1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vollzitat: Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung vom 26. September 2002 (SächsGVBl. S. 283)

Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung

Vom 26. September 2002

Es wird verordnet auf Grund von § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 409 Satz 2 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3327) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten der Sächsischen Staatsregierung zum Erlaß von Verordnungen im Bereich der Finanzverwaltung auf das Sächsische Staatsministerium der Finanzen (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung – ZustÜVFv) vom 17. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1281):

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über Bezeichnung, Sitz, Bezirk und Zuständigkeit der Finanzämter (Finanzamts-Zuständigkeitsverordnung – FAZustVO) vom 18. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 375), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 78), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:
 
„7.
Lohnsteuer-Außenprüfung für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern
Sie umfasst, unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer und vom Zuständigkeitsbereich des für die Lohnsteuer-Außenprüfungen jeweils zentral zuständigen Finanzamtes, auch Lohnsteuer-Außenprüfungen bei Arbeitgebern, die unter einer einheitlichen Leitung stehen oder durch ein Beherrschungsverhältnis wirtschaftlich eng miteinander verbunden sind.“
2.
Abschnitt I der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 Spalte 3 wird die Angabe „Chemnitz-Land“ durch die Angabe „Chemnitz-Mitte“ ersetzt.
 
b)
Nummer 9 Buchst. a) erhält folgende Fassung:
„a) für Betriebe mit 100 oder mehr Arbeitnehmern“
3.
Abschnitt II der Anlage zu § 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Land gehörenden Angaben die Worte „Von der Kreisfreien Stadt Chemnitz die Stadtteile Grüna Mittelbach Röhrsdorf Wittgensdorf“ gestrichen.
 
b)
In Spalte 2 werden bei den zum Finanzamt Chemnitz-Mitte gehörenden Angaben nach der Angabe „Glösa-Draisdorf“ das Wort „Grüna“, nach dem Wort „Kaßberg“ das Wort „Mittelbach“, nach dem Wort „Reichenbrand“ das Wort „Röhrsdorf" und nach dem Wort „Stelzendorf“ das Wort „Wittgensdorf“ eingefügt.
 
c)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Dresden II gehörenden Angaben der Gemeinden des Landkreises Kamenz die Angabe „Arnsdorf b. Dresden“ durch das Wort „Arnsdorf“ ersetzt.
 
d)
In Spalte 2 wird bei den zum Finanzamt Freiberg gehörenden Angaben das Wort „Langenau“ gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Dresden, den 26. September 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 12, S. 283

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Oktober 2002