäftigte, die mit Aufgaben des gehobenen Justizdienstes betraut sind, beauftragen. Nach Möglichkeit sind nur solche Personen zu beauftragen, die diese Tätigkeit voraussichtlich für einen längeren Zeitraum wahrnehmen.
 
c)
Die Zeichnung von Prüfungsvermerken, Berichten und ähnlichem Schriftgut, ferner von Schriftstücken der Prüfungsstellen, die für ausländische Stellen bestimmt sind, obliegt ausschließlich den Präsidenten oder ihren Vertretern.
 
d)
Über die Bestellung von Richtern, einschließlich eines etwaigen besonderen Vertreters des Präsidenten, und von weiteren Mitarbeitern der Prüfungsstellen ist dem Staatsministerium der Justiz unter Angabe des Namens, der Dienststellung und der Rufnummer zu berichten. Eintretende Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
2.
Behandlung von Ersuchen (zu § 9 Abs. 1, §§ 28, 59, § 64 Abs. 2 ZRHO)
 
a)
Für die Erledigung eingehender Ersuchen sind auch im Bereich der Arbeitsgerichte die ordentlichen Gerichte zuständig, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zum Beispiel bei Ersuchen um Rechtsauskunft.
 
b)
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 2 ZRHO haben die Prüfungsstellen auch die ordnungsgemäße Erledigung eingehender Zustellungsanträge zu überwachen.
 
c)
Die Prüfungsstellen haben zu prüfen, ob nach den Bestimmungen der einschlägigen Staatsverträge die begehrte Rechtshilfe zu leisten ist oder ob, im vertraglosen Rechtshilfeverkehr, bei ausgehenden Ersuchen nach den Gepflogenheiten des zwischenstaatlichen Rechtshilfeverkehrs mit einer Erledigung des Ersuchens gerechnet werden kann.
 
d)
Bei eingehenden Ersuchen ist auch darauf zu achten, ob die erbetene Rechtshilfe nach den innerstaatlichen Zuständigkeitsbestimmungen von den ordentlichen Gerichten geleistet werden kann oder ob hierfür andere Stellen zuständig sind.
 
e)
In jedem Rechtshilfevorgang ist zu vermerken, daß die Prüfung ausgeführt wurde. Außerdem ist dies in dem Begleitbericht (§ 7 Nr. 2 ZRHO) zu ausgehenden Ersuchen und zu Erledigungsstücken eingegangener Ersuchen sowie in der Verfügung, mit der die Prüfungsstelle eingehende Ersuchen an das Gericht weiterleitet, anzugeben. Auf Schriftstücken, die für ausländische Stellen bestimmt sind, dürfen Prüfungsvermerke nicht angebracht werden.
3.
Tagebuch für Rechtshilfesachen
 
Die Prüfungsstellen führen über sämtliche aus- und eingehenden Ersuchen ein Tagebuch nach dem Muster der Anlage 1. Davon ausgenommen sind Gesuche nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 1971 (BGBl. II S. 105), und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit Beglaubigungen zum Zwecke der Legalisation.
4.
Statistik über aus- und eingehende Ersuchen
 
a)
Die Prüfungsstellen führen auf der Grundlage des Tagebuchs eine Statistik über die aus- und eingehenden Ersuchen, über die jeweils bis zum 1. Februar jeden Jahres für das vergangene Jahr nach dem Muster der Anlage 2 auf dem Dienstweg zu berichten ist.
 
b)
Die Zahl der Ersuchen, die zuständigkeitshalber an Gerichte im Geschäftsbereich anderer sächsischer Prüfungsstellen abgegeben wurden, ist für jeden Staat in Klammern „davon“ unter die Gesamtzahl der jeweiligen Ersuchen zu setzen.
II.
Allgemeines zu ausgehenden und eingehenden Ersuchen
1.
Begleitschreiben (zu § 7 Nr. 1, §§ 22, 63 ZRHO)
 
Ein Begleitschreiben ist nicht erforderlich, wenn ausgehende Ersuchen oder Erledigungsstücke zu eingehenden Ersuchen dem Staatsministerium der Justiz zur unmittelbaren Weiterleitung an ausländische Stellen vorzulegen sind, zum Beispiel bei Ersuchen um Rechtsauskunft oder derzeit im Rechtshilfeverkehr mit Bulgarien. Dies gilt nicht, wenn der ersuchenden Stelle eine Mitteilung nach § 63 Abs. 2 ZRHO zu machen ist oder wenn Kosten zu erstatten sind (§ 100 Abs. 1 ZRHO).
2.
Begleitbericht (zu § 7 Nr. 2, §§ 23, 65 ZRHO)
 
Für den Begleitbericht kann ein vorgedruckter Text verwendet werden, der einer Unterzeichnung nicht bedarf, sofern nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZRHO verfahren wird oder besondere Umstände eine andere Form erfordern (vergleiche § 29 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2, § 59 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 ZRHO).
3.
Höflichkeitsformeln
 
Die an ausländische Stellen gerichteten Schreiben sind eingangs und am Schluß mit Höflichkeitsformeln zu versehen.
4.
Mehrfertigungen
 
a)
Sofern in der maßgebenden zwischenstaatlichen Vereinbarung oder im Länderteil der ZRHO nichts anderes vorgesehen ist, genügt es, wenn ausgehende Ersuchen und Erledigungsstücke zu eingehenden Ersuchen in einem Stück übersandt werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn um mehrere Fertigungen der Erledigungsstücke gebeten wurde (§ 83 Abs. 3 ZRHO).
 
b)
Der Begleitbericht ist in allen Fällen nur in einem Stück zu übersenden.
5.
Verwendung von Vordrucken
 
Soweit für den Rechtshilfeverkehr in Zivilsachen Vordrucke eingeführt sind, sollen sie auch dann Verwendung finden, wenn dies nicht ausdrücklich in der ZRHO vorgeschrieben ist.
III.
Ausgehende Ersuchen
1.
Bezeichnung der ersuchten Behörde (zu § 16 Abs. 3 ZRHO)
 
Kann die zu ersuchende Behörde nicht näher bezeichnet werden, sollen der Ort und der Staat, in dem sich die ersuchte Behörde befindet, angegeben werden.
2.
Denkschrift (zu § 7 Nr. 3, § 24 ZRHO)
 
Die rechtlichen Ausführungen in der Denkschrift sollen sich in der Regel auf die Darlegung des deutschen Rechts beschränken.
3.
Beifügung von Übersetzungen deutscher Gesetzestexte (zu § 37 ZRHO)
 
a)
Ausgehenden Ersuchen um Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen oder der beklagten Partei sind, soweit dies möglich und tunlich ist, Abdrucke der vom Staatsministerium der Justiz zur Verfügung gestellten Übersetzungen deutscher gesetzlicher Bestimmungen als Anlage beizufügen. Ebenso ist in den Fällen zu verfahren, in denen die Übersetzungen an sich von den ersuchten ausländischen Stellen selbst zu beschaffen wären, wie zum Beispiel bei Belgien.
 
b)
Die Prüfungsstellen sollen Übersetzungen vorrätig halten und den Ersuchen beifügen.
4.
Übermittlung als eilige Sache
 
Können in Eilfällen Ersuchen auf einem besonderen Weg übermittelt werden, wie zum Beispiel Rechtshilfeersuchen nach Belgien, ist dieser nur dann zu wählen, wenn auf dem gewöhnlichen Weg das Ersuchen oder die Erledigungsstücke nicht mehr rechtzeitig eintreffen würden. In Betracht kommen insbesondere die Fälle, in denen eine durch die Einhaltung des gewöhnlichen Weges bedingte Verzögerung zu einem Verlust des Beweismittels oder zu einer Erschwerung der Beweisaufnahme führen würde.
5.
Zustellungsanträge an deutsche Auslandsvertretungen (zu § 13 Abs. 3 ZRHO)
 
Insbesondere dann, wenn die gerichtliche Entscheidung voraussichtlich in dem Staat vollstreckt werden soll, in dem die den Rechtsstreit einleitende Ladung zuzustellen ist, ist zu prüfen, ob die Inanspruchnahme einer deutschen Auslandsvertretung für die Zustellung in eigener Zuständigkeit zweckmäßig ist.
6.
Teilnahme an Beweisaufnahmen im Ausland (zu § 38 a Abs. 2 ZRHO)
 
In dem Schreiben, mit dem der Antrag auf Genehmigung der Teilnahme an einer Beweisaufnahme im Ausland vorgelegt wird, ist auch anzugeben, mit welchen Kosten und welchem Zeitaufwand zu rechnen ist und ob gegebenenfalls ein ausreichender Auslagenvorschuß erhoben wurde. Eines besonderen Antrags auf Genehmigung durch das Staatsministerium der Justiz bedarf es daneben nicht.
7.
Kostenübernahmeerklärungen (zu §§ 54, 55 ZRHO)
 
Im vertraglichen Rechtshilfeverkehr werden die Kosten eines Ersuchens nach Maßgabe der einschlägigen zwischenstaatlichen Vereinbarungen erstattet. Im vertraglosen Verkehr sind die Kosten zu begleichen, die in Rechnung gestellt werden. Eine Nachprüfung, ob sie, insbesondere nach den deutschen Bestimmungen, angemessen sind, findet grundsätzlich nicht statt. Einer besonderen Erklärung im Ersuchen, daß die Kosten des Ersuchens erstattet werden, bedarf es nicht; ebenso ist nicht darum zu bitten, die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Kosten zu bestätigen.
8.
Berichtspflicht bei unmittelbarem Eingang von Erledigungsstücken
 
Wurde ein Ersuchen über das Staatsministerium der Justiz weitergeleitet und gehen die Erledigungsstücke nicht über dieses ein, ist über die Erledigung zu berichten.
IV.
Eingehende Ersuchen
1.
Abgabe bei Unzuständigkeit (zu § 58 ZRHO)
 
a)
Ein Ersuchen ist nur dann unmittelbar an das zuständige Gericht abzugeben, wenn die Zulässigkeit der Rechtshilfe bereits geprüft wurde; andernfalls ist es der Prüfungsstelle des zuständigen Gerichts zu übersenden. Bei der Abgabe ist anzugeben, ob die Prüfung schon stattgefunden hat.
 
b)
Das ersuchte unzuständige Gericht teilt der Prüfungsstelle die Abgabe mit, wenn diese bereits mit dem Ersuchen befaßt war. Daneben setzt es die ersuchende Stelle von der Abgabe in Kenntnis, wenn zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates der unmittelbare Verkehr zugelassen ist; in anderen Fällen ist auf die Abgabe bei der Rückleitung der Erledigungsstücke hinzuweisen.
 
c)
Ist ein Ersuchen, das über das Staatsministerium der Justiz eingegangen ist oder diesem vorzulegen gewesen wäre, in den Geschäftsbereich einer anderen Landesjustizverwaltung abzugeben, ist unter Vorlage des Ersuchens dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.
 
d)
Wird ein Zustellungsantrag wegen Unzuständigkeit abgegeben, hat das abgebende Gericht ein Zeugnis über die Undurchführbarkeit der Zustellung (§ 79 ZRHO) nicht auszustellen.
2.
Beschaffung von Übersetzungen (zu § 60 Abs. 4, § 71 ZRHO)
 
a)
Enthält ein Rechtshilfeersuchen oder ein Ersuchen um Verfahrenshilfe keine Darstellung des Sachverhalts, sondern sind statt dessen umfangreiche Anlagen beigefügt, die mit erheblichen Kosten zu Lasten der Prüfungsstelle oder des ersuchten Gerichts übersetzt werden müßten, sind Übersetzungen zunächst nur insoweit zu beschaffen, als es zur Beurteilung der erbetenen Rechtshilfeleistung erforderlich ist. Ergibt sich, daß das Ersuchen ohne Übersetzung der übrigen Schriftstücke nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann, ist zunächst dem Staatsministerium der Justiz zu berichten und mit der Erledigung bis zu dessen Entscheidung zu warten.
 
b)
Liegen einem Zustellungsantrag die zuzustellenden Schriftstücke nur in fremder Sprache bei und besteht keine Verpflichtung des ersuchten Gerichts, die Übersetzungen zu beschaffen, so daß nicht geprüft werden kann, ob Rechtshilfe zu leisten ist, unterrichtet sich die den Antrag erledigende Stelle nach Möglichkeit durch Befragen des Empfängers über den Inhalt der Schriftstücke. Sie berichtet, falls der Empfänger hierzu nicht in der Lage ist oder wenn sich Bedenken gegen die Ausführung der Zustellung ergeben.
3.
Ersuchen um Aktenübersendung (zu § 97 Abs. 2 ZRHO)
 
a)
Wird ein ausländisches Ersuchen um Überlassung deutscher Straf- oder Ermittlungsakten für eine ausländische Zivil- oder Handelssache vorgelegt, ist zunächst die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung und des IX. Abschnitts der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren ( RiStBV) herbeizuführen.
 
b)
Die Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht ist bei der Vorlage des Ersuchens beizufügen.
4.
Zustellungsnachweis (zu §§ 74 ff. ZRHO)
 
a)
Auf Verlangen kann bestätigt werden, daß die Zustellung den deutschen Vorschriften entspricht. Die Bestätigung ist in das Zustellungszeugnis oder, falls ein Empfangsbekenntnis erteilt wird, in das Begleitschreiben aufzunehmen.
 
b)
Einer Bitte, die Unterschrift des Zustellungsbeamten beglaubigen zu lassen, ist nicht zu entsprechen. Eine derartige Beglaubigung kommt allenfalls zum Zwecke der etwa erforderlichen Legalisation in Betracht.
 
c)
Soweit ausländische Vordrucke für Zustellungsnachweise nicht zu verwenden sind (vergleiche § 74 Abs. 2 ZRHO), empfiehlt es sich, derartige dem Ersuchen beigefügte Vordrucke bis zur Erledigung des Zustellungsantrages bei der Prüfungsstelle zurückzubehalten. Bei Zustellungsanträgen, die bei dem Staatsministerium der Justiz eingehen, werden solche Vordrucke von diesem zurückbehalten.
 
d)
Für die Verbindung des Zustellungsnachweises mit der Zweitausfertigung des zugestellten Schriftstücks gemäß § 78 ZRHO genügt es, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht ohne weiteres möglich ist.
5.
Prüfung der Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen (zu § 64 Abs. 2 und 4 ZRHO)
 
Abweichend von § 64 Abs. 4 Satz 1 ZRHO sind auch die Erledigungsstücke zu Zustellungsanträgen der Prüfungsstelle zuzuleiten.
6.
Kosten
 
a)
Zu den gemäß Artikel 16 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 über den Zivilprozeß (BGBl. 1958 II S. 576) zu erstattenden Kosten eines Rechtshilfeersuchens gehören auch die an Dolmetscher oder Übersetzer gezahlten Entschädigungen [vergleiche auch Artikel 14 Abs. 2 des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1977 II S. 1452)]. Das gleiche gilt für griechische und für türkische Ersuchen [Artikel 25 Abs. 1 des deutsch-griechischen Abkommens vom 11. Mai 1938 (RGBl. 1939 II S. 848); Artikel 16 Abs. 2 des deutsch-türkischen Abkommens vom 28. Mai 1929 (RGBl. 1930 II S. 6)].
 
b)
Im Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien werden diese Kosten nicht erstattet [Artikel 6 Abs. 1 der deutsch-belgischen Zusatzvereinbarung vom 25. April 1959 (BGBl. II S. 1524)].
C
Verweisungen
 
Soweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch diese Verwaltungsvorschrift aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen der neuen Rechtshilfeordnung und dieser Verwaltungsvorschrift.
D
Außerkrafttreten von Bestimmungen
 
Folgende Bestimmungen treten außer Kraft:
 
1.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 vom 6. März 1991 (SächsABl. Nr. 6 S. 2), verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 3. Dezember 1996 (SächsABl. S. 142).
 
2.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 vom 20. März 1992 (SächsABl. S. 372);
 
3.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Ergänzung der Rechtshilfeordnung in Zivilsachen (ZRHO) vom 19. Oktober 1956 vom 2. Dezember 1992 (SächsABl. 1993 S. 10);
 
4.
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über den Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland auf dem Gebiet der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 7. Dezember 1993 (SächsABl. 1994 S. 22);
E
Inkrafttreten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

Dresden, den 18. Dezember 1997

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Anlage 1
hier aus technischen Gründen nicht abgedruckt.

Anlage 2
(zu B. I. 4.)

Übersicht über ausgehende und eingehende Zustellungsanträge, Rechtshilfeersuchen und sonstige Ersuchen im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in Zivil- und Handelssachen

Übersicht
Prüfungs-
stelle
Ausgehende Ersuchen Eingehende Ersuchen
Prüfungs-
stelle
Ausgehende Ersuchen Eingehende Ersuchen
Ersuchter Staat Zahl der Ersuchender Staat Zahl der
Zustel-
lungs-
anträge
Rechts-
hilfeer-
suchen
sonstige Ersuchen Zustel-
lungs-
anträge
Rechts-
hilfeer-
suchen
sonstige Ersuchen
l 2 3 4 5 6 7 8 9
                 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 1998 Nr. 1, S. 5
    Fsn-Nr.: 313-V97.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1998