Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Aquakultur, für die Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten sowie für die Förderung der Aktionen von Unternehmen und Maßnahmen der Innovation und technischen Hilfe
RL-Nr.: 59/2001
Vom 6. Dezember 2001
[Geändert durch Ziffer I.5 der RL vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) mit Wirkung vom 28. Februar 2003] und durch RL vom 28. November 2003 (SächsABl. S. 1222) mit Wirkung vom 1. Januar 2004
- 1
- Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Durch die Förderung soll die Wettbewerbsfähigkeit der sächsischen Fischwirtschaft gestärkt werden. Schwerpunkte der Förderung sind Investitionen und Maßnahmen in den Bereichen- Aquakultur,
- Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten,
- Aktionen von Unternehmen,
- innovative Maßnahmen und technische Hilfe.
Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 2792/99 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung von Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. EG Nr. L 337/10 vom 30. Dezember 1999) nach Maßgabe des Operationellen Programms FIAF für das Ziel-1-Gebiet in Deutschland und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153) und der Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung ( Vorl. VwV-SäHO ) vom 29. September 1999 (SächsABl. SDr. S. S 310) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Für alle Förderschwerpunkte dieser Richtlinie gelten folgende Festlegungen gemäß Artikel 13 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 2792/99. Zuschüsse nach dieser Richtlinie werden nur für Vorhaben gewährt, die - a)
- dazu beitragen, dass die angestrebte Strukturverbesserung dauerhafte wirtschaftliche Auswirkungen hat,
- b)
- ausreichende Garantien für ihre Durchführbarkeit und Rentabilität bieten,
- c)
- die Gefahr nachteiliger Auswirkungen, vor allem durch die Schaffung überschüssiger Produktionskapazitäten, ausschließen.
- 2
- Gegenstand der Förderung
- 2.1
- Aquakultur
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Aquakultur“ die Aufzucht oder Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen mittels Techniken, die auf Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus ausgerichtet sind. Die betreffenden Fische und andere Wasserorganismen bleiben während der gesamten Aufzucht bis zur Ernte beziehungsweise zum Fang Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person.
Betriebsformen der Aquakulturen sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzkäfigen und anderen, Brutanlagen einschließlich Laichfischhaltungen).
Förderungsfähig sind die angemessenen Ausgaben für - a)
- Bau, Ausrüstung, Erweiterung und Modernisierung von Aquakulturanlagen, insbesondere
- Bau, Modernisierung und Erwerb von Gebäuden,
- Arbeiten zur Entwicklung oder Verbesserung des Wasserkreislaufs in Aquakulturanlagen,
- Anschaffung und Installation von neuen Ausrüstungen und Geräten, die ausschließlich für die Aquakultur bestimmt sind sowie Informatik- und Telematikanlagen.
- b)
- Investitionen für Vorhaben, mit denen in ähnlichem Umfang wie bei Anlageinvestitionen nach Buchstabe a die technische Zuverlässigkeit und die Rentabilität der Aufzucht von bisher in der Aquakultur kommerziell nicht genutzten Arten oder von innovativen Zuchttechniken nachgewiesen werden, sofern diese auf wissenschaftlich fundierten Arbeiten beruhen.
- 2.2
- Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten
Es können kollektive Maßnahmen zur Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden durch: - a)
- Maßnahmen für den Qualitätsnachweis, zur Vergabe von Gütezeichen, zur Rationalisierung der Bezeichnungen und zur Normung der Produkte,
- b)
- Verkaufsförderungskampagnen, auch solche, die die Qualität in den Vordergrund stellen,
- c)
- Vorhaben zur Untersuchung der Verbraucher- und Marktreaktion,
- d)
- Organisation und Beteiligung an Messen und Ausstellungen,
- e)
- Organisation von Studien- oder Verkaufsreisen,
- f)
- Marktstudien und Umfragen, unter anderem über die Aussichten einer Vermarktung von Gemeinschaftserzeugnissen in Drittländern,
- g)
- Kampagnen zur Verbesserung der Vermarktungsbedingungen,
- h)
- Verkaufsberatung und -unterstützung, Dienstleistungen für Groß- und Einzelhändler sowie für Erzeugerorganisationen.
- Zuschussfähig sind insbesondere Ausgaben für
- a)
- Werbeagenturen oder andere Anbieter von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Kampagnen zur Verkaufsförderung,
- b)
- Kauf oder Miete von Werbeflächen und -zeiten in den Medien, den Entwurf von Werbeslogans oder Gütezeichen während der Dauer der Verkaufsförderungskampagnen,
- c)
- die Herausgabe von Unterlagen, Kosten für externe Mitarbeiter, Miete von Räumlichkeiten und Fahrzeuge, die für die Kampagnen erforderlich sind.
- 2.3
- Aktionen von Unternehmen
Die förderungswürdigen Aktionen sind: - a)
- Gründung von Erzeugerorganisationen, die nach der VO (EWG) Nr. 3759/92 anerkannt wurden,
- b)
- Anschaffung von Fanggeräten, die durch die zuständige Fachbehörde als selektiv anerkannt sind oder Entwicklung von Fanggeräten, Fangmethoden und anderen Fangmaßnahmen bei der Aquakultur, die den Anforderungen der zuständigen Fachbehörde entsprechen,
- c)
- Durchführung technischer Maßnahmen zur Bestandserhaltung, unter anderem technische Maßnahmen zum Schutz der Fischbestände gegen Kormorane, Graureiher und Fischotter durch die Überspannung von Teichen, Forellenanlagen und Hältern und Spezialeinzäunung der Hälteranlagen,
- d)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Hygienebedingungen in Bezug auf die Erzeugnisse in der Aquakultur und der Binnenfischerei,
- e)
- Anschaffung kollektiver Aquakulturausrüstungen, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturstandorten, kollektive Behandlung der Abwässer von Fischfarmen,
- f)
- Beseitigung des Risikos der Ausbreitung von Krankheiten in der Aquakultur oder von Parasiten in den Einzugsgebieten,
- g)
- Organisation des elektronischen Geschäftsverkehrs und anderer Informationstechnologien mit dem Ziel der Verbreitung von technischen und wirtschaftlichen Daten,
- h)
- Einrichtung von Gewerbehöfen und/oder Zentren für Erzeugnisse der Aquakultur und Binnenfischerei,
- i)
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, vor allem in Hinblick auf die Erzeugnisqualität, Vermittlung von Know-how,
- j)
- Ausarbeitung und Anwendung von Regelungen zur Verbesserung und zur Überwachung der Qualität.
- 2.4
- Innovative Maßnahmen und technische Hilfe
- 2.4.1
- Förderungswürdig sind die erforderlichen Mittel zur Durchführung von Studien, Pilotprojekten und Demonstrationsvorhaben, Ausbildungsmaßnahmen, technischer Hilfe, des Erfahrungsaustausches und von Werbekampagnen. Das sind unter anderem Maßnahmen im oben genannten Umfang für die Einführung innovativer Techniken für die Aquakultur und Binnenfischerei.
Ein Pilotprojekt ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einer wissenschaftlichen oder technischen oder einer anderen einschlägigen Einrichtung durchgeführtes Vorhaben zur Überprüfung der technischen Zuverlässigkeit und/oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen, um so technische und/oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muss umfassend und über längere Zeit wissenschaftlich begleitet werden, damit signifikante Ergebnisse erzielt werden können; hierüber sind außerdem wissenschaftliche Berichte zu erstellen, die über die beteiligten Behörden zur Kenntnisnahme an die Europäische Kommission weiterzuleiten sind. - 2.4.2
- Die in Nummer 2.4.1 genannten Maßnahmen können insbesondere die Aspekte zur Förderung der Aktionen der Unternehmen nach Nummer 2.3 betreffen, sofern sie im Auftrag von öffentlichen Stellen oder anderen vom Sächsischen Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zu diesem Zweck benannten Einrichtungen durchgeführt werden.
- 2.5
- Ausschluss von der Förderung
Es werden nicht gefördert: - 2.5.1
- a)
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- b)
- Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer,
- c)
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte technische Einrichtungen und Geräte,
- d)
- Ankäufe von Kapazitäten, deren Einrichtung mit öffentlichen Mitteln, die der Strukturverbesserung dienten, gefördert worden sind,
- e)
- Investitionen von Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mittelbar und unmittelbar zu mehr als 25 vom Hundert beteiligt ist.
- 2.5.2
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aquakultur):
Vorhaben im Sinne von Nummer 2.5.1 sowie - a)
- Intensivanlagen oder Teiche für die Produktion von Fischen und anderen Wasserorganismen auf Brack- oder Salzwasserbasis,
- b)
- Intensivanlagen, die nicht kontrollfähig bei der Produktionsdurchführung von einer ausreichend fischwirtschaftlich qualifizierten Person betreut werden. Als Mindestqualifikation wird Fischwirtschaftsmeister gefordert.
- 2.5.3
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten):
Vorhaben im Sinne von Nummer 2.5.1 sowie - a)
- Maßnahmen, die auf Handelsmarken ausgerichtet sind und/oder auf ein einzelnes Land oder ein geografisches Gebiet Bezug nehmen. Ausgenommen sind Fälle, in denen Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für ein Erzeugnis oder ein Herstellungsverfahren im Sinne der VO (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Eine solche Bezugnahme ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Bezeichnung in das Verzeichnis gemäß Artikel 6 Abs. 3 der VO (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen wurde.
- b)
- die Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge und so weiter).
- c)
- Maßnahmen, die bereits mit „Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft“ (RL 78) gefördert worden sind.
- 2.5.4
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Aktionen der Unternehmen):
Vorhaben im Sinne von Nummer 2.5.1 sowie normale Betriebskosten der Unternehmen bei den aufgeführten Aktivitäten.
- 3
- Zuwendungsempfänger
Vorhandene oder neu zu gründende Unternehmen, Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse der Aquakultur und/oder der Binnenfischerei, unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Fischereiverbände.
Unternehmen im Sinne dieser Richtlinie sind Unternehmen, die der Definition des Anhang I der VO (EG) Nr. 70/2001 vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10/2001 S. 33) für kleine und mittlere Unternehmen entsprechen.
Wissenschaftliche, technische oder andere einschlägige Einrichtungen, die Maßnahmen nach Nummer 2.4.1 durchführen.
- 4
- Zuwendungsvoraussetzungen
- 4.1
- Der Zuwendungsempfänger muss seinen Betriebs- beziehungsweise Verbandssitz im Freistaat Sachsen haben.
- 4.2
- Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz der Begünstigten und die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Der Antragsteller hat Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
- 4.3
- gestrichen
- 4.4
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchst. b ist durch den Antragsteller die Anerkennung beziehungsweise Zustimmung der zuständigen Fachbehörde einzuholen.
- 4.5
- Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchst. c ist durch den Antragsteller die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde einzuholen.
- 5
- Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
- 5.1
- Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung mit Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Eine Verwendung für andere als die bei Nummer 2.1 bis 2.4 genannten und im Zuwendungsbescheid konkretisierten Zwecke ist ausgeschlossen.
- 5.2
- Maßnahmen nach Nummer 2.1 (Aquakultur)
Die Förderung beträgt bis zu 40 vom Hundert des förderungsfähigen Investitionsvolumens bis zu einer Fördermittelobergrenze von 300 000 EUR Zuschuss.
In Fällen von besonderer fischereiwirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere bei der Produktion von Fischbrut und Satzfischen für Teiche in Intensivanlagen, kann der Fördersatz unter Wegfall der Fördermittelobergrenze auf bis zu 60 vom Hundert erhöht werden. Dabei richtet sich der Fördersatz nach der fischereiwirtschaftlichen Bedeutung der Maßnahme für den Freistaat Sachsen. Er wird von der Bewilligungsbehörde entschieden. - 5.3
- Maßnahmen nach Nummer 2.2 (Verkaufsförderung und Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten)
Die Förderung beträgt bis zu 55 vom Hundert der förderungsfähigen Ausgaben. - 5.4
- Maßnahmen nach Nummer 2.3 (Aktionen von Unternehmen)
- 5.4.1
- Förderung der anerkannten Erzeugerorganisationen
Den nach der VO (EWG) Nr. 3759/92, geändert durch VO (EG) Nr. 104/2000, anerkannten Erzeugerorganisationen können Beihilfen gewährt werden, um ihre Gründung zu fördern und ihre Tätigkeit zu erleichtern: - a)
- Für Erzeugerorganisationen, die nach dem 1. Januar 2000 gegründet werden, kann eine Beihilfe für die ersten drei auf die Anerkennung folgenden Jahre gewährt werden. Diese Beihilfe muss im ersten, zweiten und dritten Jahr im Rahmen der beiden folgenden Höchstbeträge bleiben:
- 3 vom Hundert beziehungsweise 2 vom Hundert beziehungsweise 1 vom Hundert des Wertes der über die Erzeugerorganisation vermarkteten Erzeugnisse,
- 60 vom Hundert beziehungsweise 40 vom Hundert beziehungsweise 20 vom Hundert der Verwaltungsausgaben der Erzeugerorganisation.
- b)
- Unbeschadet der Beihilfen nach Buchstabe a kann den Erzeugerorganisationen, denen die spezifische Anerkennung gemäß Artikel 7a Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3759/92, geändert durch VO (EG) Nr. 104/2000, erteilt wurde, für die ersten drei auf die spezifische Anerkennung folgenden Jahre eine Beihilfe mit dem Ziel gewährt werden, die Durchführung ihres Planes zur Verbesserung der Qualität zu erleichtern. Diese Beihilfe darf im ersten, zweiten und dritten Jahr 60 vom Hundert beziehungsweise 50 vom Hundert beziehungsweise 40 vom Hundert der bei der Organisation der Durchführung des Plans anfallenden Ausgaben nicht überschreiten.
- c)
- Die in den Buchstaben a und b genannten Beihilfen werden den Endbegünstigten in dem Jahr gezahlt, das auf das Jahr der Beihilfegewährung (Zusage) folgt, spätestens jedoch am 31. Oktober 2008.
- 5.4.2
- Förderung der anderen Aktionen von Unternehmen
Für alle anderen Aktionen von Unternehmen beträgt die Förderung 45 vom Hundert, bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Buchst. c 60 vom Hundert der förderfähigen Ausgaben beziehungsweise Investitionen. - 5.5
- Maßnahmen nach Nummer 2.4 (innovative Maßnahmen und technische Hilfe)
Die Förderung beträgt bis zu 80 vom Hundert, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 vom Hundert, der Ausgaben, maximal jedoch 150 000 EUR. Förderfähig zum Höchstsatz sind ausschließlich Maßnahmen für die Fischart Karpfen.
Pilotprojekte werden mit bis zu 80 vom Hundert der förderfähigen Investitionen gefördert. - 5.6
- Investitionszulage
Die Investitionszulage wird dann auf die Förderung angerechnet, wenn dadurch die laut Anhang IV Tabelle 3 der VO (EG) Nr. 2792/99 geforderte private Beteiligung des Begünstigten unterschritten wird. - 5.7
- Umrechnung
Die in Nummer 5 angegebenen Euro-Beträge sind bis zum 31. Dezember 2001 mit dem Faktor 1,95583 in DM-Beträge umzurechnen und nach den Vorgaben des Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1103/97 vom 17. Juni 1997 (ABl. EG L 162 S. 1) zu runden.
- 6
- Verfahrensregelungen
- 6.1
- Antragsverfahren
Die Zuwendung wird nur auf schriftlichen Antrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars gewährt.
Der vorzeitige Maßnahmebeginn ohne Genehmigung der Bewilligungsbehörde ist förderungsschädlich.
Für die Gültigkeit des schriftlichen Antrages ist dessen Eingang bei der Sächsischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) maßgebend. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung mit allen geforderten Unterlagen per Post oder mittels Boten gegen schriftliches Empfangsbekenntnis einzureichen. Übermittlungen der Anträge und der Unterlagen mittels elektronischer Übertragung (Telefax, E-Mail) sind nicht ausreichend.
Die Träger von Vorhaben zur intensiven Fischzucht übermitteln der Bewilligungsbehörde zusammen mit ihrem Zuschussantrag die Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 85/337/EWG (kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden). Die Bewilligungsbehörde entscheidet, ob das Vorhaben nach den Artikeln 5 bis 10 der genannten Richtlinie geprüft werden muss. Nach Bewilligung eines öffentlichen Zuschusses kommen die Ausgaben für die Sammlung der Daten zur Umweltverträglichkeit sowie die etwaigen Ausgaben einer Prüfung für einen Zuschuss des FIAF in Betracht. - 6.2
- Bewilligung
Zuständige Behörde für die Bewilligung ist die LfL. - 6.3
- Auszahlung
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung. Die Anforderung ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. - 6.4
- Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahmen gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde setzt auf Grund des Nachweises des förderfähigen Aufwandes in Verbindung mit dem bewilligten Fördermittelanteil die Zuwendungshöhe fest und teilt Änderungen durch Bescheid mit.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit der Kennzeichnung „landwirtschaftlich gefördert“ zu versehen. - 6.5
- Weiterführende Regelungen
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1998 (BGBl. S. 3050), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306, 3308) geändert worden ist, und ist in den jeweils gültigen Verfahrensbestimmungen für diese Richtlinie dargelegt.
- 7
- In-Kraft-Treten
Diese Richtlinie tritt zum 6. Dezember 2001 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2008, soweit sie nicht vorher aufgehoben oder geändert wird.
Dresden, den 6. Dezember 2001
Sächsisches Staatsministerium
für Umwelt und Landwirtschaft
Kuhl
Amtschef